General­anwalt sieht Polen bei Markt­sta­bi­li­täts­re­serve im Unrecht

Der Emissi­ons­handel bleibt auch in der nunmehr dritten Handel­s­pe­riode hinter den hochge­steckten Erwar­tungen zurück. Die Zerti­fikate seien zu billig, so dass kein Minde­rungs­anreiz bestünde. Dies wird auf erheb­liche Überschüsse zurück­ge­führt. In einem Ende 2014 veröf­fent­lichten Diskus­si­ons­papier sprach die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) von 2,4 Mrd. Berech­ti­gungen, die sich bis Ende der derzeit laufenden Handel­s­pe­riode angesammelt hätten, hätte die EU nicht 2015 eingegriffen.

Dieser Eingriff ist im System an sich nicht vorge­sehen. An sich setzen die Organe der EU jeweils vor Beginn einer Handel­s­pe­riode einen Rahmen in Gestalt einer Regelung der Gesamt­menge an Zerti­fi­katen, regeln die kostenlose und kosten­pflichtige Allokation dieser Zerti­fikate und ziehen sich dann zurück. Um das Flagg­schiff des europäi­schen Klima­schutzes aber nicht leer laufen zu lassen, wurde in einer Art Notope­ration die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve (MSR) beschlossen. Bei ihr handelt es sich um eine Art „Regie­rungs­konto“, auf das jedes Jahr ab 2019 ein Teil der Zerti­fikate verschoben werden, die ansonsten auf den Markt gelangen und den Preis so weiter drücken würden. Es handelt sich also um Instrument der künst­lichen Verknappung. Um tatsächlich zu stabi­li­sieren und den Preis nicht nur einseitig in die Höhe zu treiben, ist ein Korridor vorge­sehen: Übersteigt die Menge der Zerti­fikate am Markt 400 Mio. oder explo­diert der Preis auf mehr als Dreifache des Vorjah­res­wertes, so sollten die gebun­kerten Zerti­fikate freiwerden.

Nicht alle Mitglied­staaten unter­stützten diesen Vorschlag. Polen, dessen Strom­erzeugung in beson­derem Maße von der Stein­kohle lebt, zog nach Inkraft­treten vor den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH). In der Rs. C 5/16 wehrt sich Polen gegen die MSR. Diese sei im falschen Verfahren beschlossen worden. Außerdem fehle eine vernünftige Folgen­ab­schätzung. Zudem hätten sich Rat und Parlament mit dem Beginn 2019 gegen vorher bestehende Anreden gestellt, so dass der Grundsatz der loyalen Zusam­men­arbeit verletzt worden wäre. Insbe­sondere würde der Eingriff mitten in der Handel­s­pe­riode die Vorher­seh­barkeit des ganzen Systems beein­träch­tigen und damit Unter­nehmen schaden, die bis 2020 mit ganz anderen, 2009 an sich für die gesamte Handel­s­pe­riode festge­legten Regeln gerechnet hatten. Außerdem hält Polen die MSR für unver­hält­nis­mäßig, weil die inter­na­tio­nalen Verpflich­tungen der EU auch ohne MSR erreicht würden.

Ende letzten Jahres hat nun der General­anwalt beim EuGH Mengozzi sein Schluss­plä­doyer vorgelegt. Diese Insti­tution existiert im deutschen Prozess­recht nicht. Am ehesten – wenn überhaupt – vergleichbar sind die General­an­wälte vielleicht mit dem Vertreter des Bundes­in­ter­esses beim Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt. Die General­an­wälte nehmen entspre­chend Stellung in den Verfahren vorm EuGH und tragen Vorschläge für die Entschei­dungs­findung vor, denen das Urteil meistens, wenn auch nicht immer, entspricht. Entspre­chend aufmerksam werden die Schluss­plä­doyers verfolgt.

General­anwalt Mengozzi schlägt nun vor, die polnische Klage insgesamt abzuweisen. Inter­essant ist die Begründung insbe­sondere in Hinblick auf das Verfahren. Hier räumt Mengozzi nämlich durchaus Mängel ein. Jedoch spricht er sich für die Klage­ab­weisung u. a. mit dem an dieser Stelle durchaus überra­schenden Argument aus,

Außerdem wäre das EHS durch eine solche Auslegung zum Scheitern verur­teilt, weil sie den Unions­ge­setz­geber daran hindern würde, dessen struk­tu­relle Mängel zu beseitigen.“

Angesichts dessen ist es auch nicht verwun­derlich, dass der General­anwalt auch keinen Verstoß gegen den Loyali­täts­grundsatz sieht.

Bemer­kenswert ist weiter die Begründung zum von Polen gerügten Verstoß gegen Rechts­si­cherheit und Vertrau­ens­schutz. Der General­anwalt meint zum einen, drei Jahre zwischen Erlass der MSR und deren Beginn seien ausrei­chend. Zum anderen verneint er einen Grundsatz, nach dem die Rahmen­be­din­gungen für eine neue Handel­s­pe­riode vor und nicht während einer Handel­s­pe­riode zu setzen sind. Unter­nehmen hätten ohnehin keinen Anspruch auf bestimmte Preise, weswegen eine Verschiebung der Gesamt­menge durch eine Reserve unpro­ble­ma­tisch sei. Auch im letzten Punkt, der Verhält­nis­mä­ßigkeit zur Zieler­rei­chung, wendet sich der General­anwalt gegen Polen. Diese hatten sich darauf berufen, die MSR wäre unnötig, um den völker­recht­lichen Verpflich­tungen der EU nachzu­kommen. Mengozzi berief sich nun darauf, das sei auch gar nicht deren Ziel. Ziel sei vielmehr die Funktio­na­lität des Systems.

Wann der EuGH nun entscheidet, ist noch offen. Die statis­tische Wahrschein­lichkeit spricht dafür, dass der EuGH dem General­anwalt folgen wird. Dass die anderen Mitglied­staaten mit diesem Ergebnis rechnen, zeigt vermutlich schon der Umstand, dass seit Klage­er­hebung die MSR sogar noch einmal verschärft worden ist: Im Zuge der Vorbe­rei­tungen für die vierte Handel­s­pe­riode wurde beschlossen, dass die Menge an Zerti­fi­katen, die in die Reserve einge­stellt werden, von ursprünglich 12% auf zunächst 24% erhöht wird, wenn die Überschüsse 833 Mio. Zerti­fi­katen überschreiten. Und dass dieje­nigen Zerti­fikate, die die Verstei­ge­rungs­menge des Vorjahres übersteigen, ab 2023 gelöscht werden sollen.

2018-02-20T16:35:19+01:0020. Februar 2018|Emissionshandel|

Keine Zerti­fikate für viele Industriekraftwerke?

Mit dem Versuch, die Zutei­lungs­regeln für Emissi­ons­zer­ti­fikate verständlich darzu­legen, hat die Verfas­serin dieser Zeilen schon Einiges an Lebenszeit verbracht. Klar schien bisher aber immer zu sein: An sich erhalten Anlagen, die am Emissi­ons­handel teilnehmen müssen, Zerti­fikate, die sich an der best verfüg­baren Technik einer­seits und ihren früheren Produk­ti­ons­zahlen anderer­seits orien­tieren, gekürzt anhand mehrerer, sehr umstrit­tener und je nach Sektor durchaus unter­schied­lichen Faktoren. Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, bekommen in dieser Handel­s­pe­riode (2013 bis 2020) für die Strom­erzeugung dagegen keine Emissi­ons­be­rech­ti­gungen mehr kostenlos zugeteilt. Dies verbietet nämlich Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 aE der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG (EHRL).

Wann eine Anlage als ein solcher Strom­erzeuger anzusehen ist, der nach dem Willen des Richt­li­ni­en­gebers leer ausgehen sollte, regelt eine Definition in Art. 3 lit. u der EHRL, die lautet:

Strom­erzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätig­keiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brenn­stoffen‘ durch­ge­führt werden.“

Doch dies ist nicht das letzte Wort der Richt­linie. Denn schließlich wäre es ökolo­gisch kontra­pro­duktiv, für Wärme aus Wärme­kesseln Zerti­fikate zuzuteilen. Aber für dieselbe Wärme aus der gekop­pelten und deswegen besonders effizi­enten Kraft-Wärme-Kopplung nicht. Daher existiert eine Ausnah­me­re­gelung in Art. 10a der EHRL, welche u. a. bestimmt, dass für Fernwärme und hochef­fi­ziente Kraft-Wärme- Kopplung im Sinne der Richt­linie 2004/8/EG Zerti­fikate in Bezug auf Wärme- und Kälte­er­zeugung kostenlos zugeteilt werden. Kommunale Heizkraft­werke etwa erhalten aufgrund dieser – in Deutschland im Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) umgesetzten – Regelungen Zerti­fikate für ihre Fernwärme.

Doch nicht alle Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, unter­fallen dieser Ausnahme. Es gibt eine Reihe von Indus­trie­kraft­werken, die keineswegs Fernwärme erzeugen und auch den Kriterien der KWK-Richt­linie 2004/8/EG nicht entsprechen. Gleich­zeitig handelt es sich aber bei buchsta­ben­ge­treuer Auslegung der vorstehend zitierten Regelung durchaus um Strom­erzeuger, denn oft verbrauchen die Unter­nehmen, die die Indus­trie­kraft­werke betreiben, nicht den gesamten Strom selbst, sondern stellen Überschüsse ins Netz oder liefern sie innerhalb von Indus­trie­parks an Dritte weiter. Gleichwohl hatten während des Zutei­lungs­ver­fahrens für die derzeit laufende Handel­s­pe­riode 2012 weder Betreiber noch die für die Zuteilung zuständige Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) jemals erkennbare Zweifel daran, dass auch für diese Anlagen Zerti­fikate fließen sollten, denn schließlich gilt auch hier: Es gibt keinen. Grund, die Kraft-Wärme-Kopplung schlechter zu behandeln als die isolierte Erzeugung von Wärme in Kesseln.

Mit dieser Einigkeit ist es nun vorbei. In einem Gerichts­ver­fahren der Exxon­Mobil Production Deutschland GmbH hat die DEHSt nun vorge­tragen, dass der vom Unter­nehmen behauptete Mehrzu­tei­lungs­an­spruch schon deswegen nicht bestehen würde, weil die Anlage Strom­erzeuger sei und deswegen überhaupt keinen Zutei­lungs­an­spruch hätte.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin zeigte sich dem Vernehmen nach in der mündlichen Verhandlung skeptisch. Es war schließlich nie Absicht des Richt­li­ni­en­gebers, Indus­trie­un­ter­nehmen von der Zuteilung auszu­schließen. Die Väter und Mütter der Richt­linie hatten es „nur“ auf die Strom­erzeuger abgesehen, weil diese ihrer Ansicht nach mit der Einpreisung der kostenlos zugeteilten Zerti­fikate unerwünschte Windfall Profits erzielt hatten. Gleichwohl durfte das VG Berlin nicht selbst den Vortrag der Behörde verwerfen, denn zur letzt­gül­tigen Auslegung von EU-Recht – wie eben der EHRL – ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) berufen. Diesem wurde die Frage der Zutei­lungs­fä­higkeit also vorgelegt (Rs. C‑682/17). Nun gilt Luxemburg nicht als das schnellste Gericht auf diesem Planeten. Es wird also noch etwas dauern, bis die Betreiber von Indus­trie­kraft­werken Sicherheit über die Frage haben, ob und unter welchen Bedin­gungen sie die für ihre Anlagen erhal­tenen Zerti­fikate behalten dürfen.

Aber warten auf Entschei­dungen von Gerichten sind die Anlagen­be­treiber im Emissi­ons­handel ja schon gewohnt.

2018-02-10T20:14:22+01:0010. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie|