Straf­zahlung nach dem TEHG in der Betriebs­ab­wicklung: VG Berlin, 10 K 204.19

Die Straf­zahlung bei unzurei­chender Abgabe im Emissi­ons­handel wird zu recht gefürchtet, denn sie ist zum einen mit mindestens 100 EUR pro nicht abgege­benem Zertifiat sehr hoch, und zum anderen wird sie verschul­denslos verhängt. Nur bei höherer Gewalt muss man trotz Frist­ver­säumnis bei der Abgabe nichts bezahlen, § 30 TEHG.

Was das im Ernstfall bedeutet, musste ein Unter­nehmen erfahren, über dessen Klage das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin am 18.09.2020 (10 K 204.19) entschieden hat:

Was war passiert?

Das klagende Unter­nehmen übernahm eine Glasschmelz­anlage 2014 aus einer Insolvenz von einem Insol­venz­ver­walter. Für 2014 wurde auch noch ordentlich berichtet und abgegeben. Aber 2015 fiel dann die Entscheidung, den Betrieb zum 31.10.2015 einzu­stellen. Den beiden Konto­be­voll­mäch­tigen für das Emissi­ons­han­dels­re­gis­ter­konto wurde gekündigt, denn die brauchte man ja vermeintlich nicht mehr. Mit ihnen verschwand aber das Wissen, dass man erstens eine Still­le­gungs­an­zeige machen musste, zweitens für 2015 noch ein Emissi­ons­be­richt fällig war, und dass es da überhaupt noch ein Konto bei der DEHSt gab. Die Bevoll­mäch­ti­gungen existierten einfach weiter, auch wenn die beiden Mitar­beiter längst nicht mehr da waren.

Es kam also, wie es kommen musste: Für 2015 wurde gar nicht berichtet, die DEHSt schickte ein Anhörungs­schreiben in die virtuelle Poststelle, also so eine Art beson­deres E‑Mailfach für den Emissi­ons­handel. Aber dieses Schreiben las niemand. Deswegen schätzte die DEHSt die Emissionen und setzte auf ihrer Schätzung beruhend eine Zahlungs­pflicht von lockeren 401.362,65 Euro fest.

Wider­spruch und Klage

Dieser Bescheid immerhin erreichte das Unter­nehmen. Es legte Wider­spruch ein, reichte einen Emissi­ons­be­richt nach, und weil die realen Emissionen unterhalb der geschätzten lagen, setzte die DEHSt die Zahlungs­pflicht im Wider­spruchs­be­scheid 2019 auf „nur“ noch 109.397,60 Euro fest. Das Unter­nehmen wollte dies nicht akzep­tieren und zog vor Gericht.

Warum hat das VG Berlin abgewiesen?

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob dem Unter­nehmen klar gewesen sei, dass es den Emissi­ons­handel samt virtu­eller Poststelle, Bericht­erstat­tungs- und Abgabe­pflicht überhaupt gibt. Es sei deswegen auch dann hinrei­chend angehört worden, wenn es die Anhörung mangels Zugang zur Poststelle gar nicht bemerkt hätte.

Das Gericht hat weiter „höhere Gewalt“ verneint. Das Unter­nehmen hatte vorge­tragen, die beiden gekün­digten Mitar­beiter seien schuld, denn die hätten niemandem gesagt, dass da noch was offen sei. Das Gericht sah das aber nicht als höhere Gewalt an, denn was zwischen Unter­nehmen und Mitar­beitern passiert, sei etwas anderes als die klassi­schen Fälle höherer Gewalt wie Natur­ka­ta­strophen oder Bürger­krieg. Dass es keine Rechts­ver­letzung darstellt, dass die Sanktion auch ohne Schuld­vorwurf greift, hat die Recht­spre­chung auch schon vor Jahren festge­stellt (Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 20.02.2014 – 7 C 6/12).

Was bedeutet das für die Praxis?

Zum einen: Der Emissi­ons­handel gehört fest in das Pflich­tenheft von Unter­nehmen, auch und gerade in der Abwicklung. Zum anderen: Gegen Straf­zah­lungs­be­scheide ist gerichtlich kaum ein Kraut gewachsen, denn die Schwelle zur höheren Gewalt ist hoch. Um so wichtiger, im Vorfeld zu schulen, zu überwachen und Mitar­beiter regel­mäßig fortzu­bilden (Miriam Vollmer).

2020-10-20T22:08:22+02:0020. Oktober 2020|Emissionshandel|

Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zerti­fikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entschei­denden Änderung soll aller­dings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissi­ons­zer­ti­fikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folge­jahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökono­misch unver­nünftig. Nur 10% kann der Verant­wort­liche im Folgejahr des Berichts­jahrs noch zum Ausgangs­preis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folge­jahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjah­res­preis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detail­re­gelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einla­gerer von Kraft­stoffen nicht Steuer­la­ger­in­haber bzw. Tankla­ger­in­haber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel disku­tiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabe­pflichten nach sich zieht, was die Wasser­kosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetz­geber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klarge­stellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröf­fent­li­chung der neuen Gaspreise schon fertig vorbe­reitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertrags­än­de­rungen vorbe­reiten, Zustän­dig­keiten im Unter­nehmen klären, Mitar­beiter schulen, ggfls. Dienst­leister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbe­reitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht invol­vierte Mitar­beiter schulen lassen? Wir wieder­holen unser aktua­li­siertes Grund­la­gen­webinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Juhu, kein Überwachungsplan?

Wenn man etwas nicht machen muss, ist das norma­ler­weise Grund zur Freude. Insofern sind viele Verant­wort­liche nach dem (heute im Bundestag verab­schie­deten) BEHG nicht unglücklich darüber, dass sie nun doch nicht, wie im § 6 Abs. 1 BEHG vorge­sehen, einen Überwa­chungsplan erstellen und noch vor Beginn der Handel­s­pe­riode – das wäre bis Ende des laufenden Jahres – bei der DEHSt geneh­migen lassen müssen.

Als Grund für diese Nachsicht gibt das Minis­terium im Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 an, man würde bis 2022 ja ohnehin nur Standard­brenn­stoffe erfassen. Die Bericht­erstattung sei also einfach. Aller­dings war dies bereits bei Erlass des Gesetzes im Dezember 2019 bekannt. Vermutlich ist der wahre Hinter­grund ganz schlicht, dass in diesem in jeder Hinsicht außer­ge­wöhn­lichen Jahr weder die DEHSt noch die Verant­wort­lichen nach dem BEHG in der Lage sind, noch vor Jahresende die Pläne zu erstellen und auch noch Geneh­mi­gungen dafür auszusprechen.

Doch keine Rose ohne Dornen: Auch wenn es für viele Gasver­sorger oder Heizöl­lie­fe­ranten klar wie Kloßbrühe sein mag, was ab dem 1. Januar zu passieren hat, trifft das auf gar nicht so wenige andere Verant­wort­liche nicht zu. Probleme mag schon mancher Gasver­sorger haben, der TEHG-Anlagen beliefert, und sich fragt, ob seine Methodik bei der Abgrenzung stimmt. Erst recht schwierig wird es bei Verant­wort­lichen, die Bioen­ergie und Biomethan beimi­schen. Hier ergeben sich aus § 6 des Entwurfs der BEV 2022 komplexe Anfor­de­rungen, die teilweise erheb­liche Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume eröffnen. Reicht das vorhandene Masse­bi­lanz­system? Sind die Liefer­ver­träge ausrei­chend? Ganz generell: Genügen die Methoden der Nachweis­führung den strengen Augen der Behörde?

Ein geneh­migter Überwa­chungsplan würde es in diesen Situa­tionen erleichtern, auf jeden Fall richtig zu berichten. Da auf unrichtige Berichte selbst bei reiner Fahrläs­sigkeit ein Bußgeld bis 50.000 EUR steht, § 22 BEHG, haben Unter­nehmen hieran auch ein erheb­liches Interesse. Denn ohne die Schleife über die DEHSt erfahren sie erst 2022 oder später, ob sie richtig liegen: Wenn die Behörde sich bei ihnen mit einem Anhörungs­schreiben meldet. Weil die Bericht­erstattung nicht stimmt.

Unser Tipp deswegen: Verant­wort­liche mit einer schwie­rigen Bericht­erstattung sollten gleichwohl einen Überwa­chungsplan erstellen und einreichen und statt um Geneh­migung um einen recht­lichen Hinweis bitten, ob der Überwa­chungsplan so ausreicht.

Sie haben Fragen rund um das BEHG? Wir stehen gern für ein Beratungs­ge­spräch zur Verfügung (E‑Mail) und wieder­holen unser Grund­la­gen­se­minar noch einmal als Webinar am 29. Oktober 2020 von 10. bis 12.30 Uhr.

2020-10-08T20:03:11+02:008. Oktober 2020|Emissionshandel|