Wann ist man denn ein Härtefall?

Der nationale Emissi­ons­handel verteuert den Einsatz von Brenn- und Treib­stoffen. Das ist ein beabsich­tigter Effekt. Doch in manchen Fällen trifft die mit dem Emissi­ons­handel nach dem BEHG verbundene Kosten­be­lastung Unter­nehmen so, dass eine unzumutbare Härte entsteht, die der Gesetz­geber nach § 11 BEHG durch Direkt­zahlung an das betroffene Unter­nehmen ausgleichen will.

Ein erster Entwurf für eine Durch­füh­rungs­ver­ordnung schei­terte 2021. Doch nun hat das BMWK am 17. Juli 2023 eine Richt­linie über die finan­zielle Kompen­sation bei Härte­fällen im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht. Aus dieser Richt­linie ergibt sich, wann ein Unter­nehmen auf eine Ausgleichs­zahlung hoffen kann. Die DEHSt hat direkt Formulare online gestellt und erwartet Anträge für die Jahre 2021 und 2022 bis zum 31.10.2023. Für alle folgenden Jahre läuft die Frist für Härte­fall­an­träge jeweils am 31.07. des Folge­jahrs ab.

Kein Geld, Armut, Finanziell

Wichtig: Auf Zahlungen hoffen darf nicht der Verant­wort­liche, also der Lieferant, der auch die Zerti­fikate abführt, und auch kein Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten. Sondern nur Unter­nehmen, die die CO2-Kosten als Bestandteil ihrer Brenn- und Treib­stoff­kosten treffen, ohne dass sie sie an Kunden weiter­wälzen können oder ansonsten eine Kompen­sation eintritt.

Die Ansprüche an Härte­fälle sind hoch: Die Belastung muss eine Höhe erreichen, die das Unter­nehmen erdrosseln würde. Die Kriterien sind genau bestimmt; beträgt der Anteil der Brenn­stoff­kosten weniger als 20% der Gesamt­kosten oder die Zusatz­kosten weniger als 20% der Brutto­wert­schöpfung, so bedarf einer beson­deren Darlegung, wieso eine unzumutbare Härte vorliegt. Vorzu­legen ist auch eine hypothe­tische Rechnungs­legung, aus der sich die drohende Pleite ergibt. Liegen alle Voraus­set­zungen vor, so erhält das Unter­nehmen auf Antrag eine Zahlung zum Ausgleich der Zusatz­kosten. Dieser Antrag ist durch eine schrift­lichen Prüfvermerk zB durch einen WP zu testieren. Wie immer bei der Behörde ist elektro­nisch über eine spezielle VPS (Signa­tur­karte recht­zeitig beantragen!) und formu­lar­ge­bunden zu kommu­ni­zieren. Angesichts der hohen Anfor­de­rungen an die Nachweis­führung und die Vielzahl der Infor­ma­tionen, die beizu­bringen sind, empfiehlt es sich unbedingt, frühzeitig anzufangen  (Miriam Vollmer).

2023-08-29T23:49:52+02:0029. August 2023|Emissionshandel|

Es wird ernst im CBAM

Damit der Emissi­ons­handel nicht dazu führt, dass Unter­nehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, oder Konsu­menten auf günstigere, weil emissi­ons­han­delsfrei im Ausland produ­zierte Waren ausweichen, soll der CBAM künftig Impor­teure verpflichten, Zerti­fikate für die inhärenten Emissionen für eine Reihe von besonders emissi­ons­in­ten­siven Produkten zu erwerben. Erfasst werden Zement, Strom, Dünge­mittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasser­stoff. Diese Liste soll künftig ausge­weitet werden. Die entspre­chende Verordnung 2023/956 stammt aus dem Mai 2023. Wie Anlagen­be­treiber sollen dann auch die Impor­teure jährlich berichten und Zerti­fikate abführen (zum CBAM schon hier).

Für dieses System gibt es bisher noch keine Erfah­rungen. Es soll 2026 starten, aber aktuell sind noch viele Fragen dazu offen. Bevor es losgeht, ist aber ein Übergangs­zeitraum vorgschaltet, in dem berichtet, aber noch nicht abgegeben wird. Dieser Übergangs­zeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 (ja, wirklich, das ist kein Typo). Ab dann sind die indirekten Emissionen zu erfassen und zum 31. Januar 2024 erstmals zu berichten.

Die Durch­füh­rungs­ver­ordnung für diese Übergangs­phase hat die KOM nun veröf­fent­licht und mit mehreren Guidances für Impor­teure und Anlagen­be­treiber außerhalb der EU erläutert. Die Dokumente stehen im Internet zum Download. Betroffene müssen sich also nun schnell mit den Details vertraut machen (Miriam Vollmer).

 

2023-08-18T19:18:22+02:0018. August 2023|Emissionshandel|

Die Kommission stellt vor: DVO für Klimaneutralitätspläne

Nachdem die neue Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) in Kraft getreten ist, ist es nun Aufgabe der Europäi­schen Kommission, die Details des recht­lichen Rahmens für die Zukunft des Emissi­ons­handels bis 2030 zu erarbeiten. Für die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen besonders inter­essant: Die in Art. 10a und b EHRL genannten Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Die erste der Verord­nungen steht nun zur Konsul­tation: Die Öffent­lichkeit kann sich bis zum 1. September äußern.

Der Entwurf enthält die Anfor­de­rungen an die Klima­neu­tra­li­täts­pläne, die für zwei Kategorien von Anlagen vorge­sehen sind: Zum einen müssen Anlagen, die mehr als 80% der vergleich­baren Anlagen pro Produkt­einheit emittieren, diese Pläne vorlegen. Sonst wird die Zuteilung um 20% gekürzt, Art. 10a Abs. 1 UAbs. 5. Und Art. 10b Abs 4 EHRL sieht vor, dass auch die Betreiber von Fernwär­me­er­zeugern solche Pläne vorlegen müssen, wenn Fernwärme in einem Mitglied­staat besonders relevant ist, und der Mitglied­staat eine extra Zuteilung vornehmen will.

Die Pläne müssen den gesamten Zeitraum bis 2050 umfassen, aber auch Zwischen­ziele für 2025 und sodann für jeden Fünfjah­res­zeitraum bis 2050 ausweisen, an denen die Anlagen gemessen werden. Der Anhang zum Entwurf weist aus, dass entweder relativ oder absolut klein­teilig darzu­legen sein soll, wie die Emissionen reduziert werden sollen. Die Maßnahmen, die das Unter­nehmen plant, sind detail­liert darzu­legen, die Inves­ti­tionen in EUR auszu­drücken und zu beschreiben. Schon durch­ge­führte Maßnahmen können auch berück­sichtigt werden.

Auch bei den durch­zu­füh­renden Maßnahmen will die Kommission Tiefe. Die Gesamt­aus­wir­kungen sollen betrachtet werden, der Techno­lo­gie­um­stieg ist zu beleuchten, vor allem der Brenn­stoff­wechsel von fossilen Brenn­stoffen auf Strom, Erneu­erbare, Effizi­enz­ge­winne, aber auch CCS/CCU, gehören in die Darstellung. Angesichts dieses Umfangs ist die Frist zum 1. Mai 2024 schon eher als sehr ehrgeizig zu betrachten.

Doch die Klima­neu­tra­li­täts­pläne sind nicht nur aufwändig. Sie gehen in die Emissi­ons­be­richte ein und werden überprüft (Miriam Vollmer).

 

2023-08-11T19:08:15+02:0011. August 2023|Emissionshandel|