Werbung beim eigenen (Grundversorgungs-)Kunden

Die Lehramtsreferendarin Frau X. ist Kundin der Stadtwerke Oberaltheim (SWO), seit sie vor einigen Monaten in ihre jetzige Wohnung eingezogen ist. Unterschrieben hat sie damals nichts, sondern nur kurz informiert, dass sie nun in der Wohnung wohnt. Sie bezieht Strom deswegen als Grundversorgungskundin. Sie zahlt ihre Rechnungen prompt und vollständig, hat ihm auf ein Begrüßungsschreiben hin sogar weitere persönliche Daten zu ihrer Adresse ergänzt, eine ideale Kundin eigentlich, aber trotzdem ist Vertriebsleiter V. nicht zufrieden. Kunden wie Frau X. – jung und gebildet – bleiben dem teuren Grundversorgungstarif der SWO erfahrungsgemäß oft nicht treu. Er würde sie gern ansprechen, um ihr einen günstigen Sonderkundentarif anzubieten, vielleicht auch den Ökostromtarif für ökologisch besonders bewusste Kunden. Aber darf er sie einfach anrufen?

Tatsächlich macht Herr V. sich begründete Sorgen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet es nämlich, Verbraucher ohne ausdrückliche Einwilligung anzurufen. Und ausdrücklich eingewilligt hat Frau X. in Anrufe der SWO ja nie. Dass sie Kundin der Stadtwerke ist, ändert daran im Übrigen nichts.

Darf Herr V. ihr einen Brief schreiben? § 7 UWG, der Frau X. vor unzumutbaren Belästigungen schützt, erfasst Briefe nicht. Einen Brief zu erhalten und möglicherweise wegzuwerfen ist ja auch weit weniger belästigend als einen Anrufer abzuwimmeln. Aber neben dem UWG ist auch das BDSG zu berücksichtigen, der in Deutschland besonders gut entwickelte Datenschutz. Danach ist die Datenverwendung an sich ohne Einwilligung unzulässig. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Das Listenprivileg. Dieses erlaubt die Verwendung von Daten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unter anderem auch dann, wenn – wie hier – ein Unternehmen sie zu eigenen Geschäftszwecken erhoben hat.

Die SWO schreiben Frau X. also einen Brief und bieten ihr günstige Tarife an. Aber gerade Werbeschreiben landen oft ungelesen im Müll. Herr V. möchte lieber mailen. Er hat auch eine Mailadresse von Frau X. erhalten, weil sie sich einmal an die Stadtwerke gewandt hatte. Aber eine Einwilligung hat sie nicht. Und die Werbung per Mail ist nicht so hemdsärmelig zu handhaben wie die per Brief. Hier gilt vielmehr wieder § 7 UWG, der für E-Mails eine Sonderregelung enthält. Hier steht ausdrücklich, dass die Werbung bei Bestandskunden per Mail für ähnliche Waren und Dienstleistungen per Mail zulässig ist, solange kein Widerspruch vorliegt. Schwierig jedoch: Wettbewerbsrechtlich ist Herr V. damit auf der sicheren Seite. Aber datenschutzrechtlich kann er sich für E-Mails nicht auf das Listenprivileg berufen, das ihm für Briefwerbung das Leben erleichtert. Er braucht eine Einwilligung, und die hat er nicht, nur weil er die E-Mailadresse besitzt.

Aber Herr V. hat Glück. Das Städtchen Oberaltheim ist klein und Frau X. wohnt auf seinem Heimweg. Als er nach Hause fährt, sieht er sie auf ihrem Balkon. Er hält an und klingelt. Nun sollte man meinen, dass gerade für den Hausbesuch besonders enge Grenzen gelten würden, wenn schon für E-Mails strenge Restriktionen gelten. Aber ganz im Gegenteil: Aus vermutlich historischen Gründen ist dieser erlaubt, wenn er nicht gerade ausdrücklich unerwünscht ist. Frau X. macht also auf, Herr V. stellt sich ihr kurz vor, begrüßt sie noch einmal in der Grundversorgung und bietet er an, sie künftig als Sonderkundin deutlich günstiger, wenn auch mit längere Kündigungsfrist zu versorgen. Frau X. unterschreibt an Ort und Stelle und gibt bei Gelegenheit auch gleich eine Einwilligungserklärung ab für künftige günstige Angebote.

2018-04-27T12:54:58+02:0022. März 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|

Jameda vorm BGH: Zur Neutralität von Bewertungsportalen

Das Arztbewertungsportal Jameda sei mit Urteil vom 20.02.2018 vorm Bundesgerichtshof (BGH) unterlegen, geht durch die Presse. Die klagende Ärztin hätte sich mit datenschutzrechtlichen Argumenten durchgesetzt. Schaut man genauer hin, bietet sich jedoch durchaus ein differenzierteres Bild:

Die klagende Ärztin war unzufrieden, weil auf der Seite von Jameda auch ihre Daten auftauchten und Patienten sie bewerten konnten. Ihre Klage richtete sich also auf Unterlassung. Sie wollte ihre Daten löschen lassen, ebenso die sie betreffenden Bewertungen und auf Jameda gar nicht mehr auftauchen.

Bei diesen Bewertungen verhielt Jameda sich neutral. Ärzte konnten sich also keine guten Bewertungen kaufen. Aber im zweiten Schritt unterschied Jameda dann doch zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzten: Neben den Profilen von Nichtzahlern wurden Profile zahlender Ärztinnen und Ärzte aus der Umgebung mit Bewertungen und der Angabe, wie weit deren Praxen von der angezeigten Praxis entfernt ist. Überspitzt gesagt: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt nicht zahlt, wurden potentielle Patientinnen und Patienten von seiner Praxis weggelockt. So empfand es wohl jedenfalls die Klägerin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte im vergangenen Jahr mit Urteil vom 05.01.2017 im Berufungsverfahren die Klage als unbegründet angesehen und sich dabei auf eine Rechtsprechung des BGH aus 2014 berufen (VI ZR 358/13). Danach stellt die Speicherung der personenbezogenen Daten der erfassten Ärzte keine unzulässige Datenspeicherung dar. Ärzte konnten also nicht die Löschung verlangen, weil der BGH gem.  § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein schutzwürdiges Interesse bejahte. Für Jameda spreche Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Ärzte seien unfairen Bewertungen gegenüber nicht schutzlos, sowieso nur die Sozialsphäre betroffen und ihre Daten ohnehin frei verfügbar.

Diese Rechtsprechung gibt der BGH nunmehr keineswegs auf. Er modifiziert sie lediglich in in Hinblick auf das “Weglocken” von den Profilen nicht zahlender Ärzte. Dieser Aspekt war im 2014 entschiedenen Fall zwar angesprochen worden, aber erst in der Revision vorm BGH, und damit zu spät, vorgetragen. Hier hat der BGH nunmehr klargestellt, dass Jameda hier gerade nicht neutral Informationen vermittelt. Sondern ihr Werbeangebot betreibt. Werbung zu machen, ist aber nicht genauso schutzwürdig wie die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kommunikationsfreiheit. Deswegen tritt bei der Abwägung der Interessen der Klägerin als nicht zahlender Ärztin und dem Portal Jameda deren Interesse zurück. Wenn damit aber kein schutzwürdiges Interesse von Jameda besteht, hat die Ärztin einen Anspruch auf Löschung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG.

In der Praxis wird aber wohl umgekehrt ein Schuh daraus: Ärzte können sich gegen das Bewertungsportal Jameda nach wie vor nur dann wehren, wenn Jameda nicht als neutrale Bewertungsplattform auftritt. Wenn die Patienten von den nicht zahlenden Ärzten also nicht mehr oder weniger weggelockt werden als von den zahlenden Medizinern, müssen diese weiter damit leben, dass ihre personenbezogenen Daten und die Bewertungen im Netz bleiben.

2018-02-21T16:44:54+01:0021. Februar 2018|Allgemein, Datenschutz|