Wie nun, BMWK?

Okay, nach Lage der Dinge sieht es also bei Energiepreisen so aus: Die Netzentgelte steigen, weil der Zuschuss von 5,5 Mrd. EUR für die Übertragungsnetzentgelte aus dem KTF entfällt. Gleichzeitig steigt die Umsatzsteuer wieder auf 19%. Und die Preisbremsen laufen aus. Der Endkundenpreis für Energie steigt also. Ganz genau weiß man zwar noch nicht, wohin die Reise geht. Aber seit der Einigung der Koalition von dieser Woche stehen zumindest diese Eckpfeiler fest.

Bis die Energieversorger Sicherheit haben, vergehen wohl noch mindestens einige Tage. Vom heutigen 15.12.2023 aus gerechnet bedeutet das, dass die Kunden erst Tage vor Eintritt der neuen Preise erfahren, was sie künftig zahlen. Doch § 41 Abs. 5 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ordnet an, das zwischen der Ankündigung und dem Geltungszeitraum von Preisen zwei Wochen, bei Haushaltskunden sogar ein Monat liegen muss. Denn hier heißt es:

“Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen”

Zwar gibt es eine Ausnahme für die Preisbremsen in § 12 Abs. 2 StromPBG bzw. § 4 Abs. 3 EWPBG und für die Umsatzsteuer in § 41 Abs. 6 EnWG. Doch spätestens bei den Netzentgelten gibt es Probleme: Entweder kann die Ankündigungsfrist nicht eingehalten werden, oder Energieversorger müssen zweistufig vorgehen: Erst entfällt am 01.01.2024 die Preisbremse und die Umsatzsteuer wird angepasst. Dann, einige Tage oder Wochen später, können die Netzentgelte nachgezogen werden. In der Zwischenzeit muss dann wohl der Versorger die Mehrkosten bei den Netzentgelten tragen, was beim Ausweis in der Rechnung berücksichtigt werden muss, außer der Gesetzgeber erbarmt sich noch einmal und erlaubt eine Ausnahme beim Jahreswechsel nach 2024 (Miriam Vollmer).

2023-12-15T23:43:41+01:0015. Dezember 2023|Allgemein|

OLG Celle zur Nichtigkeit von Verträgen über online Coaching

Wollen auch sie reich und erfolgreich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgscoaching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angebliche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schneeballsysteme oder Allerweltskalendersprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?

Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernunterricht gilt:

Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Diese Anforderungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes gilt, dass solch ein entgeltlicher Fernunterricht einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entsprechende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.

Ob das Auswirkungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen

(Christian Dümke)

2023-12-15T21:02:06+01:0015. Dezember 2023|Allgemein|

Dreht Habeck nun den Saft ab?

An manchen Tagen wundert man sich. Wie können normale Leute wirklich glauben, Deutschland ginge der Strom aus und nun säße man künftig ab und zu einfach im Dunkeln? Tatsächlich verhält es sich – natürlich – anders:

Zunächst handelt es sich nicht um ein neues Gesetz oder eine Anordnung der Regierung. Sondern die über lange Monate abgestimmte Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über die “Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen”. Die neue Festlegung ist auch keine Maßnahme, die auf einem generellen Mangel an Strom beruhen würde. Es geht vielmehr um die begrenzte Transportkapazität der Verteilnetze, also der lokalen Leitungsverbindungen. Diese müssen künftig mehr Strom transportieren, weil immer mehr Wärmepumpen und E-Autos zusätzlich Strom benötigen. Diese Netze sollen ausgebaut werden, aber das dauert seine Zeit. Zudem erspart es Ausbaukosten, wenn sich der maximale Verbrauch zeitlich besser verteilt. Für den Laien: Man kann sich das ungefähr so vorstellen wie eine Straßenbahn, mit der auch mehr Passagiere transportiert werden können, wenn nicht alle um 8:45 versuchen, die M 4 nach Mitte zu besteigen. Deswegen bedurfte es einer neuen Regelung: Bisher durften Netzbetreiber nämlich wegen der begrenzten Netzkapazität den Anschluss verzögern oder verweigern. Verbraucher hätten sich deswegen dann keine Wärmepumpe oder kein E-Auto kaufen können oder lange warten müssen. Das soll nun nicht mehr möglich sein. Jeder darf ans Netz.

Strommast, Sonnenuntergang

Im Gegenzug darf der Netzbetreiber (nur) diejenigen Verbrauchseinrichtungen, die steuerbar sind, steuern, wenn für das lokale Netz ansonsten zu viel bezogen wird. Komplette Abschaltungen sind nicht mehr zulässig, aber er darf den Bezug vorübergehend reduzieren, minimal auf 4,2 kW. Es wird dann immer noch geheizt und immer noch das Auto geladen, aber eben nicht mehr so schnell. Der Verbrauch wird also zeitlich verlagert. Anders als manche Presseartikel suggerieren, geht es dabei nicht um den Haushaltsstrom. Es taut also weder die Tiefkühltruhe ab, noch geht auf einmal das Licht aus. Es gibt auch eine Extraregelung, wenn eigene Erzeuger vorhanden sind wie etwa die eigene PV-Anlage: Prosumer profitieren.

Den Benefit, den die Steuerbarkeit für das Netz – damit auch für die Netzentgelte – hat, darf der Netzbetreiber nicht gratis vereinnahmen. Die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinheiten zahlen ein abgesenktes Netzentgelt, entweder pauschal oder ein reduzierter Arbeitspreis. Ab 2025 soll ein zeitvariables Netzentgelt möglich sein (die Festlegung der BK 8 hier).

Wem diese Regelungen bekannt vorkommen, der hat recht: Ganz ähnliche Regelungen gibt es schon lange für Industrieunternehmen. Hier honoriert § 19 Abs. 2 StromNEV neben der Bandlast auch die atypische Netznutzung, also dann zu beziehen, wenn die Netzlast ansonsten niedrig ist. Nichts Neues also unter der Sonne, aber eine Kombination aus der Ausnutzung von Vorteilen der Digitalisierung, um die Netzkosten zu reduzieren, und einer Reaktion auf die Elektrifizierung. Denn wenn bislang der Energieverbrauch eines Haushalts auch an der Tankstelle und über das Gasnetz gedeckt wurde, ist klar, dass das Netz reagieren muss, wenn auf einmal der gesamte Energiebedarf vieler Verbraucher übers Stromnetz kommt (Miriam Vollmer).

2023-12-01T10:54:46+01:001. Dezember 2023|Allgemein|