Geplanter Verkauf von TenneT geplatzt

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die Plände der deutschen Bundesregierung berichtet, den Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH zu kaufen, der dem niederländischen Staat gehört.

Daraus wird jedoch nun offenbar nichts.

Die Bundesregierung hat den geplanten Kauf von Tennet, dem niederländischen Stromnetzbetreiber, nach 2 Jahren Verhandlungen nun abgesagt. Die Haushaltskassenlage gibt den erforderlichen Kaufpreis nicht her. Finanzminister Christian Lindner legte ein Veto ein. Das wirkt sich wiederum negativ auf den niederländischen Haushalt aus, der den erwarteten Kaufpreis von 1,6 Milliarden Euro bereits eingeplant hatte.

Für die deutsche Energiewende könnte sich das negativ auswirken, da das Netz von TenneT (Suedlink) besonders wichtig ist, um EE-Strom aus dem Norden Deutschlands in den Süden zu transportieren und der bisherige Eigentümer aus deutscher Sicht nicht bereit ist, ausreichend in den Netzausbau zu investieren.

(Christian Dümke)

2024-06-21T16:42:01+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Energiepolitik, Netzbetrieb, Strom|

Ein Contractor, keine Preisbremse?

Der Mandant ist Vermieter. In seinen Liegenschaften hat er in den letzten zehn Jahren gasbetriebene BHKW einbauen lassen. Die BHKW betreibt er aber nicht selbst. Er arbeitet mit einem Contractor zusammen, der die BHKW gepachtet hat, als Betreiber auftritt und ihm Heizwärme und Warmwasser verkauft. Der Preis für die Wärme hängt direkt am Börsenpreis für Erdgas.

Die Abrechnung wirft Fragen auf: Der Contractor wendet die Wärmepreisbremse nicht an. Auf Nachfrage erklärt er, er sei kein Fernwärmelieferant. Und außerdem würde das von ihm bezogene Erdgas auch nicht entlastet.

Wir schreiben den Contractor an. Anders als er meint, erfasst § 11 Abs. 1 EWPBG nicht nur die Fernwärme, sondern auch Nahwärme. Er muss also die Entlastung gewähren. Selbst entlastet wird er nicht. Schließlich hat er nach § 31 EWPBG einen Erstattungsanspruch für die Entlastung, die er gewähren muss, ihm entsteht also gar kein Nachteil, der kompensiert werden müsste.

Einige Zeit hören wir nichts vom Mandanten. Es scheint zu laufen, nehmen wir an. Dann aber meldet sich erneut der Gegner. Interne Nachforschungen hätten ergeben, dass die Preisbremsen fakturiert worden seien. Unsere Mandantin hätte aber keinen Antrag gestellt, auf den hin die Gelder “bereit gestellt würden”. Dies könnte die Mandantin nun aber nachholen.

Wir holen ganz tief Luft. Dann greifen wir zum Hörer. In den nächsten zehn Minuten geht es um die proaktive Informationspflicht nach § 11 Abs. 4 EWBG. Die Pflichtangaben in der Endabrechnung in § 20 Abs. 1 EWPBG. Und immer wieder um den Umstand, dass man die Entlastung nicht beantragen muss. Der Empfänger darf aktiv verzichten. Aber wer sich nicht meldet, ist und bleibt berechtigt.

Und nun warten wir auf die Mitteilung des Mandanten, dass der Contractor endlich zahlt (Miriam Vollmer).

2024-06-14T23:41:03+02:0014. Juni 2024|Allgemein|

Entwurf fürs CCS-Gesetz

Die Älteren unter uns erinnern sich: Vor verhältnismäßig vielen Jahren stand schon einmal eine echte, wenn auch ganz kleine CCS-Anlage in Deutschland. Damals plante man noch, mit der neuen Technologie Kohlekraftwerke zu dekarbonisieren. Wer baute oder sanierte, sollte Platz freihalten.

Nun ist der Kohleausstieg schon lange gesetzt. Und auch mit Abscheidungsanlagen sollen Kohlekraftwerke nicht wiederbelebt werden. Doch ein neuer Gesetzesentwurf soll die totgesagte Technik nun doch zurückholen, zumindest für ansonsten schwer dekarbonisierbare Branchen – wie Zement – aber auch für Gaskraftwerke, die das grüne Netz der Zukunft stabilisieren sollen.

Das neue Gesetz soll zum einen den Transport neu regeln. Der Rechtsrahmen für die Pipelines soll ans EnWG angelehnt werden. Das Genehmigungsverfahren wird gestrafft. Vor allem aber sollen die Speicherstätten neu geregelt werden. Das bisherige KSpG zielte nämlich nicht auf deren Genehmigung ab, sondern bot vor allem einen Rahmen, um die Speicherung praktisch auszuschließen. Das ändert sich mit dem neuen Gesetz: Gespeichert werden soll in der ausschließlichen Wirtschaftszone bzw. dem Festlandsockel, wenn der Standort geeignet, vor allem sicher, ist. Meeresschutzgebiete und eine Zone von 8 km um diese herum bleiben aber tabu.

An Land besteht zunächst kein Recht, einen Speicher einzurichten. Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit eines Opt-Ins haben, ob sie dauerhaft speichern wollen. Ob von dieser Möglichkeit breit Gebrauch gemacht wird, darf wohl angesichts der unmittelbaren Kritik der Umweltverbände eher vorsichtig beurteilt werden. Aber immerhin: Nachdem Deutschland lange skeptisch war und meinte, die Energiewende komme allein mit dem Erneuerbaren-Ausbau aus, zieht nun die Erkenntnis ein, dass Sonne und Wind allein auch nicht glücklich machen (Miriam Vollmer).

2024-06-01T02:46:36+02:001. Juni 2024|Allgemein|