VG Berlin zur Tucholskystraße: Der Wink mit dem Verkehrspoller

Gerichte sind sich manchmal durchaus bewusst, dass ihre Entscheidungen in einer bestimmten Zeit getroffen werden – und dass diese Zeiten sich auch ändern. So meinte Anfang dieser Woche ein Hamburger Verwaltungsrichter, dass die Zeit für eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers und der Schulwegsicherheit seiner Kinder noch nicht reif sei, “in 10 Jahren vielleicht”. Schwacher Trost für unseren Mandanten, dessen Kinder jetzt klein sind und jetzt auf dem aktuell zum Teil komplett zugeparkten Gehweg auf dem Weg zu Kita und Schule Fahrradfahren lernen wollen.

Noch klarer ist das Problem bei einer aktuellen Entscheidung des VG Berlin. Es ging um eine Eilentscheidung. Anwohner der Tucholskystraße hatten vorläufigen Rechtsschutz gegen Poller in der Tucholskystraße beantragt, mit denen der motorisierte Durchgangsverkehr an der Nutzung der dortigen Fahrradstraße gehindert werden soll. Nun ist die Straßenverkehrsordnung bisher bei der Bereitstellung von Raum für Fußgänger und Fahrradfahrer sehr knausrig: Jede Beschränkung des Verkehrs – und das ist bislang vor allem der Kfz-Verkehr – muss mit einer qualifizierten Gefahr begründet werden, z.B. eine Häufung schwerer Verkehrsunfälle.

Das soll und muss sich ändern, jedenfalls nach dem Willen des Verordnungsgebers: Der hat letzten Monat beschlossen, dass die “Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr” ermöglicht werden soll. Begründet werden kann dies mit dem Schutz der Umwelt, auch Klimaschutz, dem Gesundheitsschutz oder der Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Berücksichtigt werden muss die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden.

Das Gericht traf deshalb die Entscheidung, dass das Aufstellen der Poller voraussichtlich nicht rechtmäßig sei. Denn “nach derzeitiger Rechtslage” seien Verkehrseinschränkungen und -verboten mit der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, nicht aber wegen außerhalb des Straßenverkehrs zu verortender Gefahren oder aus stadtplanerischen Erwägungen zu begründen. Für das Bezirksamt, das die Poller aufgestellt hat, muss das wie ein Wink mit dem Poller wirken, auf Zeit zu spielen und Berufung einzulegen. Denn dann wird irgendwann in der Hauptsache nach neuer Rechtslage entschieden und die Poller können voraussichtlich bleiben.

Auch bei Planungen mit Verkehrswendebezug sollten Kommunen jetzt schon daran denken, wie sie die Umsetzung von Maßnahmen so “timen”, dass sie von den Möglichkeiten der neuen StVO profitieren können. (Olaf Dilling)

2024-07-16T17:48:19+02:0016. Juli 2024|Allgemein, Verkehr|

Die kurze Laufzeit des Thorium-Hochtemperaturreaktor (THTR-300) in Hamm-Uentrop

Der Thorium-Hochtemperaturreaktor THTR-300 in Hamm-Uentrop, Nordrhein-Westfalen, war ein experimentelle Reaktor, der von 1983 bis 1989 in Betrieb war, basierte auf einem Design, das Thorium als Brennstoff nutzte und mit Hochtemperaturtechnologie arbeitete. Sein besonderes Merkmal waren die kugelförmigen Brennelemente, die Thorium und Uran enthielten und von einem Graphitmantel umgeben waren. Der Graphit diente als Moderator, um die Neutronen abzubremsen und die Kernspaltung zu ermöglichen. Mit einer elektrischen Leistung von 300 Megawatt (MW) sollte der Reaktor sowohl Effizienz als auch Sicherheit verbessern.

Betriebszeit und Herausforderungen

Nach seiner Inbetriebnahme 1983 kämpfte der THTR-300 jedoch mit zahlreichen technischen Problemen und war insgesamt nur etwa 423 Volllasttage in Betrieb. Ein schwerwiegender Zwischenfall ereignete sich im Mai 1986, kurz nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl. Bei dem Vorfall entwich radioaktives Gas, was zu erheblichen öffentlichen Protesten und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit führte.

Stilllegung und Rückbau
Angesichts der technischen Schwierigkeiten, der hohen Betriebskosten und des zunehmenden politischen Drucks wurde der THTR-300 1989 endgültig abgeschaltet. Der anschließende Rückbau des Reaktors erwies sich als komplex und langwierig, wobei erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet wurden, um die Anlage sicher abzubauen.
Der Rückbau wurde von mehreren Parteien finanziert. Die Kosten wurden zwischen dem Betreiber und dem Staat aufgeteilt.

  1. Betreiber (HKG – Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH): Die HKG war das Konsortium, das den THTR-300 betrieb. Es setzte sich aus verschiedenen Industrieunternehmen zusammen, darunter VEW (Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen) und andere.
  2. Bundesrepublik Deutschland: Der deutsche Staat übernahm einen erheblichen Teil der Rückbaukosten. Der Anteil des Bundes belief sich auf etwa 75% der gesamten Kosten.
  3. Land Nordrhein-Westfalen: Das Bundesland, in dem der Reaktor stand, beteiligte sich ebenfalls an den Kosten, deckte jedoch einen kleineren Anteil als der Bund.

 

Bedeutung und Nachwirkung

Thorium gilt in der Atomkraft als potenziell sicherer und effizienter Brennstoff im Vergleich zu herkömmlichem Uran, da es in der Natur häufiger vorkommt und weniger langlebigen radioaktiven Abfall produziert. Dennoch verdeutlichte das Projekt auch die erheblichen technischen und finanziellen Hürden, die mit der Entwicklung neuer Kerntechnologien verbunden sind.

Heute bleibt der THTR-300 ein Beispiel für die Ambitionen und Herausforderungen der Kernforschung und erinnert an die komplexe Balance zwischen technologischem Fortschritt und Sicherheitsbedenken in der Energieerzeugung.

(Christian Dümke)

2024-07-12T20:23:04+02:0012. Juli 2024|Allgemein, Atomkraft|

Zwischenhändler hat Erstattungsanspruch nach StromPBG: Zu LG Stuttgart v. 27.06.2024, 30 O 19/24

Ein Konzern betreibt Alten- und Pflegeheime und hat für die Energieversorgung eine Servicetochter gegründet. Diese schließt Vorlieferantenverträge mit Dritten ab und Stromlieferverträge mit den verbundenen Einrichtungen. Die Lieferantenrahmenverträge mit dem jeweils örtlichen Netzbetreiber hält jeweils der Vorversorger.

Nun kommt die Gaspreiskrise. Der Gesetzgeber erlässt das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und gewährt darin den Letztverbrauchern eine Entlastung, die deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewähren sollen. Diese wiederum erhalten eine Erstattung vom Übertragungsnetzbetreiber. Doch statt auf den etablierten Begriff des Energieversorgers abzustellen, der Strom an Dritte liefert, verlangt der Gesetzgeber eine Lieferung “über ein Netz”, § 2 Nr. 6 StromPBG.

Nun liegen einige der Einrichtungen in Baden-Württemberg. Übertragungsnetzbetreiber ist die TransNet BW. Diese prüft und kommt zum Ergebnis, hier liege keine Lieferung über ein Netz vor. Die Servicetochter sei deswegen Letztverbraucherin, ihre Marge nicht ersatzfähig. Se verweigert die Erstattung. Die Servicetochter klagt.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2024 – 30 O 19/24 – nunmehr – wie in ähnlicher Sache bereits das LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 – der von uns vertretenen Servicetochter recht gegeben. Während der ÜNB meint, hier würden die Pflegeheime nicht über, sondern hinter dem Netz versorgt, bestätigt das LG Stuttgart, dass auch Zwischenhändler über ein Netz versorgen. Die Fiktion einer Art virtueller Kundenanlage, die die TransNet BW konstruieren wollte, führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Benachteiligung der Endkunden. Das habe auch der Gesetzgeber nicht gewollt. Wenn dies mehrfache Entlastungen ermögliche, die keiner bemerkt, wie die Übertragungsnetzbetreiberin vorgetragen hat, so sei dies ein Problem der Regelungsmechanik, das der Servicetochter und ihren Kunden nicht zur Last fallen könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist angekündigt (Miriam Vollmer).

2024-07-05T19:43:21+02:005. Juli 2024|Allgemein|