Frohe Weihnachten wünscht re|Rechtsanwälte!

Was für ein rauschendes Jahr. Wir haben uns 2023 manchen Abend auf dem Zahnfleisch nach Hause geschleppt, nur um in der Bahn zu bemerken, dass wir noch irgendwem eine Mail versprochen hatten. Dann haben wir zuhause den Rechner wieder aufgeklappt.

In wirtschaft­licher Hinsicht – und Kanzleien sind natürlich am Ende Wirtschafts­un­ter­nehmen – war 2023 also noch einmal ein echter Sprung. Aber was wir noch viel wichtiger finden: Fast alles, was wir 2023 auf dem Tisch hatten und haben, ist rechtlich hochspannend und nie dagewesen, beschäftigt sich mit einer ganz neuen Techno­logie, handelt bisweilen sogar von den großen Fragen unseres Zusam­men­lebens, oder es war zwar einfach ein Mandat mehr aus dem Tages­ge­schäft der Energie­wirt­schaft, aber dafür die Mandant­schaft einfach Zucker. Wir haben es genossen. Insofern: Liebe Mandanten, wir haben zu danken. Liebe Lieblings­gegner: Mit Euch streiten wir am Liebsten. Und dass unsere Fachwelt die Aller­beste ist, ist eh geritzt.

Euch allen wünschen wir ein frohes Fest. Erholt Euch von diesem Mörderjahr. Denn im Januar geht es weiter.

P.S.: Übrigens, wir sind dann zu viert. Dazu aber mehr nach den Feiertagen.

2023-12-23T21:46:46+01:0023. Dezember 2023|Allgemein|

Hat die Bundes­netz­agentur wirklich den Kohle­aus­stieg verboten?

Hat die Bundes­netz­agentur der Regierung etwa den Kohle­aus­stieg verboten? Den Eindruck könnte man gewinnen, wenn man einige der aktuellen Schlag­zeilen liest.

Verbot der Still­legung – Bundes­netz­agentur überrascht mit Veto gegen Kohleausstieg

Energie-Hammer; Behörde stoppt Habecks Kohle-Ausstiegsplan

Aber was steckt da genau dahinter?

Nun zunächst geht es dabei um die Frage eines vorge­zo­genen Kohle­aus­stiegs schon bis zum Jahr 2030. Den regulären Kohle­aus­stieg haben der Bundestag und der Bundesrat bereits bis spätestens 2038 beschlossen. Der Kohle­aus­stieg ist dabei rechtlich im Kohle­ver­stro­mungs­be­en­di­gungs­gesetz (KVBG) geregelt. Der Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung bis 2038 betrifft sowohl Braun- als auch Stein­koh­le­an­lagen. Das KVBG regelt hierzu einen Ausstiegspfad in Form jährlicher Zielni­veaus für die noch am Markt befind­liche Kohlekraftwerksleistung.

Diesen Kohle­aus­stieg hat die Bundes­netz­agentur weder untersagt, noch könnte sie das überhaupt. Was das „Verbot“ eines Kohle­aus­stieges schon 2030 angeht, findet man beim Focus folgende erhel­lende Einlassung der Bundesnetzagentur:

Die Anlagen werden für die Netzsta­bi­lität benötigt“, erklärte ein Sprecher der Bundes­netz­agentur: „Sie werden nur selten laufen und deswegen keine spürbaren Auswir­kungen auf unsere CO₂-Bilanz haben.“ Er betonte aller­dings, dass die Anlagen nur als Reserve auf Abruf durch Netzbe­treiber fungieren sollen: „Es ist weiter beabsichtigt, dass nach 2030 kein Kohle­kraftwerk mehr am Markt tätig ist.“

Alles halb so wild also. Weder wurde der Kohle­aus­stieg verboten oder abgesagt, noch ist es derzeit geplant, dass nach 2030 noch eine reguläre Kohle­ver­stomung statt­findet, die über eine Notfall­re­serve hinausgeht.

(Christian Dümke)

2023-12-22T17:14:38+01:0022. Dezember 2023|Allgemein|

Wie nun, BMWK?

Okay, nach Lage der Dinge sieht es also bei Energie­preisen so aus: Die Netzent­gelte steigen, weil der Zuschuss von 5,5 Mrd. EUR für die Übertra­gungs­netz­ent­gelte aus dem KTF entfällt. Gleich­zeitig steigt die Umsatz­steuer wieder auf 19%. Und die Preis­bremsen laufen aus. Der Endkun­den­preis für Energie steigt also. Ganz genau weiß man zwar noch nicht, wohin die Reise geht. Aber seit der Einigung der Koalition von dieser Woche stehen zumindest diese Eckpfeiler fest.

Bis die Energie­ver­sorger Sicherheit haben, vergehen wohl noch mindestens einige Tage. Vom heutigen 15.12.2023 aus gerechnet bedeutet das, dass die Kunden erst Tage vor Eintritt der neuen Preise erfahren, was sie künftig zahlen. Doch § 41 Abs. 5 S. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) ordnet an, das zwischen der Ankün­digung und dem Geltungs­zeitraum von Preisen zwei Wochen, bei Haushalts­kunden sogar ein Monat liegen muss. Denn hier heißt es:

Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Die Unter­richtung hat unmit­telbar zu erfolgen sowie auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preisänderungen“

Zwar gibt es eine Ausnahme für die Preis­bremsen in § 12 Abs. 2 StromPBG bzw. § 4 Abs. 3 EWPBG und für die Umsatz­steuer in § 41 Abs. 6 EnWG. Doch spätestens bei den Netzent­gelten gibt es Probleme: Entweder kann die Ankün­di­gungs­frist nicht einge­halten werden, oder Energie­ver­sorger müssen zweistufig vorgehen: Erst entfällt am 01.01.2024 die Preis­bremse und die Umsatz­steuer wird angepasst. Dann, einige Tage oder Wochen später, können die Netzent­gelte nachge­zogen werden. In der Zwischenzeit muss dann wohl der Versorger die Mehrkosten bei den Netzent­gelten tragen, was beim Ausweis in der Rechnung berück­sichtigt werden muss, außer der Gesetz­geber erbarmt sich noch einmal und erlaubt eine Ausnahme beim Jahres­wechsel nach 2024 (Miriam Vollmer).

2023-12-15T23:43:41+01:0015. Dezember 2023|Allgemein|