Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetz­geber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermög­lichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemein­schaft­liche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneu­er­barer Energien wie Photo­voltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffent­liche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kunden­anlage notwendig ist (wir erläu­terten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfa­mi­li­en­hauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studie­rende Tochter in der Innen­stadt und ein befreun­detes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sor­gungen oder Mieter­strom­mo­dellen müssen sich also Produ­zenten und Abnehmer nicht in derselben Kunden­anlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erlei­cherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusam­menhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffent­lichen Versorgung genutzt. Aller­dings fallen entspre­chend auch Netzent­gelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kosten­struktur unter­scheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belie­ferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produ­zieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushalts­kunden einige Versor­ger­pflichten vor allem bei der Ausge­staltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilan­zie­rungs­gebiet. Ab 2028 sind auch benach­barte Bilan­zie­rungs­ge­biete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privat­per­sonen, KMU, Gemeinden und andere öffent­liche Einrich­tungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erfor­derlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassi­scher Liefer­vertrag zwischen Betreiber und Abneh­menden sowie ein Vertrag zur gemein­samen Nutzung, in dem Energie­mengen, Vertei­lungs- und Vergü­tungs­schlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Diffe­renz­mengen einen anderen Liefe­ranten braucht, hat er also drei Strom­lie­fer­ver­träge, was für die Versorgung eines Privat­haus­halts seltsam überdi­men­sio­niert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilan­zierung von Strom­erzeugung und ‑verbrauch. Dienst­leister können in den Betrieb, Vertrags­ab­schluss und die Abrechnung einge­bunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anfor­de­rungen an einen Liefe­ranten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschau­baren Erfolgen mit Mieter­strom und gemein­schaft­licher Gebäu­de­ver­sorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraus­set­zungen sind weniger schwer zu reali­sieren, aber mit Netzent­gelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleich­te­rungen auf der Kosten­seite kaum Menschen den erheb­lichen bürokra­ti­schen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommer­zi­ellen Ökostrom­tarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Bidirek­tio­nales Laden: Verbes­se­rungen ab 2026

Wir hatten kürzlich zu überfäl­ligen Verbes­se­rungen fürs bidirek­tionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verab­schie­deten Novellen des Energie- und Strom­steu­er­ge­setzes sowie des Energie­wirt­schafts­ge­setzes kommen wesent­liche Klarstel­lungen und Erleichterungen.

Steuer­recht­liche Verein­fa­chungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Strom­ent­nahme beim Laden eines Elektro­fahr­zeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versor­ger­rolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuer­schuldner ist, wer als Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäu­len­be­treiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.

§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirek­tio­nalen Laden wird der Rückspei­sende nicht zum Versorger. Wird der rückge­speiste Strom unmit­telbar verbraucht, fällt keine Strom­steuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).

Der Gesetz­geber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäfts­mo­dellen beim Laden: Bisher war nach der Grund­regel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuer­rechtlich als Versorger und damit Steuer­schuldner galt – in Betracht kamen insbe­sondere Ladesäu­len­be­treiber (CPO), Elektro­mo­bi­li­täts­an­bieter (EMP), Strom­lie­fe­ranten und Platt­form­be­treiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Defini­tionen von Ladepunkt, Ladepunkt­be­treiber und bidirek­tio­nalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechts­klarheit schaffen.

Energie­wirt­schafts­recht­liche Änderungen:
Das Energie­wirt­schafts­recht liefert einen weiteren entschei­denden Baustein für wirtschaft­liches bidirek­tio­nales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppel­be­lastung rückge­speister Strom­mengen mit Netzent­gelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzent­gelt­be­freiung ermög­licht – ein echter Durch­bruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspei­chern und Ausspeisen im selben Netz statt­fanden; damit waren E‑Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.

Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdien­lichen und wirtschaftlich attrak­tiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E‑Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwick­lungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)

2026-01-09T22:49:01+01:009. Januar 2026|Allgemein|

Zu geringes Markt­element ‑Amtsge­richt Leipzig entscheidet zu Wärmepreisklausel

Wärme­preis­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen sind zunehmend Gegen­stand recht­licher Ausein­an­der­set­zungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFer­wärmeV gefor­derte Verhältnis von Kosten­element und Markt­element. Beide Elemente müssen nach der Recht­spre­chung des BGH grund­sätzlich gleich­ge­wichtet in einer Preis­klausel sein, wobei der BGH Abwei­chungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grund­sätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abwei­chungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemes­senheit sein sollen.

Um so inter­es­santer sind daher zwei aktuelle Entschei­dungen des Amtsge­richts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsge­richt Leipzig hat dort jeweils eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für unwirksam befunden, in der eine rechne­rische Verteilung von 70 % Kosten­element und 30 % Markt­element vorge­sehen war. Das Amtsge­richt entschied dort:

Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs der Fernwär­me­ver­sorger einen gewissen Gestal­tung­s­pielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kosten­ele­ments und des Markt­ele­ments muss sachge­recht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abwei­chungen von einer ausge­wo­genen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hinge­wiesen, da diese Gründe bislang von Beklag­ten­seite nicht ausrei­chend vorge­tragen wurden. Auch im nachge­las­senen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausrei­chende Darlegung. Insbe­sondere waren die angebo­tenen Beweise nicht zu erheben, da ein substan­ti­ierter Vortrag diesbe­züglich gefehlt hat.

Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Kläger­seite zur Unwirk­samkeit der Preis­er­hö­hungs­klausel vorge­tragen wurden, unberück­sichtigt bleiben.“

(Christian Dümke)

2026-01-09T18:37:15+01:009. Januar 2026|Allgemein|