Die wirksame/unwirksame Preissenkung

Preis­an­pas­sungen von Energie- und Wärme­ver­sorgern sind ja immer wieder Gegen­stand von recht­lichen Strei­tig­keiten. Grund sind hier regel­mäßig unwirksame vertrag­liche Preis­än­de­rungs­klauseln oder aber Preis­an­pas­sungen, bei denen zwar ein vertrag­liches oder gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht des Versorgers bestand, aber die hierfür erfor­der­lichen formalen Anfor­de­rungen nicht einge­halten wurde. Wenn der Kunde den Abrech­nungen in denen diese rechtlich fehler­haften Anpas­sungen enthalten sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren wider­spricht, werden die Preis­än­de­rungen nicht wirksam.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Preis­sen­kungen? Auch diese kommen ja in der Praxis regel­mäßig vor und auch diese können rechtlich fehlerhaft sein. Sind diese dann auch unwirksam, wenn der Kunde einmal berechtigt das fehlende Anpas­sungs­recht gerügt hat?

Nein – sagt hier die inzwi­schen ständige Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofes. Wir zitieren:

Wird der nach der „Dreijah­res­lösung“ maßgeb­liche Preis anschließend durch Preis­sen­kungen des Versorgers unter­schritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preis­un­ter­schrei­tungen nur die gerin­geren Entgelte zu entrichten“

(BGH, 06.04.2016, VIII ZR 79/15 Leitsatz)

(Christin Dümke)

2025-03-07T16:01:13+01:007. März 2025|Allgemein, Rechtsprechung|

Von Verbrenner zugeparkte Ladesäule: Was tun?

Von „bin nur ganz kurz Brötchen holen“ über „wo soll ich denn sonst parken?“ bis „das machen hier doch alle“ und „ich wohne hier!“ reichen die belieb­testen Ausreden, wenn Menschen ihre Kraft­fahr­zeuge an Plätzen abstellen, die keine Parkplätze sind oder jeden­falls nicht für sie bestimmt. Rechtlich zählen diese Ausreden alle nicht. Und für Menschen, die wirklich auf den Parkplatz angewiesen sind, kann es nerven, sich jedes Mal aufs Neue gegen hinhal­tende Wider­stände sein Recht zu erkämpfen.

Denn für die Nutzer von E‑Autos reicht es nicht, dass irgendwo Ladesäulen sind und man sie nach längerer Suche sogar findet, wenn dort dann ein Verbrenner steht und einen am Laden hindert. Was für Möglich­keiten gibt es, wenn der Fahrzeug­halter nicht vor Ort ist oder sich nicht überzeugen lässt, sein Auto wo anders abzustellen?

Geregelt sind die Bevor­rech­ti­gungen von elektro­nisch betrie­benen Fahrzeugen im E‑Mobilitätsgesetz (EmoG). Bevor­rech­ti­gungen sind dabei sowohl für das Parken auf öffent­lichen Straßen oder Wegen möglich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG als auch für Parkge­bühren gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 EmoG. Umgesetzt werden sie mit den Mitteln der Straßen­ver­kehrs­ordnung, indem mit Hilfe von Zusatz­zeichen zu Parkver­boten oder zur Anordnung von Parkflächen Bevor­rech­ti­gungen für elektro­nisch betriebene Fahrzeuge angeordnet werden. Grund­sätzlich sind für die Durch­setzung der Regeln über das Halten und Parken die Ordnungs­be­hörden zuständig.

Nun kann man also das zuständige Ordnungsamt anrufen und hoffen, dass genug Kapazi­täten da sind, um zeitnah jemanden vorbei­zu­schicken. Gemäß Bußgeld­ka­talog wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig, aller­dings kein Eintrag ins Fahreig­nungs­re­gister. Leute, die es drauf ankommen lassen, müssen aller­dings befürchten, dass ihr Fahrzeug auf dem Betriebshof eines Abschlepp­un­ter­nehmens landet. Dass dies in diesen Fällen gerecht­fertigt ist, hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster vor knapp zwei Jahren entschieden (OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2023 – Az 5 A 3180/21). Das OVG hat es in seiner Entscheidung als zulässig und ermes­sens­feh­lerfrei angesehen, dass die beklagte Gemeinde „Elektro­park­plätze als Funkti­ons­be­reiche konse­quent ‚frei schleppe‘, damit sie ihre Funktion erfüllen könnten“ und dabei Verkehrs­len­kungs- und Umwelt­ge­sichts­punkte eine Rolle spielten.

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO besteht auch eine Eilzu­stän­digkeit der Polizei, wenn Gefahr im Verzug ist, so dass Hilfe auch per Notruf angefordert werden kann. Dies ist jeden­falls dann der Fall, wenn die Fahrt unter­brochen werden müsste oder erheb­liche Umwege in Kauf genommen werden müssten, weil in der Nähe keine alter­native Ladesäule aufzu­treiben ist.

Die oben wieder­ge­gebene Recht­spre­chung des OVG Münster ist begrü­ßenswert, da Falsch­parker ansonsten die vorhandene Ladeinfra­struktur, auf deren verläss­liches Funktio­nieren Nutzer von elektrisch betrie­benen Kfz angewiesen sind, unbrauchbar machen würden. Für Kommunen lässt sich festhalten, dass ein konse­quentes Abschleppen falsch abgestellter Fahrzeuge aus den genannten Gründen gerichtsfest möglich ist. (Olaf Dilling)

2025-03-05T19:27:34+01:005. März 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Landge­richt Düsseldorf vernimmt Zeugen in Klage­ver­fahren gegen Stromio und Gas.de

Wie wir hier schon mehrfach berichtet haben, führen wir derzeit mehrere Schaden­er­satz­klagen gegen die Energie­ver­sorger Stromio GmbH und gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH am Landge­richt Düsseldorf wegen mögli­cher­weise unzuläs­siger Kündigung von Energie­lie­fer­ver­trägen. Es handelt sich Verfahren bei denen die Ansprüche der ehema­ligen Kunden dieser Versorger durch Abtre­tungen an einen Rechts­dienst­leister gebündelt sind.

Im Rahmen dieser Verfahren muss das Landge­richt nun Beweis darüber erheben, ob die Abtre­tungs­er­klä­rungen auch tatsächlich von den entspre­chenden Kunden stammen und befragt hierzu die Kunden im Rahmen des schrift­lichen Zeugen­be­weises, da es prozessual unöko­no­misch wäre hunderte Zeugen­ver­neh­mungen persönlich durch­zu­führen, bei denen es nur um die Frage geht: „Haben Sie die vorlie­gende Abtre­tungs­er­klärung unterschrieben?“.

Im Zuge dessen tauchte die – zumindest für Juristen hochspan­nende – Frage auf, ob das Gericht einen zunächst nur schriftlich geladenen Zeugen automa­tisch doch noch einmal persönlich laden muss, wenn eine Prozess­partei dem Zeugen auch Fragen stellen möchte. Das ist nämlich umstritten. Es gibt Gerichte die sind der Meinung, in diesem Fall müsse der Zeuge doch noch einmal mündlich geladen werden und es gibt andere Entschei­dungen die dem Gericht ein Ableh­nungs­recht zugestehen, wenn die Art der Fragen eine persön­liche Ladung nicht erfor­derlich machen, insbe­sondere weil sonst die Prozess­partei die Entscheidung des Gerichts zur schrift­lichen Zeugen­ver­nehmung einfach aushebeln könnte. Dieser Auffasssung hat sich nun das Landge­richt Düsseldorf in einem ersten Verfahren angeschlossen und die persön­liche Ladung der Kunden als Zeugen abgelehnt. Für die betrof­fenen Kunden ist das positiv, da sie eine umständ­liche Anreise nach Düsseldorf vermeiden können und das Gericht mögli­cher­weise schneller zu einer Entscheidung gelangt.

(Christian Dümke)

2025-02-28T18:12:54+01:0028. Februar 2025|Allgemein, Rechtsprechung|