Akten­ein­sicht wegen Tierschutz

Die Anpassung des Umwelt­rechts an Europa hat die deutschen Verwaltung den Bürgern ein gutes Stück weit geöffnet. Die Aarhus-Konvention von 1998 hat drei Säulen: Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen, Betei­ligung und Mitwirkung von Verbänden und Zugang zu Gerichten. Wer einen Antrag auf Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen stellt, braucht nicht einmal ein rechtlich geschütztes Interesse. Im Prinzip soll sich jeder bei den Behörden infor­mieren können. Der Zugang zum Umwelt­in­for­ma­tionen ist ein effek­tives Korrektiv für eine Verwaltung, die dem Gesetz­geber oft mit dem Vollzug der umwelt­recht­lichen Vorschriften hinter­her­hinkt. Auch Mausche­leien zwischen Unter­nehmen und Behörden werden durch den Zugriff der Öffent­lichkeit verringert.

Im neuen Jahrtausend ist nicht nur die Umwelt­ver­waltung einer stärkeren öffent­lichen Kontrolle ausge­setzt. Seit 2005 gibt es mit dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz eine vergleichbare Regelung für Zugang zu allen möglichen Infor­ma­tionen bei Bundes­be­hörden. Seit 2008 wurde außerdem mit dem Verbrau­cher­infor­ma­ti­ons­gesetz (VIG) auf Lebens­mit­tel­skandale reagiert. Seither müssen Infor­ma­tionen über bestimmte Lebens- und Futter­mit­tel­er­zeug­nisse und sicher­heits­re­le­vante Verbrau­cher­pro­dukte von der Verwaltung heraus­ge­geben werden.

Vor ein paar Tagen hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) einen Fall entschieden, in dem es um Verbrau­cher­infor­ma­tionen über Verstöße gegen Tierschutz­vor­schriften in einer Geflü­gel­schlach­terei ging. Die Geflü­gel­schlach­terei hatte ursprünglich behauptet, dass es gar nicht um Verbrau­cher­schutz ginge, sondern dass letztlich Tierschutz­ver­bände sie schlecht machen wollten. Schon die Vorin­stanzen hatten geklärt, dass es darauf nicht ankommt. Außerdem waren die Verstöße gegen tierschutz­recht­liche Bestim­mungen nie offiziell per Verwal­tungsakt festge­stellt worden. Das BVerwG entschied, dass auch unabhängig von einem Verwal­tungsakt Ansprüche auf Infor­ma­ti­ons­zugang bestehen können. Außerdem seien nicht nur produkt­be­zogene, also direkt für die Gesundheit des Verbrau­chers relevante Infor­ma­tionen, sondern auch Infor­ma­tionen über hygie­nische oder tierschutz­be­zogene Misstände in der Produk­ti­ons­stätte im Sinne des VIG relevant.

Zuvor hatte im Juli das OVG Münster in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Hier hatte ein Tierschutz­verband auf Akten­ein­sicht über einen Schwei­ne­zucht­be­trieb geklagt. Aller­dings nicht unter Berufung auf das VIG, sondern auf das nordrhein-westfä­lische „Gesetz über das Verbands­kla­ge­recht und Mitwir­kungs­rechte für Tierschutz­ver­ei­ni­gungen“. Die Richter hatten die Tierschützer schlicht und ergreifend darauf hinge­wiesen, dass das Gesetz seit Ende 2018 außer Kraft getreten sei. Ob – wie vom BVerwG – auch ein Anspruch aus dem Verbrau­cher­infor­ma­ti­ons­gesetz geprüft wurde, geht aus der Presse­mit­teilung nicht hervor.

2019-09-02T20:31:01+02:002. September 2019|Allgemein, Umwelt|

The Importance of Being Earnest

In Deutschland gibt es aktuell 75 Wolfs­rudel, 30 Wolfs­paare und drei Einzel­gänger. Das klingt nach verhält­nis­mäßig wenig Tieren, aber die Sorgen, die mit der Rückkehr des Wolfes verbunden sind, sind erheblich. Tatsächlich übertreibt man nicht, wenn man sagt, dass der Wolf zu den den Branden­burger Landtags­wahl­kampf prägenden Themen gehört.
Das Bundes-Umwelt­mi­nis­terium will deswegen das Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) ändern. Es soll insbe­sondere einen neuen § 45a BNatSchG geben, der den Umgang mit dem Wolf regelt. Sein Abs. 1 soll ein Fütte­rungs­verbot enthalten. Abs. 2 Abschüsse von Mitgliedern von Wolfs­rudel ermög­lichen, auch wenn entstandene Schäden keinen ganz bestimmten Tier zugeordnet werden können. Außerdem sollen Jagdaus­übungs­be­rech­tigte einge­bunden werden.

Die bedeu­tendste Änderung findet sich aller­dings nicht im § 45a des Entwurfs. Sondern in einer Ergänzung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach ist es künftig möglich, auch geschützte Tiere zur Abwendung „ernster“ und nicht mehr nur „erheb­licher“ land –, forst –, fischerei – oder wasser­wirt­schaft­licher oder auch sonstiger Schäden zu töten. Faktisch geht es hier um Wölfe, die Schafe und andere Weide­tiere reißen.

Diese Änderung stellt eine Reaktion auf die Recht­spre­chung dar. Nach Teilen der durchaus unein­heit­lichen Recht­spre­chung ist es nämlich nur dann erlaubt, einen Wolf zu schießen, wenn der Wolf zu einer unzumut­baren Belastung, vor allem einer Existenz­ge­fährdung von Bauern und Schäfern führt. Die amtliche Begründung erklärt, mit der Änderung sollten auch Hobby­schäfer künftig besser geschützt werden, da bei jemandem, der nur zum Vergnügen Schafe hält, eine Existenz­ge­fährdung ja nie vorliegen würde.

Doch ist die Änderung wirklich so sinnvoll, wie das Minis­terium glaubt? Natur­schutz­ver­bände sind schon skeptisch, weil die Änderung des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht nur für Wölfe gilt, und damit – so die Befürchtung – zu einer Aufwei­chung des Natur­schutz generell führen könnte. Aber auch aus rein rechts­tech­ni­scher Perspektive ist die geplante Änderung nicht ganz unpro­ble­ma­tisch. Denn was bedeutet „ernst“ in diesem Zusam­menhang? Ist nicht jeder Verlust eines Weide­tiers „ernst“? Wie gut müssen die Weide­tiere geschützt werden, um die Überwindung dieser Barrieren als ernst anzusehen? Geht es um Quantität oder Qualität?

Die geplante Änderung würde voraus­sichtlich zu einer weiteren Rechts­zer­split­terung im Natur­schutz führen. Bis die Recht­spre­chung eine verbind­liche Auslegung der Entnah­me­vor­aus­set­zungen gefunden hätte, würde es voraus­sichtlich Jahre dauern. Dies wäre dem Anliegen, die unter­schied­lichen wider­strei­tenden Inter­essen in Einklang zu bringen, nicht förderlich. Wünschenswert auch in Hinblick auf die Befriedung der Diskussion um den Wolf wären klare Kategorien.
2019-09-02T17:23:27+02:0030. August 2019|Allgemein|

Recht­fer­tigung der Klima­po­litik in Karlsruhe

Wir hatten schon ein paar Mal über die Klagen berichtet, die vor deutschen und europäi­schen Gerichten anhängig sind. In der F.A.Z. wurde Ende letzten Jahres die lapidare Einschätzung eines unbenannten Verfas­sungs­rechtlers zu einer Verfas­sungs­be­schwerde in Sachen Klima­po­litik vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wieder­ge­geben. Die Klima­klage sei „Quatsch“. Denn norma­ler­weise würden sich Verfas­sungs­be­schwerden gegen konkrete Rechtsakte richten. Hier ginge es aber um die Untätigkeit der Bundes­re­gierung, ihrer Verpflichtung zum Erreichen des 1,5°C‑Ziels nach dem Pariser Überein­kommen nachzukommen.

Nun haben Verfas­sungs­be­schwerden, die von vornherein als sinnlos angesehen werden, in der Regel geringe Chancen von den Richtern in Karlsruhe auch nur inhaltlich bearbeitet zu werden. Von den knapp 3000 Verfas­sungs­be­schwerden, die im Geschäftsjahr 2017 in Karlsruhe erledigt wurden, haben mehr über 2000 sehr wenig Spuren hinter­lassen. Sie wurden per Kammer­be­schluss ohne Begründung einfach nicht zur Entscheidung angenommen. Bei weiteren knapp 500 wurde der Nicht­an­nah­me­be­schluss immerhin mit einer Begründung versehen. Von den wenigen verblei­benden, die tatsächlich in der Sache entschieden wurden, hatten nur 19 Erfolg.

Auch Verfas­sungs­be­schwerden, in denen Grund­rechte für den Umwelt­schutz ins Feld geführt wurden, sind in Karlsruhe regel­mäßig „verschollen“. Sie wurden oft mit knapper Begründung nicht angenommen. Insofern ist es bereits als Erfolg der Verfas­sungs­be­schwerde zum Klima­schutz verzeichnen, dass laut einer Presse­mit­teilung eines der klagenden Umwelt­ver­bände der Erste Senat die Bundes­re­gierung, den Bundestag und den Bundesrat zur Stellung­nahme auffordert. Denn aus recht­licher Sicht zeigt dies, dass das Gericht die Sache Ernst nimmt und sich die Sache nicht allzu einfach macht. Also den Fall verfas­sungs­rechtlich nicht einfach als „Quatsch“ ansieht. Für die Politik ist es alleine schon ein Novum, sich in Karlsruhe für ihre Klima­po­litik am Maßstab der Grund­rechte  recht­fer­tigen zu müssen. Insofern tritt hier der Effekt vieler aktivis­ti­scher Klagen ein: Die Kläger können nur gewinnen, wenn es ihnen nicht in erster Linie um Recht, sondern um politische Aufmerk­samkeit geht.

 

2019-09-02T11:50:52+02:0028. August 2019|Allgemein, Umwelt|