Gutachten über ökolo­gische Sachzwänge und Demokratie

Der Sachver­stän­di­genrat für Umwelt­fragen (kurz: SRU oder Umweltrat) hat gestern in Berlin ein im Juni diesen Jahres veröf­fent­lichtes Sonder­gut­achten vorge­stellt und disku­tiert: „Demokra­tisch regieren in ökolo­gi­schen Grenzen – Zur Legiti­mation von Umwelt­po­litik“. Kurz gesagt geht es um die derzeit sehr aktuelle Frage, wie Umwelt­po­litik sowohl wissen­schaftlich fundiert als auch demokra­tisch legiti­miert werden kann. Am Anfang steht die Diagnose, dass sowohl weltweit als auch in Deutschland selbst verschiedene ökolo­gisch Belas­tungs­grenzen überschritten werden. Neben dem Klima sind vor allem der Stick­stoff­haushalt und die Biodi­ver­sität betroffen. Ziel des Gutachtens sind Vorschläge zur Reform des Gesetz­ge­bungs­pro­zesses und der ressort­über­grei­fenden Abstimmung.

Die Einleitung übernahm die Vorsit­zende des SRU, Claudia Hornberg, Profes­sorin für Umwelt­me­dizin in Bielefeld. Deutschland habe zahlreiche anspruchs­volle Umwelt- und Nachhal­tig­keits­ziele. Im politi­schen Alltag gerate ihre Umsetzung jedoch häufig ins Hintertreffen.

Zum natur­wis­sen­schaft­lichen Hinter­grund der Belas­tungs­grenzen referierte der Rat Wolfgang Lucht, Professor für Erdsys­tem­analyse aus Potsdam. Er wies auf das Vorsor­ge­prinzip und die Bedroh­lichkeit der Risiken bei der Überschreitung plane­tarer Grenzen hin. Die Menschheit bewege sich in vieler Hinsicht ökolo­gisch auf „dünnem Eis“. Es sei zwar oft unklar, wo Kippunkte mit katastro­phalen Folgen seien, es sei aber klar, dass eine ungebremste Überschreitung fatale Folgen haben würde. Daher kommt es darauf an, Bereiche sicheren Handelns, eine Zwischenzone noch tolerier­barer Risiken und eine Zone unver­ant­wort­licher Gefahr zu definieren.

Christian Calliess, Professor für Europa- und Umwelt­recht von der Freien Univer­sität schloss sich mit verfas­sungs­recht­lichen Überle­gungen an. Zum einen ging es dabei um die verfas­sungs­recht­liche Begründung von Umwelt­po­litik, die sich aus der Menschen­würde und – was oft übersehen werde – auch aus den Freiheits­rechten herleiten lasse. Bezogen auf die von Wolfgang Lucht aufge­zeigten absoluten Belas­tungs­grenzen ging es Calliess um die Begründung eines ökolo­gi­schen Existenz­mi­nimums und korre­spon­die­renden Schutz­pflichten des Staates. Um Umwelt­ka­ta­strophen abzuwenden, wäre der Staat an ein sogenanntes Unter­maß­verbot gebunden, das heißt demnach gibt es verfas­sungs­rechtlich eine Mindest­aus­stattung an Maßnahmen die zu ihrer Abwendung einge­leitet werden müssen. Schließlich ging Christian Calliess auch auf rechts­po­li­tische Forde­rungen des Umweltrats ein. Viele der Forde­rungen orien­tieren sich an Instru­menten, die bereits aus der Finanz­ver­fassung (Stichwort: „Schul­den­bremse“) bekannt sind.

So soll so wie bisher das Finanz­mi­nis­terium in finan­zi­ellen Fragen auch das Umwelt­mi­nis­terium in umwelt­po­li­ti­schen Fragen ein Vetorecht im Gesetz­ge­bungs­prozess bekommen. Zusätzlich soll nach den Vorstel­lungen des SRU ein Nachhal­tig­keitsrat einge­richtet werden, der im Gesetz­ge­bungs­prozess ein suspen­sives Vetorecht hat. Dadurch sollen Gesetz­ge­bungs­vor­haben für eine dreimo­natige Bedenkzeit ausge­setzt werden. Die Vorschläge des Umwelt­rates wurden anschließend von Ernst Ulrich von Weizsäcker und Patrizia Nanz kommen­tiert und in einer Podiums­dis­kussion erörtert.

2019-09-26T12:09:15+02:0026. September 2019|Allgemein, Umwelt|

Nicht nur Steuern oder Handel: Was das Klima­ka­binett für die Photo­voltaik tun kann

In den letzten Tagen hatte sich die Debatte um das Klima­paket der Bundes­re­gierung stark auf die Frage CO2-Abgabe oder natio­naler Emissi­ons­handel fokus­siert. Doch ist das tatsächlich alles, über das die Mitglieder des Klima­ka­bi­netts am Freitag sprechen sollten? Am Ende geht es doch kaum um die Frage, ob mehr für die Emission der bisher von Regulierung nicht erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr gezahlt werden muss, sondern nur, auf welchem Wege.

Dabei gibt es andere Punkte, die Aufmerk­samkeit verdienen. Diese betreffen auch in erster Linie den Ausbau der erneu­er­baren Energien. Denn eins ist klar: Ein Ausstieg aus der Nutzung der Atomenergie und der Verbrennung von Kohle kann nur dann ein Erfolg sein, wenn die Kapazi­täten für die klima­neu­trale Energie­er­zeugung ebenso deutlich steigen, wie Effizienz, die Verfüg­barkeit einer verbes­serten Netzin­fra­struktur und Speichertechnologien.

Einer der Punkte, über die intensiv gesprochen werden muss, ist der so genannte Solar­deckel. Diese 2012 einge­führte Regelung begrenzt die vergü­tungs­fähige Neuka­pa­zität für Solar­energie auf insgesamt 52 GW. Damals sollte die zum damaligen Zeitpunkt teure Photo­voltaik gestutzt werden, um die EEG–Umlage nicht explo­dieren zu lassen. Doch in der Zwischenzeit hat sich viel geändert. Photo­voltaik ist deutlich günstiger geworden. Dies zeigen auch die Gebote im Rahmen der Ausschrei­bungs­ver­fahren der Bundesnetzagentur.

Doch noch kann die Nutzung der Solar­energie nicht ganz auf Förderung verzichten. Ebenso, wie im Hinblick auf Wind über Abstands­re­ge­lungen und eine Verkürzung von Geneh­mi­gungs­ver­fahren nachge­dacht werden müsste, sollte beim Ausbau der Nutzung von Solar­energie die künst­liche Begrenzung des Ausbaus noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden.

2019-09-20T00:50:02+02:0020. September 2019|Allgemein|

Dünge­recht und Nitratbelastung

Eigentlich war das Dünge­recht erst 2017 refor­miert worden. Doch dann hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztes Jahr im Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland entschieden, dass die Umsetzung durch die Dünge­ver­ordnung (DüV) nicht ausreicht. Die Vorgaben der europäi­schen Nitra­t­richt­linie  91/676/EWG seien nicht erfüllt. Zunächst war die Bundes­re­gierung noch davon ausge­gangen, dass die Entscheidung durch die jüngste Novel­lierung „überholt“ worden sei. Aller­dings sah die EU-Kommission das anders und hat auf einer weiteren Nachbes­serung beharrt. Seither muss mal wieder angepasst werden. Und zwischen Bund, Ländern und Europäi­scher Kommission werden, bisher ohne abschlie­ßendes Ergebnis, Änderungs­vor­schläge zirkuliert.

Im Kern geht es darum, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Nitrate aus der Landwirt­schaft in Gewässer oder ins Grund­wasser gelangen. Zum Beispiel geht es um Regeln über das Düngen in Hanglagen, oder auf schnee­be­deckten oder gefro­renen Böden, über zeitliche Begren­zungen des Ausbringens von Festmist oder Obergrenzen bzw. prozen­tuale Reduktion der Stick­stoff­menge pro Hektar. In vielen dieser Punkte hatte der EuGH bereits Mängel angemahnt. Inzwi­schen haben sich die Bundes­mi­nis­terien für Landwirt­schaft und Umwelt auf Verschär­fungen der Regeln geeinigt. Aller­dings stieß der Kompromiss auf wenig Gegen­liebe sowohl bei Wasser- und Umwelt­ver­bänden als auch bei der Landwirt­schaft. Umstritten ist u.a. ob starre Obergrenzen und Reduk­ti­ons­ziele für alle Betriebe gelten oder ob ökolo­gisch wirtschaf­tende Betriebe, die insgesamt ohnehin weniger Stick­stoff eintragen, ausge­nommen sein sollen.

Dass überhaupt Handlungs­bedarf besteht, lässt sich angesichts des Anteils von ca. 90% an Oberflä­chen­ge­wässern, die den guten ökolo­gi­schen Zustand verfehlen, kaum bestreiten. Die Trink­was­ser­qua­lität in Deutschland ist bisher zwar hervor­ragend, was aber auch daran liegen mag, dass die Schad­stoffe erst mit einiger Verzö­gerung den Trink­was­ser­körper erreichen.

2019-09-17T16:10:13+02:0017. September 2019|Allgemein, Umwelt, Wasser|