OVG Bautzen: Das Recht einzelner Schüler auf einen sicheren Schulweg

Die Reform der Straßenverkehrsordnung von 2024 hat Einiges für die Sicherheit von vulnerablen Verkehrsteilnehmern gebracht. Als ein wichtiges Beispiel zählt die Möglichkeit, nun auf hochfrequentierten Schulwegen Tempo 30 km/h anzuordnen. Doch was ist eigentlich, wenn ein Schulweg insbesondere für Grundschüler gefährlich ist, aber keine kritische Masse an Schülern zusammenkommt, um den Weg als hochfrequentiert ausweisen zu können? Dies ist entgegen gängigen Klischees vom geruhsamen Leben auf dem Lande mit “Bullerby”-Dörfern besonders häufig in kleineren Ortschaften und an Landstraßen der Fall. Denn dort wird oft die Fußgängerinfrastruktur vernachlässigt. Gehwege gibt es vielfach nicht. Selbst der Weg zur nächsten Bushaltestelle kann so für kleine Kinder und deren Eltern zur täglichen Zitterpartie werden.

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte bereits im März 2024 und damit vor der Reform entschieden, dass Schulwegsicherheit auf Schulwegen aufgrund einer qualifizierten Gefahrenlage präventiv möglich ist, auch wenn dort bislang kein ausgewiesener Unfallschwerpunkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2024 – 13 S 730/23). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat dies im selben Jahr bestätigt (Urteil vom 23.10.2024 – 6 A 36/22). Die Entscheidung ist kurz nach der Reform ergangen, so dass hier noch mal deutlich wird, wie sich die Rechtlage auf hoch- und auf weniger frequentierten Schulwegen zueinander verhält.

Die Entscheidung ist aber auch aus einem anderen Grund interessant: Denn der Vater hatte zunächst dem Wortlaut nach in eigenem Namen Klage erhoben, obwohl es um seinen Sohn geht, der als Sechstklässler alleine zur Schule geht. In der Berufungsinstanz kam noch seine kleine Schwester im Grundschulalter dazu. Das OVG ließ die Klageerweiterung zu und entschied, dass der Klageantrag (und zuvor schon der Antrag bei der Behörde) sachgerechterweise als Anträge der Kinder des “Klägers” hätten ausgelegt werden müssen. Denn nur diese seien hier betroffen und folglich antrags- und klagebefugt.

Landstraße mit Leitplanken und Fußgängern auf der Fahrbahn.

Eine Herausforderung fürs Leben im Grünen: Gehwege sind auf dem Land oft Mangelware. (Foto: Markus Distelrath auf Pixabay)

Der Schulweg geht ohne Gehweg entlang einer innerörtlichen “Staatsstraße”, d.h. einer sächsischen Landesstraße, die allerdings das Gepräge einer Landstraße hat, da es sich um einen kleine, langgestreckte Gemeinde handelt und sich auf einer Seite der Straße Felder und Wiesen befinden. Die Kinder müssen, um zur Bushaltestelle zu gelangen, Umwege gehen, um die Straße an einer übersichtlichen Stelle queren zu können, sich an Einfriedungen entlangdrücken oder über einen mit Gras bewachsenen Seitenstreifen gehen. Im Winter wird der Schnee seitlich auf den Seitenstreifen geschoben, so dass sie auf der Fahrbahn gehen müssen. Hinzu kommt, dass sie im Winter in der Dunkelheit zur Schule gehen müssen. Die untere Straßenverkehrsbehörde hat hier Tempo 50 km/h angeordnet, der Antrag auf Tempo 30 km/h wurde abgelehnt, der Widerspruch blieb ohne Erfolg. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, aber der Vater der Kinder ließ nicht locker.

Er hatte Erfolg, denn das OVG hat der Berufung stattgegeben (und der Beklagten ist die Revision versagt geblieben). Denn die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h setzt für einen Streckenabschnitt, den Grundschulkinder als Schulweg benutzen, im Hinblick auf das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht voraus, dass es dort bereits zu Unfällen gekommen ist. Leider spiegelt sich dieser Grundsatz, der in der Rechtsprechung des BVerwG und der höchsten Landesgerichte als ständige Rechtssprechung anerkannt ist, sich nicht in der Praxis vieler Landratsämter wieder.

Wir bekommen immer wieder Post “aus der Provinz”, wo Gemeinden, Eltern und Verbände auf Tempo 30 km/h auf innerörtlichen Hauptstraßen drängen, aber die unteren Straßenverkehrsbehörden nicht mitspielen, weil “die Unfallstatistik” dies nicht hergäbe. Dies mag auch an einer unglücklichen Formulierung in der VwV-StVO liegen, wo es zu Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung) heißt, “Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind”.

Überlesen wird dabei typischerweise, dass es sich um eine “Soll”-Vorschrift handelt, die logisch nicht ausschließt, dass ein Ermessen auch in Fällen ausgeübt werden muss, wo keine besondere “Unfallhäufung” festgestellt werden kann, aber die örtlichen gefahrenträchtigen Umstände im Zusammentreffen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle erwarten lassen. So war es auch im Fall, den das Sächsische OVG entschieden hat: Eine besondere Gefahrenlage besteht demnach an Stellen, wo die Gehwege oder Notgehflächen erheblich weniger als einen Meter breit sind, und von Kraftwagen, insbesondere von Lkw, der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m beim Überholen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) bei Begegnungsverkehr durch entgegenkommende KFZ nicht eingehalten werden kann (Sächs. OVG Bautzen, s.o., Rn. 46).

Das Urteil demonstriert, dass die Sorge um sicheren Verkehr und aktive Mobilität von Kindern und Jugendlichen keineswegs ein “Luxusproblem” der Großsstädte ist. Vielmehr ist ihr “Lebens- und Spielraum” auf dem Land häufig nicht weniger eingeschränkt als in der Stadt. Wenn wir uns Gedanken über den zunehmenden problematischn Einfluss von virtuellen Welten auf unseren Nachwuchs machen, dann sollte auch das stärker ins Bewusstsein rücken: Welche Alternativen bieten wir ihnen in der “realen” Welt und welche Opfer sind wir als Kraftfahrer oder Logistikkunden bereit, dafür zu bringen? (Olaf Dilling)

2026-03-03T11:15:40+01:003. März 2026|Allgemein, Verkehr|

BGH: .docx ist keine Berufungsbegründung

Ein kleiner Dateiformat-Fehler mit großer Wirkung: Der BGH (Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24) hat eine Berufungsentscheidung kassiert, weil die Begründung zunächst nur als .docx-Datei eingereicht wurde. Das Problem: Bei elektronischer Aktenführung ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV ausschließlich das PDF-Format zulässig.

Der Anwalt hatte hier fristwahrend eine Word-Datei übermittelt und erst nach Ablauf der Frist „vorsorglich“ ein PDF nachgereicht. Das Berufungsgericht ließ das durchgehen: Die Dokumente seien doch offensichtlich identisch. In Karlsruhe sah man das weniger pragmatisch. Der VI. Zivilsenat stellte klar: Eine .docx-Datei ist nicht formwahrend und damit prozessual so gut wie nicht eingereicht.

Wird das Dokument später im richtigen Format nachgereicht, kann der Formmangel zwar geheilt werden. Aber nur, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass die verspätete PDF-Datei inhaltlich exakt der ursprünglichen Fassung entspricht (§ 130a Abs. 6 ZPO i.V.m. § 294 ZPO). Die Vorlage als „vorsorglich“ reicht nicht. Eine einfache anwaltliche Versicherung zur Identität hätte ausgereicht – wurde aber nicht abgegeben.

Und: Gerichte müssen nicht selbst Word- und PDF-Dateien vergleichen. Wer im falschen Format einreicht, kann nicht erwarten, dass das Gericht technisch nachbessert.

2026-02-28T00:43:12+01:0028. Februar 2026|Allgemein|

Recht auf Reparatur – TÜV und NABU positionieren sich

Dinge gehen kaputt. Das ist der Lauf der Dinge. Wir haben jedoch weitgehend verlernt, Dinge zu reparieren. Wann haben Sie das letzte Mal Socken gestopft? Wie sieht es mit dem letzten Besuch beim Schuster aus. Klar, der rahmengenähte Herrenschnürer kann problemlos neu besohlt werden. Wie ist es jedoch mit dem Sneaker und der Cup-Sohle? Spannend ist das Thema Reparatur insbesondere bei Elektrogeräten. Ich selbst bin in einem Sammler- und Bastler-Haushalt groß geworden. In der Hauptstraße gab es in meinem Heimatdorf auch ein Elektrogeschäft, in dem man ein kaputtes Fernsehgerät reparieren konnte. Der Laden hat zugemacht, als ich in die dritte Klasse kam. Die Reparierbarkeit von Geräten hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Im Zuge der Ökodesignverordnung und der Green-Claims-Richtlinie und der Greenwashing-Richtline der EU soll sich das ändern. Das geplante „Recht auf Reparatur“, wie es nun auch ins deutsche Recht überführt werden soll, ist damit auch mehr als ein Verbraucherschutzthema. Es ist ein Testfall dafür, ob Kreislaufwirtschaft in Deutschland tatsächlich ernst gemeint ist.

Der Entwurf des Bundesjustizministeriums setzt EU-Recht um und verpflichtet Hersteller künftig, Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones auch Jahre nach dem Kauf zu reparieren – kostenlos oder zu einem „angemessenen Preis“. Für Waschmaschinen soll das mindestens zehn Jahre gelten, für Smartphones sieben (wir berichteten). Ersatzteile und Werkzeuge müssen verfügbar sein, Software darf Reparaturen nicht blockieren. Wer sich im Gewährleistungsfall für Reparatur statt Neulieferung entscheidet, bekommt künftig sogar ein zusätzliches Jahr Gewährleistung. Das klingt nach einem Durchbruch. Ist es das auch?

NABU und TÜV begrüßen den Vorstoß ausdrücklich. Beide sehen darin einen wichtigen Schritt für Ressourcenschonung, weniger Abfall und mehr Unabhängigkeit von Rohstoffimporten. Längere Produktlebensdauer stärkt die Kreislaufwirtschaft – so weit, so richtig. Der NABU warnt vor einem zentralen Schwachpunkt: dem Preis. Was ist ein „angemessener“ Preis für Ersatzteile? Schon heute scheitern viele Reparaturen an überhöhten Kosten. Wenn Hersteller weiterhin Mondpreise für Ersatzteile verlangen können, bleibt das Reparaturrecht Theorie. Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Fachkräftemangel. Die Zahl qualifizierter Reparaturbetriebe sinkt seit Jahren. Ein Rechtsanspruch hilft wenig, wenn niemand repariert. Der TÜV-Verband setzt einen anderen Schwerpunkt: Sicherheit. Gerade bei digital vernetzten Geräten können Eingriffe in Hard- und Software neue Risiken schaffen – von IT-Sicherheitslücken bis hin zu Produktsicherheitsproblemen.

Reparatur darf deshalb nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Gefordert werden sicherheitskompatible Ersatzteile, saubere Update-Prozesse und unabhängige Prüfungen. Zertifizierungen könnten Vertrauen schaffen – etwa durch ein Prüfzeichen wie „Ready for Repair“, das echte Reparierbarkeit sichtbar macht und Greenwashing erschwert.Ein weiteres Nadelöhr: Transparenz und Organisation. Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen leicht auffindbare, verlässliche Reparaturangebote. Dafür braucht es funktionierende Plattformen, klare Zuständigkeiten und definierte Qualitätsstandards. Der politische Wille ist da. Das Ziel ist richtig: Ressourcen schützen, Abfall vermeiden, Kreislaufwirtschaft stärken. Doch ob das Gesetz tatsächlich mehr Reparaturen bringt, entscheidet sich nicht an der Überschrift, sondern an den Details. Reparieren heißt Ressourcen schützen. Aber nur, wenn Reparieren auch wirtschaftlich sinnvoll, praktisch möglich und technisch sicher ist. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-27T17:28:30+01:0027. Februar 2026|Allgemein|