Recht auf Reparatur – TÜV und NABU positio­nieren sich

Dinge gehen kaputt. Das ist der Lauf der Dinge. Wir haben jedoch weitgehend verlernt, Dinge zu reparieren. Wann haben Sie das letzte Mal Socken gestopft? Wie sieht es mit dem letzten Besuch beim Schuster aus. Klar, der rahmen­ge­nähte Herren­schnürer kann problemlos neu besohlt werden. Wie ist es jedoch mit dem Sneaker und der Cup-Sohle? Spannend ist das Thema Reparatur insbe­sondere bei Elektro­ge­räten. Ich selbst bin in einem Sammler- und Bastler-Haushalt groß geworden. In der Haupt­straße gab es in meinem Heimatdorf auch ein Elektro­ge­schäft, in dem man ein kaputtes Fernseh­gerät reparieren konnte. Der Laden hat zugemacht, als ich in die dritte Klasse kam. Die Reparier­barkeit von Geräten hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Im Zuge der Ökode­sign­ver­ordnung und der Green-Claims-Richt­linie und der Green­wa­shing-Richtline der EU soll sich das ändern. Das geplante „Recht auf Reparatur“, wie es nun auch ins deutsche Recht überführt werden soll, ist damit auch mehr als ein Verbrau­cher­schutz­thema. Es ist ein Testfall dafür, ob Kreis­lauf­wirt­schaft in Deutschland tatsächlich ernst gemeint ist.

Der Entwurf des Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­riums setzt EU-Recht um und verpflichtet Hersteller künftig, Produkte wie Wasch­ma­schinen, Kühlschränke oder Smart­phones auch Jahre nach dem Kauf zu reparieren – kostenlos oder zu einem „angemes­senen Preis“. Für Wasch­ma­schinen soll das mindestens zehn Jahre gelten, für Smart­phones sieben (wir berich­teten). Ersatz­teile und Werkzeuge müssen verfügbar sein, Software darf Repara­turen nicht blockieren. Wer sich im Gewähr­leis­tungsfall für Reparatur statt Neulie­ferung entscheidet, bekommt künftig sogar ein zusätz­liches Jahr Gewähr­leistung. Das klingt nach einem Durch­bruch. Ist es das auch?

NABU und TÜV begrüßen den Vorstoß ausdrücklich. Beide sehen darin einen wichtigen Schritt für Ressour­cen­schonung, weniger Abfall und mehr Unabhän­gigkeit von Rohstoff­im­porten. Längere Produkt­le­bens­dauer stärkt die Kreis­lauf­wirt­schaft – so weit, so richtig. Der NABU warnt vor einem zentralen Schwach­punkt: dem Preis. Was ist ein „angemes­sener“ Preis für Ersatz­teile? Schon heute scheitern viele Repara­turen an überhöhten Kosten. Wenn Hersteller weiterhin Mondpreise für Ersatz­teile verlangen können, bleibt das Repara­tur­recht Theorie. Hinzu kommt ein struk­tu­relles Problem: Fachkräf­te­mangel. Die Zahl quali­fi­zierter Repara­tur­be­triebe sinkt seit Jahren. Ein Rechts­an­spruch hilft wenig, wenn niemand repariert. Der TÜV-Verband setzt einen anderen Schwer­punkt: Sicherheit. Gerade bei digital vernetzten Geräten können Eingriffe in Hard- und Software neue Risiken schaffen – von IT-Sicher­heits­lücken bis hin zu Produktsicherheitsproblemen.

Reparatur darf deshalb nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Gefordert werden sicher­heits­kom­pa­tible Ersatz­teile, saubere Update-Prozesse und unabhängige Prüfungen. Zerti­fi­zie­rungen könnten Vertrauen schaffen – etwa durch ein Prüfzeichen wie „Ready for Repair“, das echte Reparier­barkeit sichtbar macht und Green­wa­shing erschwert.Ein weiteres Nadelöhr: Trans­parenz und Organi­sation. Verbrau­che­rinnen und Verbraucher brauchen leicht auffindbare, verläss­liche Repara­tur­an­gebote. Dafür braucht es funktio­nie­rende Platt­formen, klare Zustän­dig­keiten und definierte Quali­täts­stan­dards. Der politische Wille ist da. Das Ziel ist richtig: Ressourcen schützen, Abfall vermeiden, Kreis­lauf­wirt­schaft stärken. Doch ob das Gesetz tatsächlich mehr Repara­turen bringt, entscheidet sich nicht an der Überschrift, sondern an den Details. Reparieren heißt Ressourcen schützen. Aber nur, wenn Reparieren auch wirtschaftlich sinnvoll, praktisch möglich und technisch sicher ist. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-27T17:28:30+01:0027. Februar 2026|Allgemein|

Infra­struktur-Zukunfts­gesetz“: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?

Die Bundes­re­gierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgän­ger­re­gierung abzuar­beiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückab­wicklung von Umwelt­ge­setz­gebung mit der Intention, Deutschland „wettbe­werbs­fä­higer“ zu machen. Inzwi­schen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser „Roll-back“ für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Türme des EuGH in Luxemburg

Denn tatsächlich ist Natur‑, Umwelt- und Klima­schutz aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nicht reine Verhand­lungs­masse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verant­wortung für künftigen Genera­tionen die natür­lichen Lebens­grund­lagen geschützt. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität angemahnt, dass die Dekar­bo­ni­sierung konti­nu­ierlich voran­ge­trieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.

Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) auf die „Freiheit im Heizungs­keller“ pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheits­aus­übung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes zu weniger Klima­schutz im lange zu kurz gekom­menen Wärme­sektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.

Auch für die Europäische Union ist das Umwelt­recht kein unbeschrie­benes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlos­senen EU-Gebäu­de­richt­linie, in die auch das GEG fällt und strenge Anfor­de­rungen an die Dekar­bo­ni­sierung stellt, sondern auch beim Natur­schutz und beim Rechts­schutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfah­rens­be­zogene Standards.

Eingriffe in Natura 2000 Schutz­ge­biete erfordern nach der FFH-Richt­linie etwa ein „überra­gendes öffent­liches Interesse“. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte „Infra­struktur-Zukunfts­gesetz“, nach dem wesent­liche Verkehrs­in­fra­struk­turen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überra­genden öffent­lichen Inter­esses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europa­recht an sich autonom gelten und von europäi­schen Insti­tu­tionen wie der Kommission oder dem Europäi­schen Gerichtshof inter­pre­tiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine nahelie­gende Meinung.

Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittel­fristig keinerlei Planungs­si­cherheit schafft, weil die erwart­baren recht­lichen Konflikte poten­tiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klima­schutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verläss­liche Rahmen­be­din­gungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wieder­zu­ge­winnen. (Olaf Dilling)

 

2026-02-25T18:55:44+01:0025. Februar 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Kommentar, Naturschutz, Umwelt|

OLG Celle entscheidet zu Wärme­preis­klauseln, Gaspreis­index kein geeig­netes Marktelement

Das Thema Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen beschäftigt derzeit die Recht­spre­chung. Insbe­sondere die Frage, wie hierbei das sog. „Markt­element“ nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV abzubilden ist.

Wir hatten hierzu bereits berichtet, dass das Landge­richt Frankfurt und das Landge­richt Berlin hierbei die alleinige Verwendung eines Gaspreis­index zur Abbildung des Wärme­marktes abgelehnt haben.

In diese Kerbe schlägt nun auch das OLG Celle mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 13 UKl 3/24 und erklärt, dass der dort vom Wärme­ver­sorger verwendete „Gaspreis­index THE“ kein geeig­netes Markt­element darstelle.

Dies genügt nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen, denn jeden­falls ist der Gaspreis­index THE nicht zur Abbildung der bei den Endkunden anfal­lenden Betriebs­kosten von Gashei­zungen geeignet. Während die Beklagte bei den Kosten einer Ölheizung mit dem Index HEL an die Endkun­den­preise für an Verbraucher gelie­fertes Heizöl anknüpft, sollen für Gashei­zungen der auf dem quartals­weisen Mittelwert eines Börsen­preises für Gas beruhende Index THE maßgeblich sein. Dieser an den Großhan­dels­preis für Erdgas anknüp­fende Index unter­scheidet sich syste­ma­tisch grund­legend von den Preisen, zu denen Endkunden Gas beziehen. “

Ein weiterer sehr inter­es­santer Aspekt der Entscheidung ist die Rechts­auf­fassung des OLG Celle, dass bereits aus der Preis­klausel heraus direkt erkennbar sein müsse, welche Teile der Anpas­sungs­formel das Kosten­element bzw. das Markt­element abbilden sollen. Andern­falls sei es dem Kunden nicht möglich zu prüfen, ob die Klausel rechts­konform sei.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus der Klausel selbst erkennbar sein muss, wie das Markt- und das Kosten­element jeweils in der Formel abgebildet sein sollen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Wärme­kunden diese Infor­mation vorzu­ent­halten, sodass er nicht nachvoll­ziehen kann, ob das Markt­element – insbe­sondere bei sich verän­dernden Verhält­nissen des Wärme­marktes über längere Vertrags­lauf­zeiten – zum jeweils maßgeb­lichen Zeitpunkt angemessen berück­sichtigt ist.“

Das OLG Celle bewertete die entspre­chenden Preis­an­pas­sungs­klauseln als unwirksam. Es handelte sich bei dem Verfahren um eine Unter­las­sungs­klage einer Verbraucherschutzzentrale.

(Christian Dümke)

 

2026-02-21T00:06:51+01:0020. Februar 2026|Allgemein|