Bidirek­tio­nales Laden: Verbes­se­rungen ab 2026

Wir hatten kürzlich zu überfäl­ligen Verbes­se­rungen fürs bidirek­tionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verab­schie­deten Novellen des Energie- und Strom­steu­er­ge­setzes sowie des Energie­wirt­schafts­ge­setzes kommen wesent­liche Klarstel­lungen und Erleichterungen.

Steuer­recht­liche Verein­fa­chungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Strom­ent­nahme beim Laden eines Elektro­fahr­zeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versor­ger­rolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuer­schuldner ist, wer als Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäu­len­be­treiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.

§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirek­tio­nalen Laden wird der Rückspei­sende nicht zum Versorger. Wird der rückge­speiste Strom unmit­telbar verbraucht, fällt keine Strom­steuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).

Der Gesetz­geber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäfts­mo­dellen beim Laden: Bisher war nach der Grund­regel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuer­rechtlich als Versorger und damit Steuer­schuldner galt – in Betracht kamen insbe­sondere Ladesäu­len­be­treiber (CPO), Elektro­mo­bi­li­täts­an­bieter (EMP), Strom­lie­fe­ranten und Platt­form­be­treiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Defini­tionen von Ladepunkt, Ladepunkt­be­treiber und bidirek­tio­nalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechts­klarheit schaffen.

Energie­wirt­schafts­recht­liche Änderungen:
Das Energie­wirt­schafts­recht liefert einen weiteren entschei­denden Baustein für wirtschaft­liches bidirek­tio­nales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppel­be­lastung rückge­speister Strom­mengen mit Netzent­gelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzent­gelt­be­freiung ermög­licht – ein echter Durch­bruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspei­chern und Ausspeisen im selben Netz statt­fanden; damit waren E‑Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.

Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdien­lichen und wirtschaftlich attrak­tiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E‑Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwick­lungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)

2026-01-09T22:49:01+01:009. Januar 2026|Allgemein|

Zu geringes Markt­element ‑Amtsge­richt Leipzig entscheidet zu Wärmepreisklausel

Wärme­preis­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen sind zunehmend Gegen­stand recht­licher Ausein­an­der­set­zungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFer­wärmeV gefor­derte Verhältnis von Kosten­element und Markt­element. Beide Elemente müssen nach der Recht­spre­chung des BGH grund­sätzlich gleich­ge­wichtet in einer Preis­klausel sein, wobei der BGH Abwei­chungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grund­sätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abwei­chungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemes­senheit sein sollen.

Um so inter­es­santer sind daher zwei aktuelle Entschei­dungen des Amtsge­richts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsge­richt Leipzig hat dort jeweils eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für unwirksam befunden, in der eine rechne­rische Verteilung von 70 % Kosten­element und 30 % Markt­element vorge­sehen war. Das Amtsge­richt entschied dort:

Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs der Fernwär­me­ver­sorger einen gewissen Gestal­tung­s­pielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kosten­ele­ments und des Markt­ele­ments muss sachge­recht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abwei­chungen von einer ausge­wo­genen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hinge­wiesen, da diese Gründe bislang von Beklag­ten­seite nicht ausrei­chend vorge­tragen wurden. Auch im nachge­las­senen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausrei­chende Darlegung. Insbe­sondere waren die angebo­tenen Beweise nicht zu erheben, da ein substan­ti­ierter Vortrag diesbe­züglich gefehlt hat.

Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Kläger­seite zur Unwirk­samkeit der Preis­er­hö­hungs­klausel vorge­tragen wurden, unberück­sichtigt bleiben.“

(Christian Dümke)

2026-01-09T18:37:15+01:009. Januar 2026|Allgemein|

Radfahr­verbote auf Wald- und Wanderwegen

Auf Radtouren durch Wald und Feld stößt man mitunter auf Wege, die für das Radfahren gesperrt sind. Unter welchen Voraus­set­zungen ist das eigentlich seitens der Grund­stücks­ei­gen­tümer oder der örtlichen Behörden zulässig? Gelten die selben Regeln wie auf Straßen?

Bei vielen Wald- oder Feldwegen handelt es sich um Wege, die über Privat­ei­gentum verlaufen. Welche Rechte haben Eigen­tümer, ihre Benutzung einzu­schränken? Tatsächlich ist dieses Recht aufgrund der Sozial­pflich­tigkeit des Eigentums in Deutschland selbst in vielen Fällen einge­schränkt. So können auch Straßen im Privat­ei­gentum öffentlich gewidmet sein oder es können gewohn­heits­recht­liche Wegerechte bestehen. Dann gilt grund­sätzlich das Recht auf Gemein­ge­brauch, das nur durch die Straßen­ver­kehrs­ordnung einge­schränkt werden kann. Das heißt, eine Sperrung für Radfahrer setzt voraus, dass eine quali­fi­zierte Gefahr nachge­wiesen werden kann. Dies ist in Deutschland in aller Regel sehr anspruchsvoll und rechtlich angreifbar.

Daneben gibt es in der sogenannten freien Landschaft auch das natur­schutz­recht­liche Betre­tungs­recht nach § 59 Abs. 1 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG). Damit ist gemeint, dass Felder und Wiesen auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen zur Erholung betreten werden dürfen. Nun heißt „betreten“ nicht „befahren“, so dass aus dem BNatSchG nicht unmit­telbar ein Anspruch für Fahrrad­fah­rende folgt. Aller­dings wurde das Betre­tens­recht von einigen Landes­na­tur­schutz­ge­setzen ausdrücklich auf das Radfahren und Reiten auf Straßen und Wegen ausge­weitet. Also darf dort auch auf einem Feldweg das Radfahren nicht ohne weiteres verboten werden. Nur in Bundes­ländern, die in ihrem Natur­schutz­ge­setzen keine solche Regelung haben, gibt es keinen Anspruch mit dem Rad auf Feldwegen zu fahren.

Das Recht auf Erholung im Wald ergibt sich aus dem Bundes­wald­gesetz. Das Betreten des Waldes ist demnach grund­sätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG gestattet. Fahrrad­fahren, das Befahren mit Kranken­roll­stühlen und Reiten ist auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt. Auch hier können Forst­be­sitzer nur ausnahms­weise, etwas bei laufenden Forst­ar­beiten oder aus Natur­schutz­gründen Ausnahmen vorsehen. Ausnahmen gibt es auch im direkten Umfeld von Wohnhäusern. Sie dürfen aber Waldwege nicht einfach für die Öffent­lichkeit sperren. Dies gilt wie gesagt auch bei straßen­ver­kehrs­recht­lichen Verboten. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine quali­fi­zierte Gefahr besteht (vgl. z.B. Bayeri­scher Verwal­tungs­ge­richtshof 11. Senat, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809). (Olaf Dilling)

 

2026-01-08T17:59:04+01:008. Januar 2026|Allgemein, Verkehr|