Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Letzt­ver­braucher“ oder „Haushalts­kunde“? LG Köln zum Streit über die Auslegung  des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Der § 41 EnWG regelt die Belie­ferung von Kunden mit Energie, ausserhalb der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung. Genau­ge­nommen die Belie­ferung von „Letzt­ver­brau­chern“ mit Energie. Das war jedoch nicht immer so. Vor dem 21. Juli 2021 lautete die Überschrift des § 41 EnWG noch „Energie­lie­fer­ver­träge mit Haushaltskunden“.

Die Änderung ist bedeutsam, denn das EnWG unter­scheidet zwischen „Letzt­ver­brau­chern“ und „Haushalts­kunden“. Als Letzt­ver­braucher gilt gem. § 3 Nr. 25 EnWG jede natür­liche oder juris­tische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Der Begriff des Haushalts­kunden dagegen ist viel enger gefasst, denn hierunter fallen gem. § 3 Nr. 22 EnWG Letzt­ver­braucher, die Energie überwiegend für den Eigen­ver­brauch im Haushalt oder für den einen Jahres­ver­brauch von 10 000 Kilowatt­stunden nicht überstei­genden Eigen­ver­brauch für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke kaufen.

Der Anwen­dungs­be­reich des § 41 EnWG hat sich somit erweitert. Aller­dings war auch schon in der alten Fassung des § 41 EnWG zumindest im Absatz 3 die Rede vom „Letzt­ver­braucher“ und nicht vom Haushalts­kunden. Der § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung enthielt die Pflicht des Versorgers „Letzt­ver­brau­chern“ Preis­an­pas­sungen frist­ge­recht und trans­parent vor ihrem Inkraft­treten mitzuteilen.

Und genau hierüber besteht unter Juristen Uneinigkeit. Es gibt Stimmen die sind der Meinung, der Gesetz­geber habe hier einen redak­tio­nellen Fehler begangen und auch in § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung eigentlich nur „Haushalts­kunden“ gemeint, denn aus der Überschrift der gesamten Norm sei ersichtlich, dass diese sich nur an Haushalts­kunden wenden wollte und in allen anderen Absätzen des Paragraphen ginge es auch nur um Haushalts­kunden. Die Gegen­po­sition meint, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und wenn der Gesetz­geber dort den fest definierten Begriff des Letzt­ver­brau­chers verwendet könne die Norm nicht entgegen ihres Wortlautes einfach so ausgelegt werden, dass sie nur für Haushalts­kunden gelten soll. Dieser zweiten Meinung hat sich nun das Landge­richt Köln mit Hinweis vom 30.06.2023 in einem von uns geführten Verfahren (Az.88 O 03/23) angeschlossen.

Nach vorläu­figer Ansicht des Landge­richts Köln hatten auch Unter­nehmen und andere Letzt­ver­braucher vor 2022 Anspruch über Preis­an­pas­sungen recht­zeitig und trans­parent vom Versorger infor­miert zu werden.

(Christian Dümke)

2023-07-21T15:35:46+02:0021. Juli 2023|Rechtsprechung|

Der Entwurf des Klimaanpassungsgesetzes

Schon heute hat sich die Durch­schnitts­tem­pe­ratur der Erde um etwa 1,2° C erhöht. Es gibt mehr Unwetter, wie etwa Stark­regen, in denen in kurzer Zeit extreme Wasser­mengen fallen, daneben aber mehr lange Phasen der Trockenheit, und die Tage, an denen es wärmer wird als 30° C haben sich erheblich vermehrt. Doch bis heute ist die Bundes­re­publik auf diese Verän­de­rungen, die nicht mehr durch künftige Klima­schutz­be­mü­hungen abgewendet werden können, nicht gut vorbe­reitet. Das will die Bundes­re­gierung nun durch den Entwurf eines Klima­an­pas­sungs­ge­setzes ändern, den das Bundes­ka­binett am 13.07.2023, zwei Jahre nach dem Hochwasser im Ahrtal, beschlossen hat.

Das Klima­an­pas­sungs­gesetz enthält selbst keine verbind­lichen Regeln, wie Deutsch­lands Anpas­sungs­stra­tegie aussehen soll, sondern gibt Bund, Ländern und über diese der kommu­nalen Ebene vor, jeweils im Rahmen ihrer Zustän­dig­keiten eine Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu entwi­ckeln. Der Bund soll dabei bis September 2025, dem Ende der Legis­la­tur­pe­riode, in der Pflicht sein, danach ist das Konzept alle vier Jahre fortzu­ent­wi­ckeln. Es ist augesprochen breit angelegt und berührt Bereiche wie Wasser ebenso wie Gebäude, Wälder, die Landwirt­schaft, die Auswir­kungen auf die Gesundheit und die Entwicklung der Städte. Es soll messbare Ziele und Maßnahmen enthalten, aber – das gilt für das gesamte Gesetz – nicht durch Bürger oder Unter­nehmen einklagbar sein. Es bleibt abzuwarten, ob das dem Planungselan der Verwaltung nicht abträglich ist.

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Die Länder können eigene Klima­an­pas­sungs­ge­setze erlassen, sie sind aber alle verpflichtet, bis Ende Januar 2026 eine eigene Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu entwi­ckeln. Es obliegt ihnen, dass für die Städte und Gemeinden und die Landkeise jeweils Klima­an­pas­sungs­kon­zepte entwi­ckelt und auch umgesetzt werden. Sie berichten darüber an den Bund.

Ein wichtiger Punkt: Das Klima­an­pas­sungs­gesetz soll ein Berück­sich­ti­gungs­gebot für die Klima­an­passung enthalten, das bei Planungen und Entschei­dungen berück­sichtigt werden soll, und zwar sollen sowohl bereits einge­tretene, als auch künftige Auswir­kungen des Klima­wandels berück­sichtigt werden. Besonders genannt wird dabei die Entsie­gelung von Böden.

Wie geht es nun weiter? Nach der Sommer­pause werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz beschäf­tigen. Noch steht also nichts fest (Miriam Vollmer).

 

2023-07-14T20:56:58+02:0014. Juli 2023|Umwelt|

Neue Probleme bei EPR Reaktor in Taishan?

EPR Reaktoren gehören zu den sog Atomre­ak­toren der 3. Generation. Die Abkürzung EPR stand dabei früher für „European Pressu­rized Reactor“ und wird heute unter der Bezeichnung „Evolu­tionary Power Reactor“ vermarktet. Es handelt sich bei EPR um eine geschützte Markenbezeichnung.

EPR Reakto­ren­werden derzeit nur in Finnland (Olkiluoto kürzlich fertig­ge­stellt) und in China betrieben (Taishan I und II. In Frank­reich (Flamanville‑3) und in Großbri­tannien (Hinkley Point C1 und C2) werden derzeit EPR gebaut. Wobei diese europäi­schen Baupro­jekte mit erheb­lichen Verzö­ge­rungen, Kosten­ex­plo­sionen und techni­schen Problemen zu kämpfen haben.

Wie franzö­sische Medien jetzt meldeten, gibt es auch beim EPR in China wohl technische Probleme, die dazu führten, dass der Reaktor abgeschaltet werden musste. Es handelt sich dabei nicht um die erste Abschaltung, der Reaktor war zuvor bereits ein Jahr lang, von Juli 2021 bis August 2022, abgeschaltet gewesen.

Laut der franzö­si­schen Zeitung Canard enchaîné hängt die neuer­liche Abschaltung mit der Entde­ckung einer „übermä­ßigen Oxidation“ an den Reaktor­hüllen zusammen. Diese Hüllen wurden in Frank­reich herge­stellt und fanden auch bei dem weiterhin im Bau befind­lichen Reaktor in Flaman­ville Verwendung. Laut Le Canard enchaîné war der Taishan EPR 1 fast sechs Monate lang still­gelegt, nachdem das Oxida­ti­ons­phä­nomen an den Hüllen der Brenn­stäbe des franzö­si­schen Herstellers Framatome entdeckt wurde.

Der chine­sische Betreiber hält sich zu der aktuellen Proble­matik bedeckt. In einer Presse­mit­teilung vom 9. Juni wird lediglich die Abschaltung des Reaktors, und zwar seit dem 31. Januar wegen einer geplanten Betankung erwähnt. Während dieses Still­stands seien „einige Inspek­tionen und Tests“ durch­ge­führt worden, ohne dass näher angegeben wurde, ob diese mit der  Korrosion in Zusam­menhang stehen.

Bei vielen Beobachtern besteht die Besorgnis, dass es sich um einen Konstruk­ti­ons­fehler des Herstellers handelt, der auch bei den weiteren EPR Baupro­jekten in Europa Auswir­kungen hat.

Die deutsche Presse hat sich bisher für dieses Problem noch nicht inter­es­siert. Es gibt jedoch Quellen in franzö­si­schen und engli­schen Medien. (Quelle, Quelle,Quelle)

Zudem gibt es hierzu in einer Diskussion auf Twitter inter­es­sante Details und Hintergründe

 

Wir sind gespannt auf die weitere Entwicklung und ob auch die deutsch­spra­chige Presse sich des Themas noch annimmt. (Christian Dümke)

2023-07-14T21:03:33+02:0014. Juli 2023|Allgemein|