Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

CBAM: Die Erpro­bungs­phase bis 2026

Das geht ja mal wieder schnell: Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durch­füh­rungs­ver­ordnung zur VO 2023/956, die den CBAM regelt, veröf­fent­licht, nach der Importe bestimmter Güter ab dem 1. Oktober 2023 gemeldet werden müssen. Die Meldung für den ersten Erfas­sungs­zeitraum ist dann auch schon zum 31. Januar 2024 abzugeben.

Erfasst sind eine Reihe von Import­pro­dukten: Eisen und Stahl, Produkte aus Eisen und Stahl (unter diesen Punkt fallen ziemlich viele Produkte!), Aluminium und Waren daraus, Eisenerz, Wasser­stoff, Strom, Zement, Ammoniak, Kalium­nitrat und Dünge­mittel. Entscheidend für die Abgrenzung erfasster und nicht erfasster Produkte ist Anhang II Tabelle 1 der DVO entscheidend.

Aus der DVO CBAM ergibt sich auch, welche Daten der Melde­pflicht unter­liegen. Hier geht es insbe­sondere um die Menge, die genaue Waren­be­zeichnung, die einge­bet­teten Emissionen, wobei für die ersten drei Quartals­be­richte Schät­zungen und Standard­werte, die demnächst veröf­fent­licht werden, zulässig sind. Ab Sommer 2024 sind dann tatsäch­liche Werte erfor­derlich, wobei noch offen ist, wie vorzu­gehen ist, wenn Liefe­ran­ten­daten nicht oder nicht korrekt vorliegen. 

Wenn es im Produk­ti­onsland einen CO2-Preis gibt, so ist auch dieser anzugeben. Die Kommission hat mehrere sektorale Facts­heets veröf­fent­licht, denen Details für das jeweilige Import­produkt zu entnehmen sind. Auch das Handbuch für die CBAM Registry ist hilfreich für den Importeur. Indes: Offenbar ist immer noch nicht wirklich klar, welche nationale Behörde die Deutschen freischaltet. In der Liste der KOM jeden­falls steht noch nichts bei „D“. 

Insgesamt hat die DVO viele Verpflichtete enttäuscht. Zwar ist Reise­gepäck außen vor. Die Kommission hat die Möglichkeit aber nicht genutzt, zumindest Private auszu­schließen. Da Waren­lie­fe­rungen nur bis 150 EUR von der Melde­pflicht ausge­nommen sind, ist von einer relativ hohen Zahl an unabsicht­lichen Verstößen auszu­gehen. Es bleibt mithin abzuwarten, wie die bis 2026 laufende Erpro­bungs­phaase verläuft, aber klar ist schon jetzt: Der Schutz der EU vor Carbon Leakage durch den CBAM hat einen hohen bürokra­ti­schen Preis (Miriam Vollmer).

2023-11-03T20:19:12+01:003. November 2023|Emissionshandel|

Kunden­anlage, örtliches Vertei­lernetz, Netz der allge­meinen Versorgung? Die Syste­matik des EnWG

Die Syste­matik des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zur Einteilung von Anlagen zur verteilung von Energie ist grund­sätzlich recht übersichtlich. Alles was die Größe einer einzelnen (Direkt)leitung überschreitet ist entweder eine „Kunden­anlage“ oder aber schon ein „Netz“.

Der Begriff der Kunden­anlage ist in § 3 nr. 24a/b definiert – und regel­mäßig Gegen­stand von Abgren­zungs­fragen. Denn wenn Vertei­lungs­an­lagen für die Definition der Kunden­anlage zu groß oder ander­weitig ungeeignet sind, fallen sie automa­tisch in die Kategorie „Netz“. Und der Betrieb eines Netzes unter­liegt, anders als der Betrieb einer Kunden­anlage der Regulierung durch die Regulierungsbehörden.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Dabei ist dann noch einmal zu unter­scheiden zwischen Netzen, welche die beson­deren Anfor­de­rungen des § 110 EnWG erfüllen und daher auf Antrag als „geschlos­senes Vertei­lernetz“ einge­stuft werden können und dem „Netz der allge­meinen Versorgung“ das jedem Anschluss­nehmer grund­sätzlich zur Verfügung stehen muss.

Aber bedeutet das nun, dass jedes Netz, dass weder Kunden­anlage noch geschlos­senes Vertei­lernetz im recht­lichen Sinne ist, als Netz der allge­meinen Versorgung gilt? Der § 3 Nr. 29d EnWG gibt hier Aufschluss, denn er definiert dort den Begriff des „örtlichen Vertei­ler­netzes“ als

ein Netz, das überwiegend der Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druck­stufe oder dem Durch­messer der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Vertei­ler­netze von den vorge­la­gerten Netzebenen wird auf das Konzes­si­ons­gebiet abgestellt, in dem ein Netz der allge­meinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Vertei­lernetz mit einem benach­barten örtlichen Vertei­lernetz verbinden

Diese Definition legt nahe, dass es neben den beson­deren Netzen der allge­meinen Versorgung, für die üblicher­weise auch eine besondere Konzession nach § 46 Abs. 1 EnWG vergeben wird – auch örtliche Verteil­netze existieren können, die nicht als Netze der allge­meinen Versorgung gelten.

(Christian Dümke)

2023-11-03T17:21:04+01:003. November 2023|Grundkurs Energie, Netzbetrieb|

Verdammt der Überwachungsplan

In drei Tagen ist es soweit. Die Überwa­chungs­pläne nach § 6 Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) müssen zum 31.10.2023 einge­reicht werden. Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat hierfür Formulare bereit­ge­stellt, es gibt online zahlreiche Hilfen und Hinweise, wie Verant­wort­liche sich mit der elektro­ni­schen Infra­struktur der Behörde durch das Dickicht schlagen sollen. Immerhin: Verifi­ziert werden müssen die Überwa­chungs­pläne nicht.

Doch was, wenn der Verant­wort­liche Fehler macht? Was passiert, wenn ein Überwa­chungsplan nicht oder zu spät oder mit inhalt­lichen Fehlern abgegeben wird? Die Antwort findet sich in § 22 Abs. 3 BEHG. Hiernach ist es eine Ordnungs­wid­rigkeit, vorsätzlich oder auch fahrlässig einen Überwa­chungsplan nicht, nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abzugeben. Gem. § 22 Abs. 4 BEHG kann dies Geldbußen bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Immerhin: Die 50.000 EUR begrenzen das Bußgeld nach oben. Unterhalb dieses maximalen Bußgeld­rahmens setzt die DEHSt ein angemes­senes Bußgeld fest, für dessen Höhe § 17 OWiG maßgeblich ist. Hiernach beträgt das minimale Bußgeld 5 EUR. Da § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BEHG nicht nach Vorsatz und Fahrläs­sigkeit diffe­ren­zieren, gilt § 17 Abs. 2 OWiG, wonach dann fahrlässige Fehler im Umgang mit dem Überwa­chungsplan mit maximal 25.000 EUR geahndet werden können, vorsätz­liche mit maximal 50.000 EUR. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind ansonsten die Bedeutung der OWiG, die Verhält­nisse des Verant­wort­lichen und die näheren Umstände, also der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Zu deutsch: Hat er sich wirklich jede erdenk­liche Mühe gegeben oder hat er hart am Rande des Eventu­al­vor­satzes geschlampt? Insofern mag es sich also selbst wenn es am Ende schief geht, lohnen, den Überwa­chungsplan nicht auf die leichte Schulter genommen zu haben (Miriam Vollmer).

P.S.: Sie haben Last-Minute-Fragen rund um den Überwa­chungsplan? Mailen Sie uns, wir melden uns direkt bei Ihnen, um noch recht­zeitig abzugeben.

2023-10-27T22:48:28+02:0027. Oktober 2023|Emissionshandel|