Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

re|Adventskalender Türchen 4: Das Reallabor Großwär­me­pumpen in der Fernwärme für den AGFW

Die Energie­wende stützt sich maßgeblich auf neue und innovative Techno­logien. Aber wie bewähren sich die Innova­tionen in der Praxis, auf welche Hinder­nisse stoßen sie, und was können Staat und Wirtschaft tun, um die Rahmen­be­din­gungen für den Roll Out zu verbessern? Dies sollen die 14 Reallabore der Energie­wende erforschen.

Der AGFW, der Energie­ef­fi­zi­enz­verband für Wärme, Kälte und KWK e. V., hat 2019 den Zuschlag für das Reallabor „Großwär­me­pumpen in Fernwär­me­netzen“ gewonnen. Seit 2021 koordi­niert er das Verbund­for­schungs­vor­haben, in dem Großwär­me­pumpen in Berlin, Mannheim, Stuttgart und Rosenheim geplant, aufgebaut und im Forschungs­be­trieb vom Fraun­hofer ISE und dem IER begleitet werden. Denn während heute Fernwärme zwar effizient, jedoch zum Großteil noch auf Basis fossiler Brenn­stoffe erzeugt wird, soll Fernwärme künftig aus zunehmend aus erneu­er­baren Quellen stammen oder Abwärme verwenden, und dazu noch deutlich mehr Haushalte versorgen als heute. Die Heraus­for­de­rungen sind also erheblich, und zudem drängt die Zeit, die Umgebungs­wärme aus Flüssen und Seen, dem Unter­grund und aus der Luft auch im großen Maßstab nutzbar zu machen.

Doch wie immer, wenn neue Techno­logien einge­führt werden, stellen sich neben vielen techni­schen und wirtschaft­lichen Fragen auch recht­liche Heraus­for­de­rungen. Wie wurden die bisher bereits geneh­migten ersten Großwär­me­pumpen genehmigt? Kann man den Geneh­mi­gungs­prozess verein­fachen? Was kann der Gesetz­geber tun, was kann man an Behörden an die Hand geben? Diesen Fragen gehen wir seit 2023 im Auftrag des AGFW e. V. nach.

Wir haben bisher Dr. Heiko Huther und Dr. Andrej Jentsch mit unserer juris­ti­schen Expertise rund ums Geneh­mi­gungs­ver­fahren unter­stützen dürfen. Konkret wurden Inter­views geführt, ein Gutachten, Facts­heets und Leitfäden vor allem für die Praxis in Unter­nehmen und Behörden verfasst, und daraus Verbes­se­rungs­vor­schläge für den Rechts­rahmen des Geneh­mi­gungs­rechts abgeleitet. Weitere Ausar­bei­tungen zu recht­lichen Rahmen­be­din­gungen sollen folgen.

Das Mandat führen Dr. Miriam Vollmer und Friederike Pfeifer.

2024-12-09T14:11:18+01:006. Dezember 2024|Allgemein|

re Advents­ka­lender Tür 2 – Muster­fest­stel­lungs­klage gegen Prima­strom und Voxenergie

Wir öffnen das 2. Türchen unseres virtu­ellen Advents­ka­lenders, mit dem wir unseren Lesern einen kleinen Einblick in unseren diesjäh­rigen Fälle geben.

Wir haben in diesem Jahr den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen vertreten, der zwei Muster­fest­stel­lungs­klagen beim Kammer­ge­richt Berlin gegen die Versorger prima­strom und voxenergie wegen – aus Sicht der Verbrau­cher­zen­trale – unzulässig erhöhten Preisen für Strom und Gas.

Solche Verfahren sind auch für Anwälte etwas Beson­deres, denn sie sind nicht sehr häufig, haben eine große Bedeutung und beginnen direkt auf der Gerichts­ebene der Oberlan­des­ge­richte (das in Berlin Kammer­ge­richt heißt) und wenn es zu einer gericht­lichen Entscheidung kommt, wird damit eine Rechts­frage geklärt, die eine Vielzahl von betrof­fenen Verbrau­chern betrifft. Es handelt sich um eine Art von Sammel­klage. Die Betrof­fenen können sich hierzu in ein öffent­liches Klage­re­gister eintragen. Daher ist es sogar Zuläs­sig­keits­vor­aus­setzung einer solchen Klage, dass der Kläger dem Gericht darlegt, dass hier von viele Verbraucher betroffen sind. Die wohl bekann­teste Muster­fest­stel­lungs­klage betraf den sog. „Diesel­skandal“.

Im vorlie­genden Fall bestand noch die Beson­derheit, dass die Klagen zwar inhaltlich sehr ähnlich waren, aber vor zwei unter­schied­lichen Kammern des Kammer­ge­richts verhandelt wurden – die jeweils eine zentrale Rechts­frage völlig unter­schiedlich beurteilten, als die andere Kammer.

Die vorlie­genden beiden Verfahren konnten am 15. März 2024 durch einen Vergleich gütlich beigelegt werden, so dass es zu keinem Urteil kam. Der Vergleich wirkten sich positiv auf die betrof­fenen Verbraucher aus, da die Betrof­fenen so schneller eine Rückzahlung erhielten und zudem mehr Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung zugesi­chert bekamen, als wenn es zu einer Verur­teilung gekommen wäre. Details zum Inhalt des Vergleiches finden sich bei der Verbrau­cher­schutz­zen­trale.

(Christian Dümke)

2024-12-05T12:37:14+01:005. Dezember 2024|Allgemein|

Bye, bye Kunden­anlage? Zum Urteil EuGH, Az. C‑293/23 vom 28.11.2024

Okay. Pauken­schlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) für rechts­widrig (hier finden Sie das Urteil). Sie sei nicht mit der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie (EU) 2019/944 vereinbar. Der deutsche Gesetz­geber wäre verpflichtet, alle Strom­lei­tungs­systeme als Vertei­ler­netze zu behandeln, außer, die Richt­linie selbst erlaubt Ausnahmen. Eine entspre­chende Ausnahme für die deutsche Kunden­anlage gibt es aber nicht.

Wieso ist das wichtig?

Strom­netze zu betreiben bedeutet Aufwand. Zum einen müssen Netzbe­treiber einen ganzen Sack voll Pflichten erfüllen. Zum anderen fallen Netzent­gelte und Umlagen an, wenn Strom durch ein Stromnetz trans­por­tiert wird. Im Umkehr­schluss bedeutete dies: Strom, der auf dem Weg von der Erzeu­gungs­anlage zum Kunden kein Stromnetz passierte, sondern in der Kunden­anlage blieb, war günstiger als Strom aus dem Netz. Auf diesem Prinzip beruht die Wirtschaft­lichkeit vieler dezen­traler Strom­ver­sor­gungs­kon­zepte im Quartier. Auch viele Produk­ti­ons­tandorte profi­tierten von der Möglichkeit, in der Kunden­anlage in KWK-Anlagen zu erzeugen und zu verbrauchen.

Was bedeutet die Entscheidung?

Laut EuGH ist diese Ausnahme rechts­widrig. Deutschland ist nicht berechtigt, räumlich zusam­men­hän­gende Leitungs­systeme über mehrere Gebäude mit einigen hundert Letzt­ver­brau­chern und mit bis zu 10.000 qm Fläche und 1.000 MWh/a trans­por­tierter Menge von den Regeln für Vertei­ler­netze auszu­nehmen. Die Betreiber dieser Kunden­an­lagen müssen also künftig alle Regelungen für Vertei­ler­netz­be­treiber erfüllen, von der schieren Geneh­mi­gungs­pflicht angefangen bis zu den Melde- und Publi­ka­ti­ons­pflichten, aber vor allem darf nicht mehr netzentgelt- und umlagefrei geliefert werden.

Neben diesem Mehr an Kosten und Bürokratie hängen am Begriff der Kunden­anlage aber eine Vielzahl weiterer Rechts­folgen. Vom Mieter­strom bis zum StromPBG spielt die Einordnung als Kunden­anlage oder Vertei­lernetz eine oft zentrale Rolle.

Was ist nun zu tun?

Unter­nehmen, die Kunden­an­lagen betreiben, müssen nun erst einmal prüfen, welche Konse­quenzen sich für sie konkret ergeben. Zwar gelten Urteile an sich nur zwischen den Parteien des entschie­denen Rechts­streits. Aber nachdem der EuGH gesprochen hat, müssen und werden sich Behörden, Gerichte, auch Übertra­gungs­netz­be­treiber, daran orientieren.

Viele Fragen sind noch offen. Wie sieht es mit der betrieb­lichen Eigen­ver­sorgung aus? Macht es generell einen Unter­schied, ob Dritte versorgt werden? Wie ist mit der Vergan­genheit umzugehen? Teilweise müssen sicherlich Verträge geändert werden. Teilweise ändern sich ganze Kalku­la­tionen. Viele Unter­nehmen werden prüfen, ob Anträge nach § 110 EnWG Sinn ergeben. Aber klar ist auch: Viele dezen­trale Erzeu­gungs­pro­jekte rechnen sich so nicht mehr. Hier ist die Politik gefragt, von den Möglich­keiten der Richt­linie durch Änderung des EnWG Gebrauch zu machen, um zumindest für einen Teil der Fälle Befrei­ungen von der Netzre­gu­lierung zu ermög­lichen. Die politische Lage spricht aber eher dafür, dass eine solche zumindest partielle Lösung mindestens auf sich warten lassen wird (Miriam Vollmer).

Wenn Sie Fragen haben oder einen schnellen Check brauchen: Melden Sie sich bei uns.

2024-11-30T00:51:02+01:0030. November 2024|Allgemein|