Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Unfall an der Schranken-Schranke

Frau Kramp-Karrenbauer hat sich geärgert: Der Aufruf von 70 Youtubern sei Anlass für eine Diskussion, welche offline geltenden Regeln auch online angewandt werden müssen.

Festzuhalten ist dabei zunächst: Aktuell gibt es kein Gesetz, das es verbieten würde, im Wahlkampf seine Meinung zu publizieren. Eine (oder 70) Zeitungsredaktionen wären also frei darin, zum Sturz der Regierung aufzurufen. Zeitungen haben sich zwar selbst einen Pressekodex auferlegt, aber verbindlich ist der nicht und er beinhaltet auch kein Neutralitätsgebot. Für den Rundfunk gilt zwar laut § 7 Abs. 9 Rundfunkstaatsvertrag ein politisches Werbeverbot, aber der RStV verbietet keine Wahl- oder eben nicht Wahlaufrufe, sondern eben nur “Werbung”.

Aber was nicht ist, könnte ja noch werden. Wäre eine Regulierung, wie Frau Kramp-Karrenbauer sie angedeutet hat, also erlaubt? Werfen wir einen Blick ins Grundgesetz:

Generell gilt für alle Meinungsäußerungen Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist außerordentlich komprimiert, denn es enthält gleich fünf verschiedene Rechte: Die Meinungs- Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Für alle gilt: Sie werden nicht schrankenlos gewährt. Sondern können eingeschränkt werden. Eine Zensur – also eine Kontrolle vor Veröffentlichung – ist dabei zwar nicht erlaubt (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG). Aber es gilt Art. 5 Abs. 2 GG, der lautet:

“Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”

Allgemeine Gesetze klingt erst mal gut, wenn man sich von Leuten verfolgt wähnt, deren Meinung gerade darin besteht, man mache seinen Job nicht so, wie es die Grundrechtsträger wollen. Ein allgemeines Gesetz könnte der Gesetzgeber ja einfach erlassen. Es könnte z. B. lauten: “In den letzten vier Wochen vor Wochen vor bundesweiten Wahlen dürfen nur ausgewogene Meinungen publiziert werden.”.

Das wäre zwar ein allgemeines Gesetz, das allein nach dem oberflächlichen Wortlaut der Norm Art. 5 Abs. 1 GG einschränken könnte. Aber wäre es auch verfassungskonform oder hebt das Bundesverfassungsgericht eine solche Regelung stracks wieder auf? Hier kommen wir auf einen Begriff, wie sich ihn nur Juristen ausdenken können: Die Schranken-Schranke. In der Langfassung: Auch die Beschränkung des Grundrechts selbst muss mit dem Grundrecht vereinbar sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung einerseits das in Art. 19 Abs. 2 GG hinterlegte Verbot nicht verletzt, Grundrechte “in ihrem Wesensgehalt” anzutasten. Und andererseits muss die Schrankenbestimmung verhältnismäßig sein.

Ein Gebot, im Wahlkampf nur ausgewogene Meinungen zu veröffentlichen, dürften beide angesprochene Punkte verletzen. Schließlich gehört es zum Kern von Art. 5 Abs. 1 GG, dass man die Regierung ablehnen und zu ihrer Abwahl aufrufen darf. Und ist das wirklich – wie es das Verhältnismäßigkeitsgebot fordert – geeignet, erforderlich und angemessen, um den demokratischen Prozess der Willensbildung nicht zu stören, wie Frau Kramp-Karrenbauer es angedeutet hat? Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Es ist gerade Teil des demokratischen Willensbildungsprozesses, dass Leute laut und deutlich ihre Meinung über Politiker und Parteien sagen. Wie das Bundesverfassungsgericht regelmäßig unterstreicht: Die Meinungsfreiheit – und das damit verbundene Recht, seine Meinung auf welchem Wege auch immer zu äußern – ist „schlechthin konstituierend“ (BVerfGE 20, 56, 97 f.) für eine Demokratie. Die Demokratie und damit auch der demokratische Willensbildungsprozess müssen also nicht vor polarisierenden Meinungen geschützt werden. Demokratie setzt vielmehr voraus, dass man laut und deutlich seine Meinung sagen darf.

2019-05-28T08:56:55+02:0028. Mai 2019|Digitales|

Das BKartA ermittelt bei Verbraucherplattformen

Über Nutzerbewertungen im Internet, z. B. bei Google, aber auch anderen Plattformen, auf denen man zB Hotels, Restaurants oder Ärzte bewerten kann, ärgern sich nicht wenige Unternehmen. Schließlich können beliebige Personen – egal, ob sie wirklich Kunden sind – die Leistungen des eigenen Unternehmens bewerten. Das kann hilfreich sein, aber bisweilen bemängelt Kunden Erfahrungen, die entweder unwahrscheinlich erscheinen, oder die mit dem Unternehmen nichts zu tun haben. Zwar sind Plattformen wie Google nicht verpflichtet, alle Bewertungen inhaltlich zu überprüfen, vgl. § 7 Abs. 2 TMG. Diensteanbieter wie Google bleiben nach § 10 TMG aber verantwortlich, wenn sie die rechtswidrigen Handlungen kennen und/oder sie nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die falschen Informationen zu entfernen bzw. den Zugang zu sperren. Das bedeutet leider aber auch: Wer sich zu Unrecht schlecht bewertet fühlt, muss aktiv werden und sein Recht gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geltend machen. Das kostet Zeit, Geld und Nerven.

Außer ungerechtfertigt schlechten Bewertungen verärgern viele Unternehmen auch verdächtig euphorische Bewertungen ihrer Konkurrenten. Hier kommt immer wieder der Verdacht auf, diese könnten manipuliert sein. Dies stört naturgemäß nicht nur die Wettbewerber, sondern führt auch Verbraucher in die Irre. Wer sich nicht darauf verlassen kann, dass Bewertungen angeblich echter Konsumenten im Netz auch authentisch sind, trifft möglicherweise unvernünftige Entscheidungen. Darunter leidet die Funktionalität des Marktes.

Dies hat nun das Bundeskartellamt auf den Plan gerufen. Dieses hat sich den neuen Märkten im Internet ja bereits kürzlich unter anderem zu Vergleichsplattformen wie Check24 und Verivox angenommen. Nun teilt die Behörde mit, dass sie eine Sektoruntersuchung in Hinblick auf Nutzerbewertungen eingeleitet hat. Sie wird nun auf die Plattformen zugehen, ermitteln, ob und in welchem Rahmen die vermuteten Verstöße tatsächlich stattfinden, und darauf einen Bericht zusammenstellen. Man darf wohl gespannt sein.

2019-05-26T21:59:15+02:0026. Mai 2019|Digitales, Vertrieb|

Ooooops … die Genehmigungsgrenze und das ETS

“Und ein Biogas-BHKW haben sie auch …?”, fragen wir ab und suchen auf dem Anlagenschaubild die einzelnen Anlagenteile des HKW Oberaltheim zusammen. Gut. Hier sind die Dampfkessel, dort ist das Erdgas-BHKW, und dort hinten steht es. Das Biogas-BHKW. Alles zusammen 120 MW FWL. In der Genehmigung allerdings finden wir nur 110 MW. Und, hoppla, wo ist hier eigentlich die Biogas-Anlage? Ist sie etwa nicht Gegenstand der Genehmigung, sondern eigenständig genehmigt?

Genehmigungsrechtlich ist das ja alles kein Problem. Aber im Emissionshandel macht das einen großen Unterschied. Denn für die Anlagenabgrenzung kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen nach dem Dafürhalten des Betreibers irgendwie zusammengehören. Sondern gem. § 2 Abs. 4 TEHG auf die Grenzen der Genehmigung. Und hier ist der Fall eindeutig: Das Biogas-BHKW gehört nicht dazu.

Diese Erkenntnis hat weitreichende Konsequenzen. Wenn die mit Biogas betriebene Anlage zum emissionshandelspflichtigen HKW Oberaltheim gehört, gibt es für die Produktion an Wärme auch dieser Anlage eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Kraftwerke sind nämlich entweder ganz oder gar nicht emissionshandelspflichtig. Oder aber sie die Biogasanlage ist nicht vom Emissionshandel erfasst. Dann müssen die Oberaltheimer – der Kraftwerksleiter ist nicht begeistert – die Produktionsmengen der Anlage beim Export ins Wärmenetz außer acht lassen.

Und außerdem sollten die Oberaltheimer einmal einen tiefen Blick in ihre Mitteilungen zum Betrieb der letzten Jahre werfen.

2019-05-24T11:54:02+02:0024. Mai 2019|Emissionshandel|