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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Neu: Übergangsregelung für die Kundenanlage

In den Top drei der Probleme, von denen wir alle wirklich nichts mehr hören wollen, behauptet die Kundenanlage jedenfalls einen sicheren Platz auf dem Treppchen. Nachdem der EuGH die deutsche Ausnahme für europarechtswidrig erklärt hat und der BGH in seinem Urteil in der Sache festgestellt hat, der Anwendungsbereich der Kundenanlage umfasse vor allem die Eigenerzeugung, ist es schwierig geworden, rechtssichere Lösungen für größere Gebäudebestände wie Krankenhäuser, Universitäten, Industriestandorte oder Wohnkomplexe zu finden: Fast immer findet vor Ort eben doch eine Lieferung von Energie zwischen verschiedenen Personen statt. Von der Einhaltung der Voraussetzungen, die nach wie vor in § 3 Nr. 24a und b EnWG stehen, ganz zu schweigen. Dies ist nicht nur ein Problem, weil viele Projekte sich nicht mehr rechnen, sobald auch für interne Stromlieferungen Netzentgelte und Umlagen anfallen, sondern auch, weil eine ganze Reihe anderer Regelungen, etwa der Rechtsrahmen für Mieterstrom, mit dem Begriff der Kundenanlage im EnWG verknüpft sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Abgrenzung zwischen Netzen und unreguliertem Transport allein  auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie an. Nur wenn nach dieser kein Netz vorliegt, kann auch der nationale Gesetzgeber eine Transportstruktur von der Regulierung ausnehmen. Entsprechend überraschend ist es, dass der Bundestag nun am 13. November 2025 eine Novelle des EnWG verabschiedet hat, nach deren § 118 Abs. 7 EnWG die bisherigen Kundenanlagen erst ab dem 1.1.2029 als Stromnetze behandelt werden sollen. Damit will der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung die bisherige Rechtslage “konservieren”.

Eine solche Konservierung einer europarechtswidrigen Rechtslage sieht das Unionsrecht jedoch nicht vor. Wenn der EuGH feststellt, dass nationales Recht gegen Unionsrecht verstößt, gibt es keine Schonfrist, in der man sich weiter europarechtswidrig verhalten darf. Für die Beteiligten – Letztverbraucher wie Transporteure – ist die Lage also ausgesprochen unsicher. Auf dieser Basis vor Ort Entscheidungen zu treffen (zumal nur für wenige Jahre), dürften die meisten Unternehmen als zu unsicher empfinden. So sehr sich vor Ort jeweils alternative Lösungen finden lassen müssen, so unbefriedigend ist diese Zwischenregelung, die das Verhältnis zwischen europäischem Recht und deutschem Recht auf den Kopf stellt und deswegen mit einiger Wahrscheinlichkeit in Luxemburg anecken wird.

Für neue Projekte soll die dreijährige Übergangsfrist ohnehin nicht gelten. Netzbetreiber und Investoren müssen hier also nun umgehend Entscheidungen treffen. Generell gilt: Die Vertagung in die Zukunft macht nichts einfacher, höchstens die Regierung ist aus dem Schneider, sollte sie am 01.01.2029 nicht mehr regieren  (Miriam Vollmer).

2025-11-22T00:54:07+01:0022. November 2025|Strom|

BGH stärkt Transparenz: Bundesnetzagentur darf Energieversorger namentlich nennen

Mit  Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. EnVR 10/24) hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung für die Kommunikationspraxis der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffen. Im Fokus: die Frage, ob die Behörde Energieversorger in ihren Pressemitteilungen namentlich nennen darf, wenn sie aufsichtsrechtliche Maßnahmen erlässt. Betroffen war dort der Versorger gas.de. Der BGH sagt: Ja – und zwar ausdrücklich.

Die Bundesnetzagentur wacht darüber, dass Energieversorger zuverlässig arbeiten, gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Wenn Zweifel bestehen – etwa an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der Organisation – darf sie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Untersagung des Lieferantenstatus.

Solche Eingriffe sind öffentlich relevant. Deshalb informiert die BNetzA darüber auch regelmäßig die Presse und Verbraucher. Doch die Frage, ob die Behörde den betroffenen Versorger beim Namen nennen darf, war lange umstritten. Unternehmen sehen darin oft einen tiefen Eingriff in ihre Außendarstellung – zumal schon die Erwähnung negativer Maßnahmen erhebliche wirtschaftliche Schäden auslösen kann.

Der Bundesgerichtshof hat die BNetzA in ihrer Kommunikationspraxis in mehreren Punkten bestätigt:

Die Behörde darf Unternehmen in Pressemitteilungen identifizieren, sofern dies zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Wahl der Veröffentlichungsform – ob anonymisiert oder namentlich – liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Entscheidend ist, dass eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Der BGH stellt klar, dass das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz und Verbraucherschutz schwerer wiegt als die negativen Auswirkungen, die eine namentliche Nennung für das Unternehmen haben kann.

Bemerkenswert: Die BNetzA darf bereits vor Rechtskraft der behördlichen Maßnahme öffentlich informieren. Eine Veröffentlichung ist zulässig, solange die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Der BGH hebt hervor, dass die Pressemitteilung der BNetzA im entschiedenen Fall bewusst zurückhaltend formuliert war: kein detaillierter Vorwurfskatalog, kein „Pranger-Effekt“, sondern eine sachliche Information über eine ergangene Verfügung.

Die Entscheidung sorgt für mehr Transparenz. Haushalte und Unternehmen können besser nachvollziehen, welche Anbieter in Schwierigkeiten sind oder gegen regulatorische Vorgaben verstoßen. Gerade im Energiemarkt, in dem Versorgerwechsel häufig sind, schafft dies Sicherheit.

Das Urteil ist aber auch ein klares Signal: Wer unter die Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA gerät, muss mit öffentlicher Nennung rechnen. Unternehmen sollten darauf achten, interne Compliance-Prozesse und wirtschaftliche Stabilität sauber nachzuweisen.

(Christian Dümke)

2025-11-20T23:09:41+01:0020. November 2025|Rechtsprechung|

BGH: Nichteinhaltung der Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG führt zur Unwirksamkeit der Preisanpassung

Der Streit über die Anforderungen an eine rechtswirksame Anpassung der Strom- und Gaspreise durch den Energieversorger gährt schon eine ganze Weile in der Rechtsprechung. Bisher stand zumindest fest, dass Preisanpassungen unwirksam sind, wenn der Versorger es gänzlich unterlassen hat, den Kunden rechtzeitig nach § 41 Abs. 5 EnWG über eine zukünftige Preisanpassung zu unterrichten oder wenn in dieser Unterrichtung der Hinweis auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht fehlt. Dann kam der BGH und hat in einer Grundsatzentscheidung die übrigen inhaltlichen Anforderung an eine transparente Preisanpassungsmitteilung präzisiert dabei festgestellt, dass der Versorger nicht nur den bisherigen Lieferpreis und den neuen Lieferpreis gegenüberstellen muss, sondern sämtliche Preisrelevanten Bestandteile des Energiepreises tabellarisch aufgeschlüsselt alt vs. neu gegenüberstellen muss.

Offen geblieben war dabei jedoch, was die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese erhöten Anforderungen ist. Hier gingen die Meinungen auseinander. Das Landgericht düsseldorf ging schon frühh von einer Unwirksamkeit entsprechender Preisänderungen aus, während zum Beispiel Landgericht Hamburg und Landgericht Köln vertraten, dass der Verstoß gegen § 41 Abs. 5 EnWG keine Auswirkungen auf die Preisänderung habe.

Jetzt hat der BGH entschieden und – für uns wenig überraschend – in seinem Leitsatz nochmal eindeutig festgestellt:

“Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – EnVR 75/23 – Rückerstattungsanordnung).”

Auf die Branche könnten in Folge unruhige Zeiten zukommen, denn sehr viele Versorger haben bei Preisänderungen der vergangenheit die vom BGH verlangte Aufschlüsselung nicht vorgenommen.

(Christian Dümke)

2025-11-14T17:41:15+01:0014. November 2025|Gas, Rechtsprechung, Strom, Vertrieb|