Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Ausstieg aus dem Gasnetz – Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025

Die EU hat die Gasbin­nen­markt­richt­linie refor­miert, nun ist die Bundes­re­publik am Zug. Sie muss den Rechts­rahmen für die Gasnetze neu setzen. Denn die Zeit drängt. 2045 will die Bundes­re­publik treib­haus­gas­neutral sein, also auch kein Erdgas mehr verbrennen. Das heutige Gasnetz muss also entweder andere Gase trans­por­tieren oder still­gelegt werden. Die Spiel­regeln für diesen geord­neten Rückzug setzt das aktuelle Geset­zes­vor­haben, das bis zur Sommer­pause 2026 abgeschlossen sein soll. Derzeit lieg ein Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025 vor. 

Der neue Verteilernetzentwicklungsplan

Zentrales Element des Entwurfs ist eine neue Pflicht für Betreiber von Gasver­teil­netzen: Sie müssen einen Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauer­hafte Verrin­gerung der Erdgas­nach­frage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauer­hafte Außer­be­trieb­nahme des Netzes oder einzelner Teile erfor­derlich macht (§ 16b Abs. 2 EnWG‑E). Dieser Plan ist regel­mäßig zu aktua­li­sieren (§ 16b Abs. 5 EnWG‑E).

Dies soll auch nicht hinter dem Rücken der Öffent­lichkeit passieren. Bereits die Entscheidung, einen solchen Plan zu erstellen, muss der Netzbe­treiber unver­züglich auf seiner Inter­net­seite veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 1 EnWG‑E).

Trans­parenz und Betei­ligung werden verpflichtend

Der Entwurf macht den Rückzug aus dem Gasnetz zu einem konsul­ta­ti­ons­pflich­tigen Prozess: Die Öffent­lichkeit – insbe­sondere Netznutzer, Kommunen und Letzt­ver­braucher – soll Stellung nehmen können. Entwürfe der Pläne und Konsul­ta­ti­ons­er­geb­nisse sind online zu veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 4 EnWG‑E). Zudem müssen die Pläne der zustän­digen Regulie­rungs­be­hörde zur Bestä­tigung vorgelegt werden (§ 16c Abs. 5 EnWG‑E).

Inhalt­liche Leitplanken: Alter­na­tiven müssen mitge­dacht werden

§ 16d EnWG‑E enthält detail­lierte Anfor­de­rungen. Die Pläne müssen u. a. kommunale Wärme­pläne und Klima­ziele berück­sich­tigen, Annahmen zur Nachfra­ge­ent­wicklung nachvoll­ziehbar darlegen und konkret ausweisen, welche Infra­struktur weiter­be­trieben, umgestellt oder still­gelegt werden soll. Besonders relevant: Es muss beschrieben werden, ob für betroffene Letzt­ver­braucher im Zeitpunkt der Umstellung oder Still­legung hinrei­chende alter­native Versor­gungs­mög­lich­keiten bestehen.

Rechts­folgen: Anschluss und Netzzugang können einge­schränkt werden

Lieg der Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erst einmal vor, ändern sich die Spiel­regeln für den Letzt­ver­braucher. Heute gibt es eine Netzan­schluss­pflicht. Künftig soll es eine solche Pflicht in den Netzen, die still­gelegt oder umgestellt werden sollen, nicht mehr geben: Der Netzan­schluss kann ganz verweigert werden, wenn ein bestä­tigter Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan die Stilllegung/Umstellung vorsieht (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG‑E). Auch der Netzzugang kann verweigert werden, wenn dies wegen der im bestä­tigten Plan vorge­se­henen Stilllegung/Umstellung erfor­derlich ist (§ 20 Abs. 2a Nr. 2 EnWG‑E).

Anschluss­trennung ohne Zustimmung – mit sehr langen Fristen

Weitrei­chend ist § 17k EnWG‑E: Unter engen Voraus­set­zungen sollen Netzbe­treiber Netzan­schlüsse sogar ohne Zustimmung trennen dürfen, wenn die dafür erfor­der­lichen Leitungen laut bestä­tigtem Plan stillgelegt/umgestellt werden. Das ist aber an umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten geknüpft (u. a. Hinweise zehn und fünf Jahre vorher sowie wieder­holte Erinne­rungen bis kurz vor dem Termin). Zusätzlich gilt eine Schutz­klausel: Eine Trennung darf nicht erfolgen, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet einge­stufte Versor­gungsart im betrof­fenen Gebiet nicht recht­zeitig verfügbar sein wird (§ 17k Abs. 2 EnWG‑E). Damit soll verhindert werden, dass der Versorger die Gasleitung kappt, obwohl die Fernwär­me­leitung noch nicht fertig ist. Dort, wo es keine zentralen Einrich­tungen geben wird, hilft dies aber nicht weiter: Es kann also durchaus sein, dass den letzten Kunden am Gasnetz gekündigt wird und sie gezwungen sind, sich für eine neue Heizung zu entscheiden.

Wie geht es nun weiter?

Der Referen­ten­entwurf vom 4.11. wird nun innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt und nach Beschluss durch das Kabinett in den parla­men­ta­ri­schen Prozess einge­bracht. Es gibt bereits Stellung­nahmen der Verbände, die auch das weitere Verfahren begleiten werden. Klar ist schon heute: Mit der Novelle 2026 trennen sich die Wege von Strom und Gas im EnWG. Stand bisher jeweils die Regulierung im natür­lichen Monopol im Vorder­grund, wird es nun darum gehen, die Strom­netze auszu­bauen und die leitungs­ge­bundene Versorgung mit Erdgas über die nächsten zwei Jahrzehnte zu beenden (Miriam Vollmer)

2026-01-23T00:59:33+01:0023. Januar 2026|Gas|

Rekord­ein­nahmen im Emissionshandel

Jeder denkt beim Emissi­ons­handel ans Klima – aber dass er mehr als doppelt so viele Einnahmen in die Staats­kasse spült wie die Erbschafts- und Schen­kung­steuer, ist wenig bekannt. Im Jahr 2025 erzielte Deutschland nun Rekord­ein­nahmen von etwa 21,4 Milli­arden € aus dem europäi­schen und dem natio­nalen Emissi­ons­handel, rund 3 Mrd. € mehr als im Vorjahr (18,5 Mrd. €).

Was passiert nun mit diesem Geld? Die Erlöse aus dem Emissi­ons­handel fließen vollständig in den Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds (KTF), ein staat­liches Sonder­ver­mögen, das gezielt Inves­ti­tionen in den Klima­schutz und die Energie- und Wirtschafts­transformation finan­ziert. Der KTF dient dazu, Projekte wie energe­tische Gebäu­de­sa­nie­rungen, den Ausbau erneu­er­barer Energien, Energie­ef­fi­zienz-Programme und die Dekar­bo­ni­sierung der Industrie zu fördern und gleich­zeitig soziale Ausgleichs­maß­nahmen zu unter­stützen. Damit werden fossile Energie­träger nicht nur teurer, um sie im Verhältnis zu Erneu­er­baren unattrak­tiver zu machen, sie finan­zieren gleich­zeitig den Umstieg.

Derzeit wachsen die Eröse: Für 2024 lag das ETS-Erlös­niveau noch bei rund 18,5 Mrd. €. Wie es weitergeht ist gerade angesichts der vielen offenen Fragen rund um den ETS II unklar, aber klar ist jeden­falls: Der Emissi­ons­handel ist nicht nur wegen der Steue­rungs­wirkung der Zerti­fikate relevant (Miriam Vollmer)

2026-01-17T00:16:17+01:0017. Januar 2026|Emissionshandel|

Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetz­geber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermög­lichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemein­schaft­liche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneu­er­barer Energien wie Photo­voltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffent­liche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kunden­anlage notwendig ist (wir erläu­terten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfa­mi­li­en­hauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studie­rende Tochter in der Innen­stadt und ein befreun­detes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sor­gungen oder Mieter­strom­mo­dellen müssen sich also Produ­zenten und Abnehmer nicht in derselben Kunden­anlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erlei­cherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusam­menhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffent­lichen Versorgung genutzt. Aller­dings fallen entspre­chend auch Netzent­gelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kosten­struktur unter­scheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belie­ferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produ­zieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushalts­kunden einige Versor­ger­pflichten vor allem bei der Ausge­staltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilan­zie­rungs­gebiet. Ab 2028 sind auch benach­barte Bilan­zie­rungs­ge­biete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privat­per­sonen, KMU, Gemeinden und andere öffent­liche Einrich­tungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erfor­derlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassi­scher Liefer­vertrag zwischen Betreiber und Abneh­menden sowie ein Vertrag zur gemein­samen Nutzung, in dem Energie­mengen, Vertei­lungs- und Vergü­tungs­schlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Diffe­renz­mengen einen anderen Liefe­ranten braucht, hat er also drei Strom­lie­fer­ver­träge, was für die Versorgung eines Privat­haus­halts seltsam überdi­men­sio­niert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilan­zierung von Strom­erzeugung und ‑verbrauch. Dienst­leister können in den Betrieb, Vertrags­ab­schluss und die Abrechnung einge­bunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anfor­de­rungen an einen Liefe­ranten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschau­baren Erfolgen mit Mieter­strom und gemein­schaft­licher Gebäu­de­ver­sorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraus­set­zungen sind weniger schwer zu reali­sieren, aber mit Netzent­gelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleich­te­rungen auf der Kosten­seite kaum Menschen den erheb­lichen bürokra­ti­schen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommer­zi­ellen Ökostrom­tarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|