Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Die neue THG-Quote – Kabinetts­entwurf ist raus

Kurz vor Weihnachten hat das Bundes­ka­binett den Gesetz­entwurf zur Weiter­ent­wicklung der THG-Quote beschlossen, um die Vorgaben der RED III auch für den Verkehrs­sektor umzusetzen. Es zeigt sich: Der Kabinetts­be­schluss unter­scheidet sich in zentralen Punkten deutlich vom Referen­ten­entwurf aus dem Sommer. Womit also muss der Markt künftig rechnen?

Das Wichtigste zuerst: Die verpflich­tende prozen­tuale Minderung steigt schritt­weise bis 2040 auf 59 Prozent. Nach der Berech­nungs­me­thode der RED III entspricht das einem Anteil erneu­er­barer Energien von rund 62 Prozent im Verkehrs­sektor. Der Markt erhält so erstmals einen langfris­tigen, gesetzlich fixierten Zielpfad. Gleich­zeitig erhöht sich der Druck erheblich, entspre­chende Mengen tatsächlich verfügbar zu machen.

Zweitens führt der Gesetz­entwurf eine allge­meine Quote für erneu­erbare Kraft­stoffe nicht biogenen Ursprungs ein. Damit werden RFNBO verbindlich in das THG-Quoten­system integriert. Das schafft regula­to­rische Sicht­barkeit für Wasser­stoff und E‑Fuels. Offen bleibt jedoch, ob der verlang­samte Hochlauf ausreicht, um Inves­ti­tionen auszu­lösen, oder ob später abgeschwächt oder ander­weitig kompen­siert werden muss.

Drittens wird die Quote für fortschritt­liche Biokraft­stoffe angehoben, während die bisher mögliche Doppel­an­rechnung entfällt. Dies verein­facht das System und stärkt die ökolo­gische Steue­rungs­wirkung. Zugleich geht aber ein wichtiges Flexi­bi­li­täts­in­strument verloren, das bislang zur Kosten­dämpfung beigetragen hat. Viertens verschärft der Gesetz­geber die Voraus­set­zungen für die Anrechen­barkeit erneu­er­barer Kraft­stoffe. Künftig sind Vor-Ort-Kontrollen durch staat­liche Kontrol­leure zwingende Voraus­setzung. Das soll Missbrauch vermeiden. Gleich­zeitig steigen der adminis­trative Aufwand und die Anfor­de­rungen an inter­na­tionale Liefer­ketten. Weiter wird die Anrechnung von Biokraft­stoffen aus Reststoffen der Palmöl­pro­duktion beendet.

Daneben sieht der Gesetz­entwurf mehrere Ausnahmen und Sonder­pfade vor. Zwar wird der Anwen­dungs­be­reich der THG-Quote erweitert, bestimmte sicher­heits­re­le­vante und katastro­phen­schutz­be­zogene Struk­turen bleiben jedoch ausdrücklich außen vor. Eine Sonder­stellung behält auch die Luftfahrt. Mit ReFuelEU Aviation werden erstmals spezi­fische Kontroll- und Sankti­ons­me­cha­nismen für Flugkraft­stoff­an­bieter einge­führt. Diese greifen jedoch außerhalb der THG-Quote. Der Sektor wird damit gesondert adres­siert, nicht in das Quoten­system einge­bunden. Wie die Überwa­chung praktisch ausge­staltet wird, ist angesichts geteilter Zustän­dig­keiten noch nicht abschließend geklärt.

In der Summe verbindet der Kabinetts­be­schluss höhere Zielvor­gaben mit begrenz­teren Unter­quoten, zusätz­lichen Ausnahmen und einem stärkeren Fokus auf Kontrolle. Ob dieses Gefüge die europäi­schen Vorgaben erfüllt, die natio­nalen Klima­ziele trägt und zugleich belastbare Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen schafft, wird sich erst in der Umsetzung erweisen (Miriam Vollmer).

2026-01-09T23:07:05+01:009. Januar 2026|Energiepolitik, Klimaschutz|

Zu geringes Markt­element ‑Amtsge­richt Leipzig entscheidet zu Wärmepreisklausel

Wärme­preis­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen sind zunehmend Gegen­stand recht­licher Ausein­an­der­set­zungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFer­wärmeV gefor­derte Verhältnis von Kosten­element und Markt­element. Beide Elemente müssen nach der Recht­spre­chung des BGH grund­sätzlich gleich­ge­wichtet in einer Preis­klausel sein, wobei der BGH Abwei­chungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grund­sätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abwei­chungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemes­senheit sein sollen.

Um so inter­es­santer sind daher zwei aktuelle Entschei­dungen des Amtsge­richts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsge­richt Leipzig hat dort jeweils eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für unwirksam befunden, in der eine rechne­rische Verteilung von 70 % Kosten­element und 30 % Markt­element vorge­sehen war. Das Amtsge­richt entschied dort:

Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs der Fernwär­me­ver­sorger einen gewissen Gestal­tung­s­pielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kosten­ele­ments und des Markt­ele­ments muss sachge­recht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abwei­chungen von einer ausge­wo­genen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hinge­wiesen, da diese Gründe bislang von Beklag­ten­seite nicht ausrei­chend vorge­tragen wurden. Auch im nachge­las­senen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausrei­chende Darlegung. Insbe­sondere waren die angebo­tenen Beweise nicht zu erheben, da ein substan­ti­ierter Vortrag diesbe­züglich gefehlt hat.

Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Kläger­seite zur Unwirk­samkeit der Preis­er­hö­hungs­klausel vorge­tragen wurden, unberück­sichtigt bleiben.“

(Christian Dümke)

2026-01-09T18:37:15+01:009. Januar 2026|Allgemein|

re|Adventskalender – Das 12. Türchen: Wie fest ist Klärschlamm?

Manchmal braucht es erstaunlich viel juris­ti­schen Aufwand, um eine natur­wis­sen­schaft­liche Selbst­ver­ständ­lichkeit zu vertei­digen. Zum Beispiel diese: Etwas, das aussieht wie Blumenerde, sich anfühlt wie Blumenerde und sich trans­por­tieren lässt wie Blumenerde, ist – Überra­schung – kein Flüssigbrennstoff.

Genau darüber wurde mehrere Jahre gestritten. Streit­ge­gen­stand: die behörd­liche Auffassung, entwäs­serter kommu­naler Klärschlamm sei „flüssig“. Begründung: Er könne gepumpt werden. Nun lässt sich vieles pumpen, wenn man nur genug Energie hinein­steckt. Auch Beton. Oder Kartof­felbrei. Die Physik zeigt sich davon wenig beein­druckt – und das Verwal­tungs­recht eigentlich auch nicht.

Pumpfähig ≠ flüssig

Die zuständige Behörde hielt dennoch lange an der These fest, die Pumpfä­higkeit sei das entschei­dende Abgren­zungs­kri­terium zwischen fest und flüssig. Ein Konzept, das weder im Geset­zestext noch in den einschlä­gigen europäi­schen Vorgaben wirklich vorkommt, sich aber hartnäckig hielt.

Demge­genüber stand eine eher altmo­dische Auffassung: Fest ist, was physi­ka­lisch fest ist.
Stichfest. Krümelig. Trans­por­tiert im Kipp-LKW und nicht im Tankwagen. Das wurde belegt: Mit Fotos, Gutachten, Verweisen auf Technik­recht, Umwelt­recht und sogar die Dünge­ver­ordnung (die bekanntlich ein recht boden­stän­diges Verhältnis zu Stoff­zu­ständen hat).

Klage erheben – Erkenntnis fördern

Nachdem all das im Verwal­tungs­ver­fahren nicht zur gewünschten Einsicht führte, wurde Klage erhoben. Und siehe da: Im Jahr 2025 erkannte die Behörde schließlich an, dass entwäs­serter Klärschlamm fest ist. Die Physik dürfte erleichtert gewesen sein. Eine Gerichts­ent­scheidung war nicht mehr nötig – die Erkenntnis setzte sich auch ohne Urteil durch. Wir konnten also die Erledigung erklären.

Und warum das alles? Vom Aggre­gat­zu­stand des entwäs­serten Klärschlamms hängt es ab, wie aufwändig die Bericht­erstattung über diesen Brenn­stoff im Emissi­ons­handel ausfällt und welche Kosten dem Verwerter entstehen (Miriam Vollmer).

2025-12-19T21:45:29+01:0019. Dezember 2025|Allgemein|