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Vorschlag zum Bundesmobilitätsgesetz

Das Verkehrs­recht ist zersplittert, nicht umfassend auf alle Verkehrs­mittel ausge­richtet und schlecht in Schuss, das ist nicht viel anders als mit Teilen der Verkehrs­in­fra­struktur selbst. Dass dies so ist und dass zwischen beiden Tatsachen wohl sogar ein Zusam­menhang besteht, das ist längst kein Geheimnis mehr. Insofern gibt es Überle­gungen, das Verkehrs­recht grund­legend zu refor­mieren. Wir hatten bereits mal über die Idee geschrieben, mit einem Mobili­täts­gesetz die überge­ord­neten Zielset­zungen stärker im Verkehrs­recht zu verankern und kohärente Planungs­pro­zesse zu etablieren.

Dazu hat der Verkehrsclub Deutschland (VCD) nun einen Geset­zes­vor­schlag veröf­fent­licht. Darin werden viele der bishe­rigen Defizite des Verkehrs­rechts adres­siert, so werden in §§ 4 – 12 des Entwurfs Leitziele definiert, darunter neben Mobilität auch außer­ver­kehr­liche Ziele wie Klima- und Umwelt­schutz, Gesund­heits­schutz oder lebens­werte Städte und Regionen.

Weiterhin werden in dem Entwurf Planungs­in­stru­mente und ‑verfahren vorge­schlagen. Dadurch kann die möglichst umfas­sende Verwirk­li­chung der genannten Ziele zwischen den Verwal­tungs­ebenen abgestimmt werden. Das Kernstück soll dabei ein Bundes­mo­bi­li­tätsplan sein, der von einem neu zu schaf­fenden Bundesamt für Mobilität unter Feder­führung des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr erarbeitet werden soll. Im Gegensatz zum Bundes­ver­kehrs­we­geplan soll sich der Bundes­mo­bi­li­tätsplan durch einen integrierten, umfas­senden und zielge­rich­teten Ansatz auszeichnen. Erfasst werden sollen sowohl unter­schied­liche Verkehrs­träger und ‑wege als auch die verschie­denen Steue­rungs­ebenen des Bundes- und der Länder, der Kreise und Gemeinden. Auch was die Finan­zierung angeht, will der Vorschlag des Mobili­täts­ge­setzes neue Wege beschreiten. Ein Verkehrs­in­fra­struk­tur­fonds soll Mittel für den Bau von Infra­struktur bereit­stellen, der durch fahrleis­tungs­be­zogene Nutzungs­ent­gelte motor­ge­trie­bener Fahrzeuge finan­ziert werden. Insgesamt ein Vorschlag, der einen wichtigen Beitrag zur Ratio­na­lität des Verkehrs­rechts und seiner Überein­stimmung mit anderen aktuellen Politik­zielen beitragen würde (Olaf Dilling).

2022-02-15T20:38:58+01:0015. Februar 2022|Verkehr|

Klima­klage gegen Länder nicht angenommen

Wir hatten hier letzten Sommer schon einmal über Klima­klagen gegen mehrere Bundes­länder berichtet, die vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) anhängig gemacht worden waren. Inzwi­schen wurden die Klagen allesamt vom BVerfG in einem Nicht­an­nah­me­be­schluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den Klagen hatten mehrere Minder­jährige unter­stützt durch einen Umwelt­verband gegen die Landes­kli­ma­schutz­ge­setze in Baden-Württemberg, Bayern, Nieder­sachsen, Nordrhein-Westfalen geklagt. Außerdem wollten sie dagegen vorgehen, dass die Landes­ge­setz­geber in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gesetz­liche Festle­gungen bisher gänzlich vermieden hätten.

Bereits beim Einreichen der Klage war zum einen unklar, ob die Kläger tatsächlich in eigenen Rechten betroffen sein können. Dies vor allem vor dem Hinter­grund, dass das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch bei der erfolg­reichen Klima­klage gegen den Bund nicht von einer Schutz­pflicht des Staates ausge­gangen war. Vielmehr hatte der Erste Senat des BVerfG argumen­tiert, dass angesichts einer Festlegung von Klima­zielen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, eine gerechte Aufteilung der daraus resul­tie­renden Lasten erfor­derlich sei. Mit anderen Worten dürfen wir heute nicht auf Kosten der nächsten Genera­tionen CO2 verbrauchen, sondern müssen auf einen ausge­wo­genen Reduk­ti­onspfad achten.

Die Länder sind, so hat das BVerfG nun festge­stellt, von dieser Pflicht nicht gleicher­maßen betroffen. Denn den einzelnen Landes­ge­setz­gebern sei keine wenigstens grob überprüfbare Gesamt­re­duk­ti­ongröße vorge­geben, die sie – auch auf Kosten grund­rechtlich geschützter Freiheit – einzu­halten hätten. Damit entfällt auch die rechtlich vermit­telte eingriffs­ähn­liche Vorwirkung von bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelas­senen oder tatsächlich erfol­genden Emissionen. Diese hatte das BVerfG für die Bundes­ebene noch angenommen, hinsichtlich der Länder besteht sie nach dem Beschluss des BVerfG dagegen nicht (Olaf Dilling).

2022-02-09T22:53:51+01:009. Februar 2022|Allgemein, Umwelt|

Fahrrad­straße … nun aber richtig

Wie langwierig es sein kann, den Fahrrad­verkehr zu fördern, zeigt sich in Hannover an der dortigen, in Fachkreisen inzwi­schen berüch­tigten Fahrrad­straße. Immer wieder kam es hier zu Verfahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Und immer wieder hat die Stadt Hannover nachge­steuert, um den Rechts­auf­fas­sungen des Gerichts nachzu­kommen. Wir hatten hier bereits mehrfach darüber berichtet.

Aktuell ist die Straße auch wieder in der Presse. Denn dort ist die Stadt einer Gerichts­ent­scheidung vom letzten Sommer nachge­kommen. Dies auf eine Weise, die so gar nicht dem entspricht, was der Kläger sich erhofft hatte. Denn die Stadt hat nun die Parkplätze gestrichen, durch die die Straße so verengt worden war, dem Kläger, übrigens im Berufs­alltag selbst Richter, war dagegen die Fahrrad­stra­ßen­re­gelung ein Dorn im Auge gewesen.

Nun, das Zusam­men­spiel zwischen Recht, Politik und Verwaltung ist oft komplex und eine gewonnene Schlacht kann, muss aber nicht kriegs­ent­scheidend sein. Trotzdem hätte in diesem Fall einem Juristen vielleicht klar sein können, dass sein Vorgehen äußerst zweischneidig ist. Denn das Problem der angegrif­fenen Verkehrs­re­gelung war im Wesent­lichen, dass sie inkon­se­quent war: Eine Fahrrad­straße müsse dem Radverkehr Verbes­se­rungen bringen, sonst ist sie unver­hält­nis­mäßig, weil sie zum Erreichen ihres Ziels schlicht nicht geeignet ist.

Nun der Vorwurf der Inkon­se­quenz mit Vorsicht zu genießen, denn es könnte sein, dass der solcher­maßen Angegriffene konse­quent unangenehm wird. So auch die Stadt Hannover, die von einem Autofahrer zur Konse­quenz angehalten, nun effektiv Politik für den Radverkehr macht. Das ist letztlich nur… nun, konse­quent (Olaf Dilling).

2022-02-08T00:10:14+01:008. Februar 2022|Verkehr|