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Über Dr. Olaf Dilling

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Nach der Reform ist vor der Reform? Radfahrstreifen laut VG Düsseldorf unzulässig

Der Verordnungsgeber hat sich nach langem Hin- und Her endlich dazu durchgerungen, dem Fuß- und Radverkehr mehr Platz zu geben und den Kommunen mehr Spielräume. Was macht nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei erster Gelegenheit? Es stellt in einer Eilentscheidung bei der Prüfung eines geschützten Radfahrstreifens auf das vorsintflutliche Kriterium der Unfallstatistik ab und entscheidet, dass der Radfahrstreifen rückgebaut werden muss (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2025, Az 6 L 3858/24).

Das ist angesichts der Reformen der StVO unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig:

1) Schon die Herabstufung der qualifizierten zur einfachen Gefahr für Radfahrstreifen in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO durch die vorhergehende Reform dürfte es erübrigen, einen Unfallschwerpunkt oder eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Radfahrenden zu ermitteln. Denn auch ohne ein erheblich über dem Durchschnitt liegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf ein Radfahrstreifen von der Kommune angeordnet werden. Jedenfalls, wenn der Radweg im Bestand – unstreitig – zu schmal ist.

2) Erst Recht, nachdem in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr 7 StVO den Kommunen Möglichkeiten zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Radverkehr eingeräumt worden sind, dürfte sich die Entscheidung des VG Düsseldorf nicht halten lassen. Notfalls müsste die Stadt Mönchengladbach hier nachlegen und ein Konzept erstellen, aufgrund dessen deutlich wird, dass der Radfahrstreifen dem Umwelt-, Gesundheitsschutz oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.

3) Auch das weitere Argument, dass die Trennelemente aus Beton nicht in der StVO vorgesehen seien geht fehl. Denn es handelt sich gerade nicht um Verkehrseinrichtungen mit Anordnungscharakter, sondern um bloß physisch wirkende straßenrechtliche Maßnahmen. So wie Bordsteine, die in der StVO auch nicht ausdrücklich vorkommen.

Gerichte haben im Rechts- und Verfassungsstaat eine wichtige Aufgabe. Sie müssen Gesetze nicht nur anwenden, sondern auch überprüfen. Zumal wenn es sich bei der Rechtsgrundlage um eine Verordnung handelt, müssen sie auf eine verfassungskonforme Auslegung achten. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Gerichte sich über den Gesetz- und Verordungsgeber und seine Intentionen hinwegsetzen. Die Rolle der Gerichtsbarkeit ist im Rahmen der Gewaltenteilung eine dienende. Wenn sich Gerichte über Richtungsentscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers offensichtlich hinwegsetzen, führt dies zu Frustrationen und einem Vertrauensverlust in den demokratischen Prozess.

Es ist zu hoffen, dass Beschwerde eingelegt wird und diese offensichtliche Fehlentscheidung vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wird. (Olaf Dilling)

2025-03-09T01:23:40+01:0027. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Was darf Zivilgesellschaft? “Omas gegen Rechts” im Fadenkreuz der CDU

Nachdem die CDU in den letzten Wochen des Wahlkampfes wegen ihrer gemeinsamen Abstimmung mit der AfD in die Defensive geraten ist, holt sie nun zum Gegenschlag aus: In einer kleinen Anfrage der Unionsfraktionen an die Bundesregierung wird zahlreichen Vereinen und Verbänden der Zivilgesellschaft die Gemeinnützigkeit streitig gemacht. Sie hätten sich durch Aufrufe und Organisation von parteipolitischen Demonstrationen zu stark positioniert und dabei ihr Mandat zur Verfolgung gemeinnütziger Ziele gemäß Abgabenordnung überschritten.

Ähnlich wie schon die Kooperation der CDU mit einer rechtsextremen Partei ist der Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig. Denn für liberale “westliche” Gesellschaften war bisher charakteristisch, dass es zwischen dem Staat und der Privatsphäre noch etwas Drittes gibt: die Zivilgesellschaft. In Deutschland gewährleistet die Verfassung diese (vor-)politische Öffentlichkeit und schirmt sie zugleich von der Staatsorganisation als auch von der Privatwirtschaft ab, sei es über die Gebührenfinanzierung des öffentlichen Rundfunks, sei es über das Steuerprivileg der gemeinnützigen NGOs. Die staatliche Förderung setzt voraus, dass die politische Öffentlichkeit ihrerseits pluralistisch und inklusiv ist sowie parteipolitisch neutral und frei von Profitinteressen. Konkret geregelt ist das zum Beispiel in § 52 Abgabenordnung (AO), wo sich die Kriterien für Gemeinnützigkeit finden. Inbesondere wird die Verfolgung eines Katalogs von mehreren zulässigen Zielen gefordert, etwa die Förderung von Natur- oder Umweltschutz, von Flüchtlingen, politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten, die Förderung des Sports “(Schach gilt als Sport)”, die Förderung der Heimatpflege etc. Die genannten gemeinnützigen Ziele müssen in der Satzung der Organisation benannt und gemäß § 56 AO ausschließlich von ihr verfolgt werden. D.h. es darf keine anderen Zwecke geben neben ihnen.

Hier hat die AfD schon länger eine Chance gewittert, die politischen Aktivitäten der Vereine und Verbände, ihre aktive Rolle bei der Meinungsbildung zu sabotieren: Sie haben mit “München ist bunt” eine Organisation beim Finanzamt angezeigt, die sich gegen Ausgrenzung und für Demokratie einsetzt. Bei “München ist bunt” hat das Finanzamt entschieden, dass die Gemeinnützigkeit gegeben ist. Trotzdem geraten die Vereine unter Druck. Schon im Sommer 2024 haben deutschlandweit 110 Vereine, darunter lokale Sportvereine, darauf hingewiesen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert werden solle, da sie von der AfD unter Druck gesetzt würden. Und das ist tatsächlich für Vereine nicht nur ein Ärgernis, sondern ein erhebliches Risiko. Schließlich ist die Prüfung der Gemeinnützigkeit bei anderen Organisationen, etwa Attac und Campac, anders ausgegangen. Bei Attac hatte schließlich der Bundesfinanzhof entschieden, dass ihre Tätigkeit zu sehr auf politische Meinungsbildung ausgerichtet sei. 

Die kleine Anfrage der Unionsfraktionen geht über eine gezielte Korrektur an Fehlentwicklungen im Detail deutlich hinaus. Vielmehr stellen die Anfragenden die Funktion und staatliche Gewährleistung der Zivilgesellschaft viel grundsätzlicher in Frage. Und das in einer bemerkenswert raunenden Rhetorik: “Manche Stimmen sehen in den NGOs eine Schattenstruktur, die mit staatlichen Geldern indirekt Politik betreibt“, so heißt es wörtlich in der Anfrage. Wenn man Kritik übt – und das dann noch in Form einer Unterstellung, liebe Bundestagsabgeordneten der Union, dann soll man schon Ross und Reiter nennen. Wenn man sich das nicht traut, dann möglicherweise, weil man offen legen müsste, dass man sich auf rechtsextreme Verschwörungstheoretiker beruft.

Die CDU bewegt sich daher mit ihrer Strategie in den Fußstapfen der AfD, die schon länger ihr unliebsame NGOs bei den Finanzämtern angeschwärzt hat. Der zivilgesellschaftliche öffentliche Raum ist bestimmten politischen Akteuren rechts der Mitte offenbar ein Dorn im Auge. Es sind nicht mehr nur die offensichtlichen Feinde von Pluralismus und Meinungsfreiheit, die AfD, sondern auch die Verfechter eines vermeintlich effizienten “Durchregierens” die immer strengere Kriterien für die politische Betätigung zivilgesellschaftlicher Organisationen durchzusetzen versuchen. Dadurch kommen nicht nur diese Organisationen, sondern allgemein die Möglichkeit der freien Meinungsbildung in der Öffentlichkeit jenseits von Staatsorganisation und Privatwirtschaft unter Druck.

Rechtlich ist dabei aber zu berücksichtigen, dass Parteien gemeinnützigen Organisationen keineswegs einen “Maulkorb” anlegen dürfen. Vielmehr ist es auch nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs durchaus erlaubt, sich als gemeinnützige NGO politisch zu äußern, solange dies auch dem gemeinnützigen Vereinszweck dient. Umweltverbände dürften also durchaus gegen die CDU auf die Straße gehen, wenn sie Windräder rausreißen will und die Atomkraft fördern. Umweltschutz darf nicht auf das Aufhängen von Vogelhäuschen beschränkt werden. Genauso dürfen natürlich auch Organisationen, die sich für politisch oder rassistisch verfolgte Flüchtlinge einsetzen, für das Asylrecht und gegen den Schulterschluss zwischen AfD und CDU auf die Straße gehen. Vor den Gerichten dürfte die CDU mit ihrem Vorstoß daher vermutlich in den allermeisten Fällen krachend scheitern.

Deutlich wird aber auch, dass es höchste Zeit wäre, das Gemeinnützigkeitsrecht zu reformieren, um für Vereine Klarheit zu schaffen. Gefordert wird das aktuell etwa von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. So eine Reform muss deutlich machen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen für alle Bevölkerungsgruppen offen sein müssen, Menschenrechte und Demokratie respektieren sollen. Konflikte mit Parteien, die offen für Ausgrenzung und gegen Demokratie eintreten, sind dabei unvermeidbar. Sie dürfen nicht dazu führen, dass zivilgesellschaftliche Akteure ihre Gemeinnützigkeit verlieren. (Olaf Dilling)

 

2025-02-25T21:44:46+01:0025. Februar 2025|Allgemein|

“König” Trump stoppt City Maut in NYC

Die letzten Wochen haben gezeigt, dass der Rechtspopulismus sich nicht dadurch bändigen lässt, dass er in die Regierungsverantwortung kommt und sich dort die “Hörner abstößt”. Im Gegenteil. Trump und seine Verwaltung sind gerade dabei, die Checks & Balances des US-Amerikanischen Verfassungsstaats zu demontieren. Dazu zählt, dass der Kongress als Legislative übergangen wird, u.a. bei seiner Haushaltskompetenz. Dazu zählt, dass Gerichtsentscheidungen nicht anerkannt und missachtet werden. Dazu zählt auch, dass Trump als Teil der Bundesverwaltung den Staaten und Gemeinden reinregiert.

Ein prominentes Beispiel für Letzeres ist die Citymaut (Congestion Pricing) in New York City, die nun mit Ansage von Trump gestoppt werden soll. Durch die Citymaut waren die Stadtteile Manhattans südlich des Central Park in einem Modellversuch seit dem 05. Januar 2025 mit einer Maut in Höhe von 9 $ belegt worden. Ausgenommen davon ist eine Straße entlang des Hudson und des East River. Dadurch sollten die vielen Staus in New York entschärft werden. Die Einnahmen sollten zugleich dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs zugute kommen.

Nach dem Willen von Präsident Trump soll das Projekt nun vorzeitig gestoppt werden. Er schrieb auf seiner Social Media Platform: “CONGESTION PRICING IS DEAD. Manhattan, and all of New York, is SAVED. LONG LIVE THE KING!” Der für Verkehr zuständige Bundesminister hat begründet, dass die Citymaut unzumutbare Kosten für die Autofahrer beinhalte, dass die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs unzulässig sei und dass durch die Ausdehnung der Zone die durch Bundesrecht gegebenen Genehmigungen überschritten worden seien.

Die demokratische Gouverneurin von New York hat inzwischen bekannt gegeben, dass sie gerichtlich gegen die Entscheidung der Bundesverwaltung vorgehen wolle. Bekanntlich hat Trump vor einer Woche jedoch unter Bezugnahme auf Napoleon mitgeteilt: “He who saves his Country does not violate any Law.” Demnach ist nicht zu erwarten, dass er eine Gerichtsentscheidung, die gegen ihn ausgeht, respektieren würde.

Die Citymaut hätte vermutlich auch für Autofahrer Verbesserungen gebracht. Ob  das tatsächlich so ist, werden wir wohl nie erfahren: Fake-News Populisten, Faschisten und autoritäre Führer haben gemeinsam, dass sie nicht oder nur sehr bedingt lernwillig und -fähig sind. Gesellschaften, in denen Dissens offen ausgetragen wird, kommen daher zu besseren Ergebnissen, selbst wenn Veränderungsprozesse manchmal länger dauern. (Olaf Dilling)

2025-02-25T18:17:10+01:0021. Februar 2025|Allgemein|