Über Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Olaf Dilling, 483 Blog Beiträge geschrieben.

Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz: Happy BerlKönig-Hour

Oft wird betont, dass die verstärkte Orien­tierung von Mobilität am Umwelt­verbund, also an öffent­lichen Perso­nen­nah­verkehr, Fahrrad- und Fußverkehr eine ziemlich exklusiv urbane Diskussion sei. Denn auf dem Land oder in den Vorstädten sei das Auto alter­na­tivlos. Auch die Innen­städte müssten sich weiter offen halten für Leute, die in ihrem Alltag auf den mobilen Indivi­du­al­verkehr angewiesen seien. Die müssten auch weiter mit dem Verkehr­mittel ihrer Wahl in die Stadt­zentren kommen.

Foto: JLudwig49, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Nun, mit der Wahlfreiheit der Verkehrs­mittel argumen­tieren in dem Zusam­menhang oft Politiker, die mit der Still­legung von regio­nalen Schie­nen­ver­bin­dungen und dem Einstellen von Buslinien bisher wenig Probleme hatten. Die Wahl reduziert sich in einer Markt­wirt­schaft manchmal halt auf die eine, einzig wirtschaft­liche Alter­native. Wobei geflis­sentlich darüber hinweg­ge­sehen wird, dass es auch um die Wirtschaft­lichkeit des Kraft­fahr­zeug­ver­kehrs vielerorts ganz anders bestellt wäre, wenn alle gesamt­ge­sell­schaft­lichen Kosten „einge­preist“ würden, wie Volks­wirte zu sagen pflegen.

Was bei der Diskussion über die Verkehrs­wende bisher vor allem zu kurz kommt, ist die Tatsache, dass es auch auf dem Land sehr viele Menschen gibt, deren Mobili­täts­be­dürf­nisse sich nicht mit dem Kfz-Verkehr befrie­digen lassen. Dazu gehören Kinder und Jugend­liche, alte Menschen, die nicht oder nicht mehr Auto fahren können. Leute, die wegen körper­licher Einschrän­kungen oder aus gesund­heit­lichen Gründen nicht Auto fahren. Und Leute, aus Armut oder aus Überzeugung kein eigenes Auto haben. All diese Menschen sind bisher, soweit die Stecken sich nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurück­legen lassen, auf eine gute Versorgung mit öffent­lichem Verkehr angewiesen.

Aller­dings sind in den letzten Jahren neue Mobili­täts­an­gebote entstanden, mit denen sich die Lücke zwischen motori­siertem Indivi­du­al­verkehr und öffent­lichem Verkehr mögli­cher­weise schließen lässt. Bisher wurden sie vor allem in den urbanen Zentren auspro­biert, z.B. der BerlKönig im Zentrum von Berlin oder Clevers­huttle, die inzwi­schen in Düsseldorf ein sogenanntes Ridepooling betreiben. Das heißt, anders als Taxis werden die Fahrzeuge während einer Fahrt nicht exklusiv von einem Kunden genutzt, sondern über eine App werden die Mobili­täts­be­dürf­nisse mehrerer Kunden so gebündelt, dass der Fahrer sie sozusagen als flexible Fahrge­mein­schaften durch die Stadt fährt.

Bisher sind diese Angebote nur auf Grund einer Experi­men­tier­klausel in § 2 Abs. 7 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG) und nur bis zu einer Höchst­dauer von vier Jahren möglich. Aller­dings wird im März vom Bundestag mit Zustimmung des Bundes­rates eine Reform dieses Gesetzes verab­schiedet. Dadurch sollen die neu entstan­denen digitalen Sharing- und On-Demand-Dienste einen rechts­si­cheren Rahmen bekommen.

Was den BerlKönig angeht, hat sich gezeigt, dass der Anbieter die anfäng­lichen günstigen Preise auf Dauer nicht ohne Förderung durch das Land durch­halten kann. Daher ist die Zukunft dieses Angebots weiterhin ungewiss. Denn das Berliner Abgeord­ne­tenhaus hat sich bisher mehrheitlich dagegen ausge­sprochen, das Defizit zu übernehmen.

Das ist insofern nachvoll­ziehbar, als der BerlKönig bisher vor allem dort einge­setzt wird, wo auch bisher ein ausrei­chendes Angebot an öffent­lichem Verkehr besteht. Nämlich im Zentrum Berlins. Inter­essant sind diese Angebote weniger als Ersatz, denn als Ergänzung zum öffent­lichen Verkehr. An allen Orten und zu allen Zeiten, in denen der öffent­liche Linien­verkehr mangels ausrei­chender Nachfrage versiegt: In den Nacht­stunden mit einer BerlKönig-„Happy Hour“ und in den Bereichen der urbanen Peripherie der Vororte und branden­bur­gi­schen Schlaf­städte, in denen ein smarter, flexibler und kosten­güns­tiger Zubringer zum S‑Bahnnetz oft fehlt (Olaf Dilling).

 

2021-05-18T00:12:06+02:0018. Mai 2021|Verkehr|

Ordnungs­wid­rig­keiten: Was folgt aus folgen­losen Anzeigen?

 

An sich ist die Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten immer noch Sache der Behörden. Die sind dazu berufen „von Amts wegen“ gegen Rechts­ver­stöße einzuschreiten.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Aller­dings ist bekannt, dass die Polizei- und Ordnungs­be­hörden häufig gar nicht genug „Manpower“ haben, um ihrer Aufgabe halbwegs flächen­de­ckend nachzu­kommen. Daher gibt es immer wieder Konflikte, wenn Verkehrs­teil­nehmer durch rechts­wid­riges Verhalten andere behindern oder gefährden. Nicht selten ist dies eine Quelle von Nötigung oder sogar Gewalt im Straßenverkehr.

Nun, Selbst­justiz sollte eigentlich durch das Gewalt­mo­nopol und die zivili­sa­to­ri­schen Errun­gen­schaften des Rechts­staates überwunden sein. Aber der Firnis der Zivili­sation ist bekanntlich dünn. Und bricht regel­mäßig auf, wenn sich die Polizei fein raushält und die Bürger das Recht selbst in die Hand nehmen.

Insofern ist es durchaus sinnvoll, dass die zustän­digen Verwal­tungs­be­hörden nicht nur von Amts wegen auf den Plan treten (oder dem Ort des Geschehens fernbleiben). Sondern dass es für Privat­per­sonen auch noch die Möglichkeit gibt, Ordnungs­wid­rig­keiten anzuzeigen. Auch wenn das von inter­es­sierten Kreisen manchmal als Denuzi­an­tentum denun­ziert wird, dient das Anzeigen von Ordnung­wid­rig­keiten durch Betroffene eigentlich der Befriedung von Konflikten. Die dann in der Folge nämlich rechts­förmig ausge­tragen werden.

Aber was folgt eigentlich, wenn ein Rechts­verstoß zur Anzeige gebracht wird? Hat der Anzei­gende eine Möglichkeit, sich über den Ausgang des Verfahrens zu infor­mieren? Gibt es Möglich­keiten die Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten zu erzwingen?

Nun können Privat­per­sonen zwar Ordnungs­wid­rig­keiten anzeigen. Ob die zustän­digen Behörden tatsächlich ein Bußgeld­ver­fahren einleiten, liegt gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungs­wid­rig­keits­gesetz (OWiG) in ihrem Ermessen. Die Anzei­genden haben keine heraus­ge­hobene Position im Verfahren, sie geben quasi eine Anregung zur Ermittlung durch die zuständige Behörde und sind gegebe­nen­falls als Zeugen für den Rechts­verstoß relevant. Auf das laufende Verfahren können sie jedoch kaum Einfluss nehmen.

Dagegen kommt der Täter der Ordnungs­wid­rigkeit aufgrund seines Akten­ein­sichts­rechts in der Regel an die persön­lichen Daten des Anzei­ge­stellers. Als poten­tielle Zeugen finden sie mit ihrer Anschrift nämlich in der Regel Eingang in die von der Behörde geführte Akte. Dadurch sind Anzei­ge­er­statter immer wieder Repres­salien durch die Angezeigten ausgesetzt.

Gemäß 46 Abs. 1 OWiG sind auf das Bußgeld­ver­fahren auch die Vorschriften über das Straf­ver­fahren anzuwenden, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Nach §§ 158, 152 Abs. 2 Straf­pro­zess­ordnung (StPO) muss die zuständige Behörde daher auch bei Anzeigen den Sachverhalt auf Hinweise für das Erfüllen des Bußgeld­tat­be­standes unter­suchen. Erst dann kann die nach pflicht­ge­mäßem Ermessen entscheiden, ob eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Frage kommt.

Wenn Anhalts­punkte dafür vorliegen, dass Anzeigen syste­ma­tisch nicht nachge­gangen wird, gibt es unter Umständen doch eine Handhabe für die von den Rechts­ver­let­zungen betrof­fenen. Abhilfe schaffen könnten gegeben­falls eine Dienst­auf­sichts­be­schwerde und wenn dies nichts hilft, u.U. Fachauf­sichts­be­schwerde bei der überge­ord­neten Verwaltungseinheit.

In machen Fällen kann auch ein Anspruch nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz dafür sorgen, Licht in das Dunkel nicht oder unein­heitlich vollzo­gener Rechts­vor­schriften zu bringen. Insofern, auch wenn es manchmal so scheint, sind die Bürger der Untätigkeit der Verwaltung bei massiven und wieder­holten ungeahn­deten Rechts­ver­stößen nicht schutzlos ausge­liefert (Olaf Dilling).

2021-05-13T00:34:33+02:0013. Mai 2021|Allgemein, Verkehr|

Wer immer im Rahmen bleibt, muss nicht im Bilde sein…

Juristen sind bekanntlich oft eher konser­vativ veranlagt. Wenn nicht politisch, dann doch was ihre Bereit­schaft angeht, innovative Konzepte aufzu­greifen.  Zumal wenn sie nicht der deutschen Rechts­wis­sen­schaft, sondern den inter­na­tional geprägten Sozial­wis­sen­schaften entstammen. Doch ein Modewort der letzten Jahre  hat es verdient, auch von Juristen stärker wahrge­nommen zu werden: „das Framing“. Gemeint ist damit, dass Ereig­nissen oder Themen auf eine mögliche, aber nicht zwingende Weise gedeutet werden. Dies geschieht z.B. dadurch, dass ein Problem auf eine bestimmte Weise so und nicht anders definiert wird, dass bestimmte Ursachen hervor­ge­hoben oder Handlungs­mög­lich­keiten betont und andere ausge­blendet werden.

Alter­na­tivlos sind diese Deutungen so gut wie nie. Aber häufig ist damit schon viel entschieden, auch wenn es so aussieht, als würde nur ein offene Frage gestellt. Um die Sache etwas anschau­licher zu machen, als Beispiel ein zugegeben etwas betagter Witz:

Zwei Novizinnen im Kloster  können nicht vom Tabak lassen und rauchen während der Betzeiten. Sagt die eine zur Anderen: „Lass Dich nicht erwischen, die Äbtissin hat verboten, beim Beten zu rauchen.“ Antwortet die Andere gewitzt: „Wenn Du gefragt hättest, ob Du beim Rauchen beten darfst, hätte sie sicher ‚ja‘ gesagt“.

Genau darauf kommt es auch vor Gericht und allgemein in Rechts­strei­tig­keiten an. Stimmt das Framing? Stellen wir die richtigen Fragen? Das fängt bei der Sachver­halts­dar­stellung an: Was ist relevant? Was darf man weglassen? Was für Tatsachen könnten einen helfen, die nicht selbst­ver­ständlich in den Blick genommen werden? Ist ein Kind beispiels­weise bei einem Verkehrs­unfall plötzlich auf die Straße gesprungen oder konnte es vorm Betreten der Fahrbahn nur nicht gesehen werden, weil falsch geparkte Autos es verdeckten? Dabei geht es nicht darum, Tatsachen bewusst verzerrt darzu­stellen. Sondern es geht um die Erkenntnis, dass jede Frage und jede Darstellung einen Rahmen setzt. Die Aufgabe der Anwälte ist unter anderem sicher­zu­stellen, dass diese Rahmen­set­zungen nicht zu Lasten der Inter­essen ihrer Mandant­schaft gehen (Olaf Dilling).

2021-05-10T22:37:09+02:0010. Mai 2021|Allgemein|