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Über Dirk Buchsteiner

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Abfallende für Kunststoffe

Im Rahmen ihres sogenannten „Winterpakets“ zur Stärkung des Kunststoffrecyclings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung vorgelegt, der erstmals einheitliche End-of-Waste-Kriterien (Abfallende-Kriterien) für Kunststoffabfälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunststoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekundärrohstoff gelten, also wieder als Produkt eingesetzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktionierende Kreislaufwirtschaft und einen echten Binnenmarkt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitgliedstaaten (nicht so in Deutschland) zum Abfallende von Kunststoffen, doch divergieren diese erheblich. Das führt laut Kommissionsentwurf zu Rechtsunsicherheit, höherem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Kosten bei der grenzüberschreitenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunststoffe. Einheitliche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwertigen Sekundärrohstoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissenschaftlich-technischen Studie des Europäischen Kommissions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anforderungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfahrensstandards für recycelte Thermoplaste sowie Vorgaben zur Qualitätssicherung und Transparenz entlang der Wertschöpfungskette. Plastikabfälle sollen danach nur dann den Abfallstatus verlieren, wenn sie so weit verarbeitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte eingebracht werden können.

Branchenverbände und Akteure der Recyclingwirtschaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmonisiertes Regelwerk ausgesprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechtssicherheit schaffen, Handels- und Investitionsbarrieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunststoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primärkunststoffe und ambitionierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.

Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik, das helfen soll, Produktqualität, Marktchancen und Nachhaltigkeit im Kunststoffsektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initiativen im Rahmen des Green Deal und der Abfallrahmenrichtlinie ist. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-09T17:19:53+01:009. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Umwelt|

re|Adventskalender – Das 11. Türchen: Abfallrecht 2025 – Ein poetischer Blick mit Nebenbestimmungen

Im Jahr’ zwei-null-zwo-fünf, ich sag‘s euch gleich,
wenn das Recht nicht müde wird – nur umfangreich:
Die Circular Economy schwebt wie ein Engel im Raum,
begrifflich zwar politisch, doch juristisch ein Traum.

Die Kreislaufwirtschaft ist nun Staatsraison,
linear ist verpönt – wir brauchen Substitution!
Mit der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie als Plan
weiß jeder Jurist: Jetzt geht’s erst richtig an.

Produkte, Ökodesign, Lebenszyklusdenken,
alles schön normativ – doch wer soll’s lenken?
Der Mandant fragt leise: „Was heißt das konkret?“
Der Anwalt antwortet ehrlich: „Es kommt drauf an – wie stets.“

Der Entsorgungsfachbetrieb zeigt Zertifikat und Konzept,
doch das Amt fragt weiter: „Wird denn das auch gelebt?“
Dokumentation, Schulung, beim Nachweis beeilt–
wer hier lacht, hat die letzte Schulung verpeilt.

Und dann – Brände bei Entsorgern, landab und landauf,
Batterie im Restmüll, das Schicksal nimmt seinen Lauf.
Die Behörde reagiert reflexartig schnell:
„Mehr Brandschutz! Mehr Versicherung!“ Ganz generell!

Die Ersatzbaustoffverordnung tritt streng und bestimmt,
Doch bleibt es beim Abfall, wann man sie nimmt?
Mineralisch? Geeignet? Einbauweise ist klar?
Sonst winkt die Behörde – mit Rückbaugefahr.

Und überall Genehmigungen, gestaffelt und stramm,
BImSchG, KrWG usw. – das volle Programm.
Änderungsanzeige oder Neugenehmigungspflicht?
Die Antwort lautet meist: „Kommt drauf an – aus anwaltlicher Sicht.“

Denn im Genehmigungsrecht wird’s richtig poetisch:
Antrag vollständig, Prognose hypothetisch.
Emissionen, Immissionen, Stand der Technik bedacht,
mit Ingenieur (und etwas Anwalt): Bescheid „Nr. 8“ – über Nacht.

Ah, die Sicherheitsleistung, so beliebt wie bekannt,
sie sichert die Nachsorge – theoretisch elegant.
Wie hoch? Warum? Mit welcher Berechnung genau?
Das klärt man im Widerspruch – oder vor Gericht, schlau.

So dreht sich der Kreislauf aus Recht und Papier,
zwischen Anspruch, Wirklichkeit und Vollzugsturnier.
Doch eines bleibt sicher im Abfall-Revier:
Mit Humor geht es besser – wir schwör’n es Dir.

(Dirk Buchsteiner)

2025-12-19T19:46:05+01:0019. Dezember 2025|Abfallrecht|

re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage

Eines der Themen, die regelmäßig Mandanten beschäftigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswirkungen das Bauplanungsrecht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grundstück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (also “G”) sind, geht die einschlägige Rechtsprechung von einem erheblichen Belästigungspotential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischerweise mitgedacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Industriegebiet. Selbst wenn Abfallentsorgungsanlagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im vereinfachten Verfahren genehmigungsfähig wären (“V”), reicht trotzdem oftmals ein Gewerbegebiet nicht aus. Aus Sicht der Rechtsprechung haben diese Anlagen ein grundsätzlich hohes Störpotenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spielräume für eine “Atypik” werden auch immer geringer…

Im Außenbereich ist gewerbliche Nutzung in der Regel ausgeschlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperrsignal – zumindest, wenn es um Neuansiedelungen geht. Für Anlagenbetreiber, die bestehende Standorte weiterentwickeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.

Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überplanungen mitgerissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragmatisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festsetzungen daher. Für den betroffenen Anlagenbetreiber kann das bedeuten, dass etablierte betriebliche Strukturen plötzlich in ihrer Weiterentwicklung eingeengt werden – quasi eine planungsrechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfaltungsmöglichkeiten. Doch hier gilt der Schneidergrundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoffzugabe (gerade auch mit Blick auf die bevorstehende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagenbetriebe im Korsett maßgeschneiderter Sondergebiete.

Neben heranrückender Wohnbebauung, unbeplanten Innenbereichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolgreiche Beratung bedeutet hier, diese Rechtsmaterie nicht nur zu kennen, sondern strategisch einzusetzen – immer mit dem Blick für die planerischen und rechtlichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)

2025-12-12T17:27:11+01:0012. Dezember 2025|Allgemein|