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♻️ Circular Economy Act: Umwelt­ver­bände fordern echten Wende­punkt in der EU-Ressourcenpolitik

Gerade noch läuft die öffent­liche Konsul­tation (bis 06.11.2025): Man darf gespannt sein, was der für 2026 angekün­digte Circular Economy Act (CEA) als neuer EU-Rechts­rahmen zur Kreis­lauf­wirt­schaft für die Praxis bereit­halten wird.

Acht deutsche Umwelt­ver­bände unter Feder­führung des DNR mahnen zu mehr Ambitionen (siehe auch hier und hier). Viele Kreis­lauf­po­ten­ziale bleiben ungenutzt, und zentrale Kennzahlen wie der Ressour­cen­ver­brauch pro Kopf zeigen: Europa steckt noch in der linearen Wirtschafts­logik fest. Von der Hand zu weisen ist dies sicherlich nicht Doch was machen wir draus? 

Im Kern fordern die Verbände sieben konkretere und verbind­li­chere Ansatz­punkte: Die Abfall­hier­archie muss wirksam verankert werden, um die Abfall­ver­meidung (Design – Rethink, Reduce oder Refuse.) tatsächlich zu stärken und damit dann auch das Wieder­ver­wenden klappt. Gleich­zeitig sollen verbind­liche Ziele für Primär­res­sour­cen­nutzung und Abfall­ver­meidung einge­führt werden, denn ohne Ressour­cen­ein­sparung bleibt jeder Kreis­lauf­ansatz fragmen­ta­risch. Steuer­recht und Finan­zierung müssen den Wandel aktiv unter­stützen: Lineare Verwer­tungs­mo­delle dürfen nicht weiter privi­le­giert bleiben, und Kreis­lauf­mo­delle brauchen Planungs­si­cherheit und Förderung. Die Herstel­ler­ver­ant­wortung (EPR) muss weiter­ent­wi­ckelt und EU-weit harmo­ni­siert werden – etwa durch höhere Vorgaben für Reparatur, Wieder­ver­wendung und Recycling­fä­higkeit. Auch bei Elektro- und Elektronik­ge­räten herrscht aus Sicht der Verbände noch eine Regelungs­lücke, die den Rezykla­teinsatz und die Rückführung von Materialien behindert. Schließlich fordert das Bündnis eine klare Quali­täts­po­litik für Rezyklate: Nur hochwertige, sichere und verläss­liche Sekun­där­roh­stoffe machen Kreis­lauf­mo­delle marktfähig.

Der Circular Economy Act könnte das Instrument sein, das Kreis­lauf­wirt­schaft in den Mittel­punkt der Industrie- und Rohstoff­po­litik rückt – weg vom Nachsorgen („Abfall“) hin zur voraus­schau­enden Ressour­cen­stra­tegie („abfall­freies Europa“). Wenn die EU also tatsächlich bis 2030 die „Zirku­la­ri­tätsrate“ verdoppeln will (derzeit bei rund 12 %), dann braucht es aber mehr als Recycling­quoten – es braucht syste­mische Verän­de­rungen und handhabbare recht­liche Regelungen. Dies gilt auch gerade für die minera­li­schen Abfälle. Zudem müssen wir Ängste überwinden – nicht nur beim Verbraucher sondern auch bei Behörden. (Dirk Buchsteiner)

2025-10-22T20:38:51+02:0022. Oktober 2025|Abfallrecht|

Ende der Abfall­ei­gen­schaft: Kommen jetzt EU-weite Standards für Kunststoffe?

Die Diskussion um das Ende der Abfall­ei­gen­schaft bei Kunst­stoffen nimmt auf europäi­scher Ebene Fahrt auf. Bislang gilt in Deutschland allein § 5 KrWG, der allge­meine Kriterien vorgibt – etwa, dass ein Verwer­tungs­ver­fahren abgeschlossen sein muss, ein konkreter Verwen­dungs­zweck und ein Markt existieren und Umwelt- wie Gesund­heits­ri­siken ausge­schlossen sind. In der Praxis führt das jedoch zu einer Vielzahl von Einzel­fall­ent­schei­dungen durch Behörden (wenn überhaupt!) und zu erheb­licher Rechts­un­si­cherheit für Recycler und Abnehmer. Über allem schwebt auch immer ein gewisses Maß Angst.

Mit dem Bericht des Joint Research Centre (JRC) der Europäi­schen Kommission liegt seit 2024 ein umfas­sender techni­scher Vorschlag für EU-weite End-of-Waste-Kriterien für Kunst­stoff­ab­fälle vor (hier). Vorge­sehen sind klare Anfor­de­rungen an die Qualität der Eingangs­ma­te­rialien, die Recycling­pro­zesse selbst sowie die Beschaf­fenheit der entste­henden Rezyklate. Auch Dokumen­ta­tions- und Rückver­folg­bar­keits­pflichten sind Teil des Konzepts. Ziel ist es, einheit­liche Standards zu schaffen, die über alle Mitglied­staaten hinweg gelten und den Markt für hochwertige Rezyklate beleben.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Rechts­si­cherheit für Unter­nehmen, weniger Bürokratie beim Handel und Transport sowie ein gestärkter Sekun­där­roh­stoff­markt. Gleich­zeitig stellen die Kriterien hohe Anfor­de­rungen an Quali­täts­si­cherung, Monitoring und die Schnitt­stellen zum Chemi­kalien- und Produkt­recht. Vor allem die Hetero­ge­nität von Kunst­stoffen und die Vielzahl an Additiven machen die Ausge­staltung anspruchsvoll. Dies könnte hier auch die Achil­les­ferse werden.

Die JRC-Vorschläge sind nicht rechtlich bindend, doch sie bilden die Grundlage für eine kommende EU-Recht­setzung. Und hier soll es wohl schnell gehen, berichtet zumindest EUWID. So wird die Kommission womöglich noch vor Jahresende einen Vorschlag für End-of-Waste-Kriterien an mecha­nisch und physi­ka­lisch recycelte Altkunst­stoffe vorlegen.

Zusammen mit der neuen Verpa­ckungs­ver­ordnung, die Rezyklat­quoten verbindlich vorschreibt, könnte das Ende der Abfall­ei­gen­schaft bei Kunst­stoffen damit in den nächsten Jahren zu einem echten Hebel für die europäische Kreis­lauf­wirt­schaft werden. Wünschenswert wäre es zumindest… (Dirk Buchsteiner)

2025-10-02T19:16:58+02:002. Oktober 2025|Abfallrecht|

Novelle der Abfall­rah­men­richt­linie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bishe­rigen Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreis­lauf­wirt­schaft, Ressour­cen­schutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesent­lichen um folgende Neuerungen und Schwer­punkte in der überar­bei­teten Fassung:

  • Fokus­sierung auf Textilien und Lebens­mittel: Der Textil- und Lebens­mit­tel­sektor gelten als besonders ressour­cen­in­tensiv und hier sieht der EU-Gesetz­geber große Poten­ziale für Verbes­se­rungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung einge­führt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel‑, Sortier‑, Wieder­ver­wen­dungs- und Recycling­struk­turen aufzu­bauen und für die entste­henden Abfall­kosten aufzu­kommen. Zudem werden Defini­tionen und Klarstel­lungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wieder­ver­wendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechts­ver­bind­liche Minde­rungs­ziele für Lebens­mit­tel­ab­fälle: Für die Mitglie­der­staaten werden verbind­liche Ziele zur Reduktion von Lebens­mit­tel­ab­fällen bis 2030 einge­führt – sowohl für die Produk­tions- und Verar­bei­tungs­ebene als auch für Vertrieb, Gastro­nomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarn­mel­dungen zu Zielver­feh­lungen einge­führt werden, um recht­zeitig Gegen­maß­nahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Trans­parenz, Berichts- und Daten­er­he­bungs­pflichten: Die Richt­linie verpflichtet Staaten und Organi­sa­tionen zur Erfassung und Veröf­fent­li­chung von Daten zur getrennten Sammlung, Wieder­ver­wendung und Behandlung von Textil­ab­fällen. Ebenso sind regel­mäßige Erhebungen zur Zusam­men­setzung gesam­melter Siedlungs­ab­fälle vorge­schrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreis­lauf­fähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richt­linie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung je nach Umwelt­freund­lichkeit ihrer Produkte (z. B. Langle­bigkeit, Reparier­barkeit, Recycling­fä­higkeit) moduliert werden.

Ziel der Novel­lierung die Abfall­rah­men­richt­linie ist es, diese noch stärker zu einem Steue­rungs­in­strument mit verbind­lichen Zielen und erwei­terten Pflichten für Hersteller auszu­ge­stalten. Die Neure­ge­lungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in natio­nales Recht bleiben den Mitglied­staaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|