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Cyber­se­curity-Regulierung – Umsetzung NIS 2

Es besteht wohl gesicherte Kenntnis dazu, dass China hinter einem Hacker­an­griff auf das Bundesamt für Karto­graphie und Geodäsie (BKG) im Jahr 2021 steckt (hier). 2022 gab es einen umfang­reichen Cyber­an­griff auf die Handels­kammer Hamburg. In diesem Jahr kam es deutsch­landweit zu Hacker­an­griffen auf IHK-Unter­nehmen. Das Ziel waren vertrau­liche Daten von Unter­nehmen. Die Täter sind meist unbekannt. Bereits jetzt ist aber schon klar, dass KI die Profes­sio­na­li­sierung der Cyber­kri­mi­na­lität befeuert. Doch es geht nicht nur um Wirtschafts­kri­mi­na­lität, Betrug und wirtschaft­liche Schäden: Cyber­an­griffe auf kritische Infra­struk­turen wie Energie­ver­sorger, Kranken­häuser oder Wasser­werke können sehr weitrei­chende gesamt­ge­sell­schaft­liche Konse­quenzen haben. Daher ist eine zuver­lässige Cyber­si­cherheit wichtiger denn je und für unser gesell­schaft­liches Wohlergehen unent­behrlich (siehe auch hier) .

Am 27.12.2022 wurde die zweite EU-Richt­linie zur Netzwerk- und Infor­ma­ti­ons­si­cherheit (NIS-2-Richt­linie) im Amtsblatt veröf­fent­licht. Diese Richt­linie zielt auf eine Verbes­serung der Cyber­si­cherheit in der EU ab. Im Vergleich zur vorigen Richt­linie erweitert die NIS2 den Kreis der betrof­fenen Unter­nehmen, die Pflichten und die behörd­liche Aufsicht. Die Mitglied­staaten müssen die Richt­linie bis Oktober 2024 in natio­nales Recht umsetzen. Die nationale Umsetzung soll durch ein umfang­reiches Artikel­gesetz (NIS-2-Umset­zungs- und Cyber­si­cher­heits­stär­kungs­gesetz – „NIS2UmsuCG“) erfolgen, welches insgesamt über 32 Gesetze und Verord­nungen ändert. Hierfür liegt seit 24.07.2024 ein abgestimmter Regie­rungs­entwurf vor. Das Gesetz überführt die EU-weiten Mindest­stan­dards für Cyber­se­curity in deutsche Regulierung. Der bereits durch das IT-Sicher­heits­gesetz und dessen Neufassung (IT-Sicher­heits­gesetz 2.0) geschaffene Ordnungs­rahmen wird erweitert und wird nun große Teile der deutschen Wirtschaft mit knapp 30.000 Unter­nehmen betreffen. Ebenso wird die IT-Sicherheit der Bundes­ver­waltung weiter gestärkt. Im Schwer­punkt geht es um Folgende Änderungen:

  • Einführung von „Einrich­tungs­ka­te­gorien“ und Ausweitung des Anwen­dungs­be­reichs für IT-Anfor­de­rungen und Melde­pflichten. So soll es nun „Besonders wichtige
  • Einrich­tungen“ (BWE) und „wichtige Einrich­tungen“ (WE) sowie als Teil der BWE die „Betreiber kriti­scher Anlagen“ geben.
  • Ausweitung des Instru­men­ta­riums des Bundesamts für Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) im Hinblick auf von der NIS-2-Richt­linie vorge­gebene Aufsichtsmaßnahmen.
  • Der Katalog der Mindest­si­cher­heits­an­for­de­rungen des Artikels 21 Absatz 2 NIS-2-Richt­linie wird in das BSI-Gesetz übernommen, wobei in der Inten­sität der jewei­ligen Maßnahme aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit zwischen den Kategorien ausdif­fe­ren­ziert wird.
  • Die bislang einstufige Melde­pflicht bei Vorfällen wird durch das dreistufige Melde­regime der NIS-2-Richt­linie ersetzt. Dabei soll der bürokra­tische Aufwand für die Einrich­tungen im Rahmen des bestehenden mitglied­staat­lichen Umset­zungs­spiel­raums minimiert werden.
  • Gesetz­liche Veran­kerung wesent­licher natio­naler Anfor­de­rungen an das Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nagement des Bundes und Abbildung der zugehö­rigen Rollen und Verantwortlichkeiten.
  • Harmo­ni­sierung der Anfor­de­rungen an Einrich­tungen der Bundes­ver­waltung aus natio­nalen und unions­recht­lichen Vorgaben, um ein insgesamt kohärentes und handhab­bares Regelungs­regime zu gewährleisten.

Geschaffen wird zudem die Position eines „CISO (Chief Infor­mation Security Officer) Bund“ als zentralem Koordi­nator für Maßnahmen zur Infor­ma­ti­ons­si­cherheit in Einrich­tungen der Bundes­ver­waltung und zur Unter­stützung der Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben für das Informationssicherheitsmanagement.

Mit Blick auf die EU-Vorgaben ist abzusehen, dass das NIS2UmsuCG noch in diesem Herbst verab­schiedet wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-09T15:47:43+02:009. August 2024|Cybersecurity, Datenschutz, Digitales|

Beschleu­nigung des Ausbaus von Solarenergie

Die Bundes­re­gierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Direc­tives, RED III) in den Bereichen Windenergie an Land und Solar­energie sowie für Energie­spei­cher­an­lagen am selben Standort beschlossen (Presse­mit­teilung hier). Nach der RED III müssen für Erneu­erbare-Energien-Vorhaben sogenannte „Beschleu­ni­gungs­ge­biete“ ausge­wiesen werden, in denen ein beson­deres, beschleu­nigtes Geneh­mi­gungs­ver­fahren gelten soll. Diese Beschleu­ni­gungs­ge­biete sind daher zentraler Baustein des Gesetz­ent­wurfs. Klar: Die Nutzung erneu­er­barer Energien ist ein zentraler Bestandteil der Energie­wende und der Bekämpfung des Klima­wandels. Hier soll es mal nicht um Windenergie gehen: Zur Energie­wende gehört auch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie.

Dass die Energie­wende bisher vor allem eine Strom­wende ist (und noch keine Wärme­wende ist), zeigt die bisher holperige und unsichere Geneh­mi­gungs­praxis solar­ther­mi­scher Freiflä­chen­an­lagen. Der Praxis fehlt die Erfahrung im Umgang mit dieser Techno­logie, die im großen Maßstab solare Strah­lungs­en­ergie in Heizwärme umwandelt, vorwiegend für die Einspeisung in Nah- und Fernwär­me­netze. Dies wiederum schlägt sich in einer unein­heit­lichen und zeitauf­wän­digen Geneh­mi­gungs­praxis nieder. PV und Solar­thermie werden oft in einen Topf geworfen und Solar­thermie erscheint dabei eher so am Rande mitge­dacht als tatsächlich berück­sichtigt. Zu bedenken aller­dings, dass die Anfor­de­rungen an den Standort im Hinblick auf solar­ther­mische Freiflä­chen­an­lagen klar von der Photo­voltaik zu unter­scheiden. Dies gilt insbe­sondere bei der Stand­ort­suche. Während PV eigentlich überall hin kann, kommt es für die Freiflä­chen­so­lar­ther­mie­anlage auf die Nähe zu Wärme­ver­brau­chern und dem Netz an und damit verdichtet sich der Anwen­dungs­be­reich. Der Solar­thermie bringt daher beispiels­weise die Privi­le­gierung im Außen­be­reich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB im Grunde gar nichts. Der neue § 249b BauGB soll nun bewirken, dass es für die Errichtung auch von Solar­ther­mie­an­lagen im (bishe­rigen) Außen­be­reich nur einer Darstellung in einem Flächen­nut­zungsplan, nicht aber einer Festsetzung im Bebau­ungsplan bedarf. Spannend wird auch die Abschichtung natur­schutz­recht­licher Fragen sein. Ob diese Beschleu­ni­gungs­ge­biete dann im Ergebnis so viel bringen, bleibt abzuwarten. Man könnte es einfacher haben. So privi­le­giert § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch ortsge­bundene Anlagen für die Wärme­er­zeugung, wenn für diese (im Rückgriff auf die Recht­spre­chung zu PV) nur dieser Standort in Frage kommt. Dies dürfte in vielen Fällen für die Solar­thermie greifen, da in der Regel tatsächlich nur eine einzige Fläche des Gemein­de­ge­biets in Betracht kommt, weil diese nicht nur am Fernwär­menetz anliegen muss, was angesichts der regel­mäßig im Innen­be­reich belegenen Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete nur für wenige Außen­be­reichs­grund­stücke gilt. Und zusätzlich die Fläche geogra­fisch geeignet sein muss, also exponiert, unver­schattet und nicht bereits ander­weitig genutzt. Über diese Privi­le­gierung ließe sich auch eine ander­weitige Festsetzung im Flächen­nut­zungsplan (wie beispiels­weise „Flächen für die Landwirt­schaft“) überwinden und man käme auch um ein zeitauf­wen­diges B‑Plan-Verfahren herum. Vielleicht müssen wir einfach viel mutiger werden. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-02T14:18:56+02:002. August 2024|Erneuerbare Energien, Solarthermie, Wärme|

Beschleu­nigung des Ausbaus von Geothermie

Verfah­rens­be­schleu­nigung beim Ausbau von erneu­er­baren Energien ist das Gebot der Stunde. Bedenken Sie, 2045 und die bis dahin erreichte Klima­neu­tra­lität ist so weit in die Zukunft, wie 2003 nun von uns in der Vergan­genheit liegt. Zur Erinnerung: 2003 wurde noch vertreten, dass Erneu­erbare Energien unseren zukünf­tigen Bedarf an Strom, Wärme und Treib­stoffen nur zu einem geringen Teil decken können. Damals hieß es noch, wir brauchen eine sinnvolle Mischung aus Energie von fossilen Brenn­stoffen, Kernenergie und erneu­er­barer Energie. The Times They Are A‑Changing, sang schon Bob Dylan.

Zur Errei­chung der Klima­ziele ist es erfor­derlich, die Treib­haus­gas­emis­sionen in der Wärme­ver­sorgung deutlich zu senken und den Ausbau der Erneu­er­baren Energien in diesem Bereich deutlich zu steigern. Das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Klima­schutz sieht Geothermie hierbei in einer wichtigen Rolle. Und ja, Geothermie ist eine klima­neu­trale, unerschöpf­liche und zugleich zuver­lässige und über das gesamte Jahr verfügbare Energie­quelle, mit der auch hohe Wärme­be­darfe gedeckt werden können. Wärme­pumpen können die Tempe­ratur der Erdwär­me­quelle noch anheben. Gleich­zeitig werden bisher nur weniger als zwei Prozent der Wärme aus Geothermie und Umwelt­wärme gewonnen.

Mit dem Gesetz zur Beschleu­nigung von Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Geother­mie­an­lagen, Wärme­pumpen und Wärme­spei­chern sowie weiterer recht­licher Rahmen­be­din­gungen prescht nun das BMWK vor. Die Frist zur Einrei­chung von Stellung­nahmen endete am 17. Juli 2024. Ziel des noch nicht innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmten Gesetz­ent­wurfs ist es, geneh­mi­gungs­recht­liche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärme­pumpen und Wärme­spei­chern abzubauen. Die Änderungen betreffen die unter­schied­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren, die zum Aufbau der Anlagen durch­laufen werden. Dabei geht es sowohl um tiefe Geothermie (ab 400 m Boden­tiefe) als auch um die oberflä­chennahe Geothermie (bis 400 m). Auf Beschleu­ni­gungs­ef­fekte zielen die kurzen Regelungen im Stamm­gesetz (kurz GeoWG). So wird das überra­gende öffent­liche Interesse an der Geothermie statuiert (§ 4 GeoWG). Wider­spruch und Anfech­tungs­klage gegen eine Zulas­sungs­ent­scheidung für Geother­mie­vor­haben sowie gegen die Entscheidung über den vorzei­tigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschie­bende Wirkung (§ 8). Der Rechtsweg wird verkürzt. Zuständig ist das Oberver­wal­tungs­ge­richt ist im ersten Rechtszug.

Spannend sind auch die weiteren, mit dem GeoWG verbun­denen Änderungen im Bergrecht, Wasser­recht und Natur­schutz­recht. So sieht die Novel­lierung des Bundes­berg­ge­setzes durch das GeoWG u.a. vor, die Betei­ligung anderer Behörden zu beschleu­nigen, indem deren Stellung­nahmen nach einem Monat ohne Antwort als nicht geäußert gelten. Die Geltungs­dauer von Haupt­be­triebs­plänen kann verlängert werden. Zudem können Betriebe von geringer Gefähr­lichkeit künftig von der Betriebs­plan­pflicht ausge­nommen werden. Auf eine geringe Bedeutung soll es nicht ankommen. Wichtigste Neuerung ist die Änderung des § 57e BBergG, die eine ausschließlich elektro­nische Abwicklung der Betriebs­plan­zu­lassung für Geothermie-Vorhaben über eine einheit­liche Stelle vorschreibt. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-26T21:58:24+02:0026. Juli 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Wärme|