BGH: .docx ist keine Berufungsbegründung
Ein kleiner Dateiformat-Fehler mit großer Wirkung: Der BGH (Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24) hat eine Berufungsentscheidung kassiert, weil die Begründung zunächst nur als .docx-Datei eingereicht wurde. Das Problem: Bei elektronischer Aktenführung ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV ausschließlich das PDF-Format zulässig.
Der Anwalt hatte hier fristwahrend eine Word-Datei übermittelt und erst nach Ablauf der Frist „vorsorglich“ ein PDF nachgereicht. Das Berufungsgericht ließ das durchgehen: Die Dokumente seien doch offensichtlich identisch. In Karlsruhe sah man das weniger pragmatisch. Der VI. Zivilsenat stellte klar: Eine .docx-Datei ist nicht formwahrend und damit prozessual so gut wie nicht eingereicht. 
Wird das Dokument später im richtigen Format nachgereicht, kann der Formmangel zwar geheilt werden. Aber nur, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass die verspätete PDF-Datei inhaltlich exakt der ursprünglichen Fassung entspricht (§ 130a Abs. 6 ZPO i.V.m. § 294 ZPO). Die Vorlage als „vorsorglich“ reicht nicht. Eine einfache anwaltliche Versicherung zur Identität hätte ausgereicht – wurde aber nicht abgegeben.
Und: Gerichte müssen nicht selbst Word- und PDF-Dateien vergleichen. Wer im falschen Format einreicht, kann nicht erwarten, dass das Gericht technisch nachbessert.
