re|Adventskalender – Das 9. Türchen: „Ihr Kinderlein kommet…“ zu Fuß zur Schule heut‘ all‘

Mit den Schul­straßen hatten wir uns letztes Jahr schon in einem Gutachten beschäftigt. Aber wie es so ist: Nachdem 2024 die StVO refor­miert worden war und dieses Jahr die Verwal­tungs­vor­schriften, gab es viele Fragen, die bei der Umsetzung vor Ort neu beant­wortet mussten.

Aber kurz noch mal zurück, was sind eigentlich Schul­straßen? Immer mehr Eltern, Kinder und Nachbarn von Schulen klagen über sogenannte „Eltern­taxis“, die zu Schul­beginn und ‑ende die Straßen blockieren und unter Zeitdruck Schul­kinder oder Dritte gefährden. Bei den unüber­sicht­lichen Situa­tionen kann leicht ein kleines Kind zwischen großen, rangie­renden Fahrzeugen übersehen werden. Daher haben viele Gemeinden Inita­tiven gestartet, Schul­straßen oder Straßen­ab­schnitte vom Kfz-Verkehr freizu­halten und zumindest zu bestimmten Tages- und Wochen­zeiten ganz dem nicht-motori­sierten Verkehr zur Verfügung zu stellen.

Rechtlich war das bisher schwierig. Entweder es musste eine quali­fi­zierte Gefah­renlage begründet werden, was aus Sicht vieler Behörden z.B. eine starke Häufung von Unfällen voraus­setzt, oder es war ein relativ umständ­liches Verfahren der Teilein­ziehung der Straße erfor­derlich. Durch die Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts gibt es neben weiteren Änderungen zur Verbes­serung der Schul­weg­si­cherheit jedoch die Möglichkeit, angemessene Flächen für den Fuß- und Radverkehr zur Verfügung zu stellen. Dies erfordert nicht mehr eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Vielmehr lässt sich die Umver­teilung der Flächen auch mit Umwelt‑, insb. Klima­schutz, Gesund­heits­gründen recht­fer­tigen. Weiterhin kann auch die Förderung einer geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung als Grund für die Umnutzung des Straßen­raums dienen.

Diese neue Möglichkeit bietet sich besonders für temporäre Anord­nungen an, die den Verkehr zu Schul­beginn und ‑ende regeln. Einen Überblick über die recht­lichen Voraus­set­zungen und weitere Hinweise geben wir in einem aktua­li­sierten Rechts­gut­achten, das wir für Kidical Mass Aktions­bündnis, den VCD, das deutsche Kinder­hilfswerk und Changing Cities erstellt haben, und dem dazuge­hö­rigen Leitfaden. Übrigens freuen wir uns, dass der Leitfaden wieder große Resonanz gefunden hat und in das Wissenspool des Bundesamts für Logistik und Mobilität aufge­nommen wurde. Im Übrigen übernehmen auch mehr und mehr Bundes­länder unsere Argumente, so etwa in einem Erlass von diesem Sommer, kurz nach Erscheinen unseres Updates, aus Baden-Württemberg. (Olaf Dilling)

 

2025-12-17T20:14:39+01:0017. Dezember 2025|Verkehr|

re|Adventskalender – Das 8. Türchen: Strom vom Dach

Kohle und Klärschlamm, Wind und Freifläche, Biogas und Erdgas – auch in diesem Jahr hatten wir praktisch alle strom­erzeu­genden Anlagen auf dem Tisch. Und auch 2025 waren wieder zahlreiche Projekte dabei, die auf Dächern errichtet werden. Standard jeweils: Den Löwen­anteil des erzeugten Stroms wird im Gebäude selbst verbraucht, der Rest wird über einen Direkt­ver­markter in das Netz der öffent­lichen Versorgung eingespeist.

Bei allen oberfläch­lichen Ähnlich­keiten ging am Ende jedoch kein Vertrag zweimal aus dem Haus. Natürlich verfügen wir – wie alle in diesem Bereich erfah­renen Akteure – über einiges in der (elektro­ni­schen) Schublade. Doch keine Konstel­lation und keine Inter­es­senlage gleicht der anderen vollständig. In einem Gebäude möchte ein Mieter das bislang nicht mitver­mietete Dach künftig nutzen und den Strom selbst verbrauchen. In einem anderen wird ein dem Eigen­tümer verbun­denes Unter­nehmen aktiv und verkauft den Strom. Bisweilen betreibt ein Unter­nehmen sowohl eine PV-Anlage auf einem fremden Dach als auch eine Wärme­er­zeu­gungs­anlage im Keller. Und auch die Vermarktung von Überschüssen zeigt sich bei näherer Betrachtung durchaus unterschiedlich.

Wenn wir nicht einen fremden Vertrag zur Prüfung vorgelegt bekommen, entwi­ckeln wir nach der Bespre­chung der Konstel­lation und der Inter­es­senlage den Vertrag gemeinsam mit dem Mandanten – häufig in mehreren Runden mit den Vertrags­partnern. Bisweilen geht das sehr schnell. Manchmal, gerade wenn es nicht nur um die Aufdach-PV geht, bleibt die Akte lange bei uns offen. Und manchmal fahren wir an Malls, Wohnge­bäuden, Hotels oder Logis­tik­hallen vorbei und freuen uns ein wenig, wenn die Module in der Sonne glitzern.

Aber wissen Sie, was wir auch 2025 rein gar nicht gesehen haben? Mieter­strom­mo­delle und die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung. Wir haben beide Modelle oft mit Mandanten besprochen. Doch zumindest bei uns spielen sie weiterhin die Rolle des Yeti im Himalaya: Andere, tapfere Juristen mögen ihn irgendwo in den weißen Wänden des Hochge­birges gesichtet haben. Wir aber, hier unten in den Niede­rungen rund um den Hacke­schen Markt, haben auch dieses Jahr oft über den Yeti gesprochen – verkauft haben wir ihn nicht (Miriam Vollmer).

2025-12-13T01:50:57+01:0013. Dezember 2025|Strom|

re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage

Eines der Themen, die regel­mäßig Mandanten beschäf­tigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswir­kungen das Baupla­nungs­recht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grund­stück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­be­dürftig (also „G“) sind, geht die einschlägige Recht­spre­chung von einem erheb­lichen Beläs­ti­gungs­po­tential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischer­weise mitge­dacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Indus­trie­gebiet. Selbst wenn Abfall­ent­sor­gungs­an­lagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im verein­fachten Verfahren geneh­mi­gungs­fähig wären („V“), reicht trotzdem oftmals ein Gewer­be­gebiet nicht aus. Aus Sicht der Recht­spre­chung haben diese Anlagen ein grund­sätzlich hohes Störpo­tenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spiel­räume für eine „Atypik“ werden auch immer geringer…

Im Außen­be­reich ist gewerb­liche Nutzung in der Regel ausge­schlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperr­signal – zumindest, wenn es um Neuan­sie­de­lungen geht. Für Anlagen­be­treiber, die bestehende Standorte weiter­ent­wi­ckeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.

Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überpla­nungen mitge­rissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragma­tisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festset­zungen daher. Für den betrof­fenen Anlagen­be­treiber kann das bedeuten, dass etablierte betrieb­liche Struk­turen plötzlich in ihrer Weiter­ent­wicklung eingeengt werden – quasi eine planungs­rechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfal­tungs­mög­lich­keiten. Doch hier gilt der Schnei­der­grundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoff­zugabe (gerade auch mit Blick auf die bevor­ste­hende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagen­be­triebe im Korsett maßge­schnei­derter Sondergebiete.

Neben heran­rü­ckender Wohnbe­bauung, unbeplanten Innen­be­reichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolg­reiche Beratung bedeutet hier, diese Rechts­ma­terie nicht nur zu kennen, sondern strate­gisch einzu­setzen – immer mit dem Blick für die plane­ri­schen und recht­lichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)

2025-12-12T17:27:11+01:0012. Dezember 2025|Allgemein|