re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage

Eines der Themen, die regel­mäßig Mandanten beschäf­tigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswir­kungen das Baupla­nungs­recht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grund­stück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­be­dürftig (also „G“) sind, geht die einschlägige Recht­spre­chung von einem erheb­lichen Beläs­ti­gungs­po­tential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischer­weise mitge­dacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Indus­trie­gebiet. Selbst wenn Abfall­ent­sor­gungs­an­lagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im verein­fachten Verfahren geneh­mi­gungs­fähig wären („V“), reicht trotzdem oftmals ein Gewer­be­gebiet nicht aus. Aus Sicht der Recht­spre­chung haben diese Anlagen ein grund­sätzlich hohes Störpo­tenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spiel­räume für eine „Atypik“ werden auch immer geringer…

Im Außen­be­reich ist gewerb­liche Nutzung in der Regel ausge­schlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperr­signal – zumindest, wenn es um Neuan­sie­de­lungen geht. Für Anlagen­be­treiber, die bestehende Standorte weiter­ent­wi­ckeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.

Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überpla­nungen mitge­rissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragma­tisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festset­zungen daher. Für den betrof­fenen Anlagen­be­treiber kann das bedeuten, dass etablierte betrieb­liche Struk­turen plötzlich in ihrer Weiter­ent­wicklung eingeengt werden – quasi eine planungs­rechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfal­tungs­mög­lich­keiten. Doch hier gilt der Schnei­der­grundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoff­zugabe (gerade auch mit Blick auf die bevor­ste­hende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagen­be­triebe im Korsett maßge­schnei­derter Sondergebiete.

Neben heran­rü­ckender Wohnbe­bauung, unbeplanten Innen­be­reichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolg­reiche Beratung bedeutet hier, diese Rechts­ma­terie nicht nur zu kennen, sondern strate­gisch einzu­setzen – immer mit dem Blick für die plane­ri­schen und recht­lichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)