Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden, dass Netzbe­treiber Baukos­ten­zu­schüsse (BKZ) auch für den Anschluss eines netzge­kop­pelten Batte­rie­spei­cher­systems (BESS) verlangen dürfen.

Sachverhalt: Streit um Baukos­ten­zu­schuss für BESS

Die Kyon Energy verlangte den Anschluss eines netzge­kop­pelten BESS ans örtliche Stromnetz. Im Zuge des Netzan­schluss­be­gehrens verlangte der Netzbe­treiber einen Baukos­ten­zu­schuss. Kyon wandte sich daraufhin an die BNetzA und beantragte ein Missbrauchs­ver­fahren nach § 31 EnWG mit dem Ziel, dem Netzbe­treiber die Erhebung eines BKZ zu unter­sagen. Kyon argumen­tierte, dass BESS – anders als gewöhn­liche Letzt­ver­braucher – netzdienlich seien und daher keinen BKZ auslösen dürften.

Am 6. Dezember 2022 lehnte die BNetzA den Antrag ab. Kyon erhob daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 der Argumen­tation Kyons folgte und die Entscheidung der BNetzA aufhob.

BGH korri­giert das OLG: Kein Missbrauch – BKZ ist zulässig

Der BGH hob nun den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. Nach Auffassung des BGH stellt die Erhebung eines Baukos­ten­zu­schusses durch den Netzbe­treiber in diesem Fall keinen Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG dar. Die BNetzA war daher auch nicht verpflichtet, dem Netzbe­treiber die BKZ-Erhebung zu untersagen.

BESS als Netzan­schluss­kunden – Beson­der­heiten, aber keine Sonderbehandlung

Der BGH erkennt an, dass BESS – anders als typische Letzt­ver­braucher – auch netzdienlich einge­setzt werden können. Dennoch sieht er in diesem Umstand kein entschei­dendes Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium, das eine generelle Unter­sagung von Baukos­ten­zu­schüssen recht­fer­tigen würde. Entscheidend sei vielmehr die Lenkungs- und Steue­rungs­funktion, die der BKZ im System der Netzent­gelte zukomme.

Anschluss­nehmer – auch Betreiber von BESS – sollen den Netzan­schluss entspre­chend dem tatsäch­lichen Leistungs­bedarf dimen­sio­nieren. Eine übermäßige Anschluss­ka­pa­zität, die mögli­cher­weise nie abgerufen wird, soll durch die Möglichkeit eines BKZ vermieden werden.

Unions­recht steht der BKZ-Erhebung nicht entgegen

Das Unions­recht sieht für Speicher zwar gewisse Erleich­te­rungen vor – etwa bei Entgelten oder diskri­mi­nie­rungs­freiem Netzzugang – enthält aber keinen ausdrück­lichen Ausschluss von Baukos­ten­zu­schüssen. Die Mitglied­staaten behalten insoweit Gestal­tungs­spielraum. Der BGH macht deutlich, dass Netzbe­treiber BKZ verlangen dürfen, aber nicht müssen.

Fazit: Die Energie­wende wird teurer

Ja, der BGH hat insoweit recht, als dass auch BESS den Netzan­schluss vernünftig dimen­sio­nieren sollen. Aber wie wichtig BESS für die Energie­wende sind, hat das BMWE gerade erst im aktuellen Entwurf für ein neues EnWG unter­strichen, dessen § 11c EnWG BESS noch einmal deutlich aufwertet. Verteue­rungen erscheinen paradox, hier stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetz­geber aktiv werden und die Finan­zierung des Netzausbaus in diesen Fällen zumindest teilweise an sich ziehen sollte (Miriam Vollmer).