Seit 01.01.2025 neue Abfall­codes für die Verbringung von E Schrott

Abfall­ver­bringung ist ein sehr risiko­reicher Rechts­be­reich. Fehler passieren schnell, daher ist es notwendig – wenn man mit diesem Bereich zu tun hat – auch am Ball zu bleiben. Mit dem Jahres­wechsel gibt es nun seit dem 01.01.2025 für die grenz­über­schrei­tende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altge­räten neue Codes.

Für Verbrin­gungen innerhalb der EU bleiben zunächst übergangs­weise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitglied­staaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin über die „grüne Liste“ durch­ge­führt werden. Für alle anderen Fälle bedeutet dies jedoch, dass die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altge­räten entweder zu notifi­zieren ist, also Zustimmung des Entsende- und Empfangs­staats vorliegt. Oder sie ist ganz verboten. So unter­liegen Exporte von Elektro- und Elektronik-Altge­räten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit dem 01.01.2025 einem strikten Ausfuhrverbot.

Seit dem 01.01.2025 gilt für Verbrin­gungen zwischen Mitglied­staaten der EU Folgendes:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzu­stufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorhe­rigen schrift­lichen Notifi­zierung und Zustimmung grenz­über­schreitend verbracht werden.
  • Für die Verbringung von ungefähr­lichen Elektro- und Elektronik-Altge­räten bleibt bis zum 31.12.2026 ändert sich nichts: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder GC020 einzu­stufen, dürfen sie unter Anwendung des Verfahrens der allge­meinen Infor­ma­ti­ons­pflichten („Grüne Liste“) grenz­über­schreitend verbracht werden. Ungelistete Abfälle unter­fallen natürlich der Notifizierungspflicht.
  • Zum Stichtag 01.01.2027 sind ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwingend unter den neuen Abfallcode Y49 der „Gelben Liste“ einzu­stufen. Inner­ge­mein­schaft­liche Verbrin­gungen ungefähr­licher Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ab diesem Zeitpunkt notifizierungspflichtig.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altge­räten in bzw. aus OECD-Staaten:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzu­stufen und dürfen daher nur nach Anwendung des Verfahrens der vorhe­rigen schrift­lichen Notifi­zierung und Zustimmung ein- bzw. ausge­führt werden.
  • Ungefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind ab dem 01.01.2025 nur noch unter den neuen Abfallcode Y49 einzu­stufen. Die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in OECD-Staaten unter­liegt somit in Zukunft ebenfalls dem Notifizierungsverfahren.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altge­räten in bzw. aus Nicht-OECD-Staaten:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den Abfallcode A1181 einzu­stufen und unter­liegen – wie auch bisher – einem strikten Ausfuhr­verbot (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006). Demge­genüber dürfen Abfälle, die unter den Abfallcode A1181 einzu­stufen sind, auch weiterhin nach der Durch­führung eines Notifi­zie­rungs­ver­fahrens in die EU einge­führt werden.
  • Neu ist, dass zukünftig auch ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für Verbrin­gungen außerhalb der EU zwingend unter den Abfallcode Y49 einzu­stufen sind, einem strikten Ausfuhr­verbot unter­liegen (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Einfuhr dieser Abfälle erfordert wiederum die Durch­führung eines Notifizierungsverfahrens.

(Dirk Buchsteiner)

2025-01-10T17:32:27+01:0010. Januar 2025|Allgemein|

Die hilflos zugeparkte Querungshilfe

Bauliche Querungs­hilfen sind ein gutes Mittel, um den Fußverkehr zu fördern. Gemeint sind damit Gehweg­vor­stre­ckungen, also quasi „Nasen“ des Gehwegs, die in die Fahrbahn oder in den Parkraum herein­ragen und den querenden Fußgängern den Weg verkürzen und sie zugleich für den fließenden Verkehr „sicht­barer“ machen. Diese Maßnahmen für den Fußverkehr werden baulich ausge­führt. Sie haben insofern keinen regelnden Gehalt, sondern sind sogenannte „Realakte“ der Verwaltung. Sie gestalten den Verkehrsraum, geben ihm seine spezi­fische Form und beruhen auf dem Straßen­recht der Länder.

Sie eignen sich gerade für Straßen, die ohnehin verkehrs­be­ruhigt sind oder sich in Tempo-30 Zonen befinden. Bei Querungen auf Schul­wegen können sie im Prinzip dazu beitragen, dass Kinder nicht hinter parkenden Autos übersehen werden. Im Prinzip, denn tatsächlich machen wild parkende Autos diesen Effekt oft wieder zunichte. Zum Beispiel in Berlin, in der Walde­mar­straße. Auf dieser Straße mit Wohnbe­bauung, auf der Linien­busse unterwegs sind, und sich mindestens eine KiTa befindet, sind solche Querungs­hilfen in regel­mä­ßigen Abständen zwischen den Parkständen baulich einge­richtet worden. Jeweils mit zwei Pollern und zwei Baumnasen.

Gehwegvorstreckung mit Pollern und Leitflächen für blinde Menschen. Am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt

Gehweg­vor­stre­ckung am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropi­us­stadt. Alles richtig gemacht: Hier ist die Bordstein­ab­senkung eindeutig. https://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Gehwegvorstreckung_Theodor-Loos-Weg.jpg CC-by-SA‑4.0, Foto: User:Supaplex030

Aller­dings wurde bei der baulichen Umsetzung ein Fehler gemacht: Die Bordstein­ab­senkung, die für Querungs­hilfen typisch ist, wurde hier nur sehr halbherzig vorge­nommen. Es ist für einen unbefan­genen Beobachter unklar, ob der Bordstein hier abgesenkt ist, oder nicht. So auch für einen Außen­dienst­mit­ar­beiter des Ordnungs­amtes, den ich kürzlich vor einem Auto antraf, das die Querungs­hilfe zugeparkt hat. Die Bordstein­ab­senkung wäre aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO die Voraus­setzung, dass das Parken dort verboten ist.

Dass das Auto dort parkt, behindert und gefährdet ersichtlich den Verkehrs­fluss. Und zwar auf doppelte Weise: Denn die Blick­achse ist zugeparkt und querende Fußgänger werden aufge­halten, jeden­falls, wenn sie mit dem Kinder­wagen zur gegen­über­lie­genden Kita wollen. Für fahrende Kfz, Radfahrer und Linien­busse stellt das Auto ein Hindernis dar, das umfahren werden muss, voraus­ge­setzt, die gegen­über­lie­gende Fahrbahn ist frei. Wenn Donnerstags die Müllabfuhr kommt, warten hier wegen eines parkenden Fahrzeugs oft viele Fahrgäste für mehrere Minuten. Fahrrad­fahrer müssen sich vor öffnenden Türen und dem nachfol­genden Kfz-Verkehr in Acht nehmen, der trotz solcher Engstellen oft überholt.

Da der Bordstein aber nicht eindeutig abgesenkt ist, musste die zuständige Straßen­ver­kehrs­be­hörde, in diesem Fall das Bezirksamt Fried­richshain-Kreuzberg eine Anordnung treffen. Dies ist durch einge­schränkte Halte­verbote jeweils an jeder Querung erfolgt, die dort aber inzwi­schen nicht mehr sind.

Prakti­scher­weise sollte alter­nativ am Anfang und Ende der Walde­mar­straße jeweils ein einge­schränktes (oder absolutes) Haltverbot angeordnet werden. Dies müsste durch das Zusatz­zeichen „Parken in gekenn­zeich­neten Flächen erlaubt“ ggf. unter Berück­sich­tigung einer Parkschein- oder Bewoh­ner­park­re­gelung ergänzt werden. Dann müssten nicht so viele einzelne Anord­nungen getroffen werden und der Schil­derwald würde reduziert. Auch das würde der Barrie­re­freiheit dienen.

Fazit: Kommunen müssen bei der Planung und Ausführung von Querungs­hilfen daran denken, dass sie eine eindeutige Bordstein­ab­senkung vorsehen. Dies hilft nicht nur Verkehrs­teil­nehmern, die mit Kinder­wagen oder Rollstühlen unterwegs sind. Es signa­li­siert auch den Kfz-Fahrern, dass sie die Fußgän­ger­infra­struktur nicht zuparken sollen. Wenn nicht wenigstens ein Haltverbot angeordnet wird (oder die Schilder verloren gehen), war die Inves­tition in den Straßenbau anderen­falls umsonst. Denn es ist absehbar, dass die Querungs­hilfen von Autofahrern ganz rabiat und hilflos zugeparkt werden. (Olaf Dilling)

2025-01-08T23:04:32+01:007. Januar 2025|Verkehr|