Niemand will mehr Vollzeit arbeiten, selbst EEG-Stromspeicher hauen nicht mehr 24/7 in die Eisen wie ihre Vorfahren, die in ihrer Jugend noch barfuß und bergauf zwölf Kilometer durch den Schneesturm speichern mussten. Die verweichlichten Speicher von heute jedoch …
Aber im Ernst: Das Solarpaket hat nicht nur einige lang ersehnte Änderungen für die Stromerzeugung mit sich gebracht, auch für die Stromspeicherung gibt es etwas Neues. Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023 erlaubt nun erstmals die Verwendung von Speichern auch für Graustrom, ohne dass der Betreiber die EEG-Vergütung für zwischengespeicherten Grünstrom verliert. Es muss aber gewährleistet sein, dass keine EEG-Vergütung für Graustrom aus dem Netz fließt. Hierfür sehen § 19 Abs. 3a und 3b EEG 2023 zwei Möglichkeiten vor, nämlich nach Zeiten oder nach Anteilen.
Die Details für den Teilzeit-Grünstromspeicher stehen allerdings noch nicht fest. Hier soll die Bundesnetzagentur Regeln entwickeln (Miriam Vollmer).
Das Problem ist, dass der Netzbetreiber bei Graustrombatterieren den Anschluss nicht gewährt, bzw. ihn zeitlich immer nach hinten schiebt, weil Strom aus Erneuerbaren bevorzugt werden muss.