Niemand will mehr Vollzeit arbeiten, selbst EEG-Strom­speicher hauen nicht mehr 24/7 in die Eisen wie ihre Vorfahren, die in ihrer Jugend noch barfuß und bergauf zwölf Kilometer  durch den Schnee­sturm speichern mussten. Die verweich­lichten Speicher von heute jedoch …

Aber im Ernst: Das Solar­paket hat nicht nur einige lang ersehnte Änderungen für die Strom­erzeugung mit sich gebracht, auch für die Strom­spei­cherung gibt es etwas Neues. Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023 erlaubt nun erstmals die Verwendung von Speichern auch für Graustrom, ohne dass der Betreiber die EEG-Vergütung für zwischen­ge­spei­cherten Grünstrom verliert. Es muss aber gewähr­leistet sein, dass keine EEG-Vergütung für Graustrom aus dem Netz fließt. Hierfür sehen § 19 Abs. 3a und 3b EEG 2023 zwei Möglich­keiten vor, nämlich nach Zeiten oder nach Anteilen.

Die Details für den Teilzeit-Grünstrom­speicher stehen aller­dings noch nicht fest. Hier soll die Bundes­netz­agentur Regeln entwi­ckeln (Miriam Vollmer).