Seit Monaten warten viele Kommunen auf die Änderung des Straßen­ver­kehrs­rechts, die ihnen mehr Spiel­räume u.a. bei der Ausweisung von Tempo 30, aber auch anderen straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen geben soll. Nach der letztes Jahr vorge­schla­genen Novelle sollen als weitere Gründe neben Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auch Klima- und Umwelt­schutz, die Gesundheit und die städte­bau­liche Entwicklung.

Vor allem viele CDU-geführten Bundes­ländern ging dies zu weit. Sie äußerten die Befürchtung, dass dies nicht nur zu Lasten des Verkehrs­flusses, sondern auch der Verkehrs­si­cherheit gehen könnte.

Der Vermitt­lungs­aus­schuss zwischen Bundestag und Bundesrat hat nun einen Kompromiss gefunden. Die Flüssigkeit des Verkehrs soll bei Maßnahmen aufgrund der neuen Ziele weiter berück­sichtigt werden, die Verkehrs­si­cherheit soll nicht beein­trächtigt werden.

Dies ist ein ganz passable Maßgabe, die am Ergebnis der Reform nicht viel ändern dürfte, denn die Flüssigkeit des Verkehrs müsste im Rahmen einer Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung ohnehin immer berück­sichtigt werden. Was die Verkehrs­si­cherheit angeht, führen Maßnahmen der Beschränkung des Verkehrs typischer­weise nicht zu Sicher­heits­pro­blemen. Im Gegenteil. Wenn sich durch eine Maßnahme, etwa durch Ausweich­ver­kehre, die Sicherheit verschlechtern würde, darf sie nach der Neufassung nicht ergriffen werden. Dies ist auch durchaus im Sinne einer Verkehrs­po­litik, die Verhin­derung schwerer Unfälle stärker priori­siert als das möglichst zügige Voran­kommen mit Kfz. (Olaf Dilling)