Sie sind wichtig, müssen fachkundig sein und sich regel­mäßig fortbilden und es gibt mittler­weile sicherlich fast 3.000 von ihnen in Deutschland. Die Rede ist nicht von Anwälten (davon gibt es nämlich 165.776). Die Rede ist hier von den Betriebs­be­auf­tragten für Abfall oder kurz: den Abfallbeauftragten.

Doch wer sind diese unbekannten Wesen? Der Blick ins Gesetz hilft: Das Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) verpflichtet Betreiber von Anlagen, im Sinne von Anhang 1 der 4. BImSchV, bei denen pro Kalen­derjahr mehr als 100 Tonnen gefähr­liche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefähr­liche Abfälle anfallen, sowie die weiteren dort aufge­führten Anlagen­be­treiber (z.B. Deponien, Kranken­häuser, Abwas­ser­be­hand­lungs­an­lagen) zur Bestellung eines (vom Grundsatz her) betriebs­an­ge­hö­rigen Betriebs­be­auf­tragten für Abfall, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfall­wirt­schaft­lichen Tätigkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erfor­derlich ist. Die Einzel­heiten der Bestel­lungs­pflicht sind in der Abfall­be­auf­trag­ten­ver­ordnung (AbfBe­auftrV) geregelt.

Der Betriebs­be­auf­tragte ist ein Selbst­re­gu­lativ der abfall­erzeu­genden bzw. entsor­genden Betriebe. Er ist kein „Hilfs­sheriff“ der Behörde, aber ein Hilfs­organ des Anlagen­be­treibers. Ausgehend vom Regelungsziel des § 59 KrWG ist er für die Erhaltung der Umwelt, konkre­ti­siert auf die Abfall­ver­meidung, ‑verrin­gerung, ‑verwertung und ‑besei­tigung zuständig und ist damit auch eine Art „Anwalt der Umwelt“. Vielfach ist beim Betriebs­be­auf­tragten für Abfall auch von einem  „Umwelt­schutz­ge­wissen“ einer Anlage die Rede. Das macht die Sache manchmal gar nicht so einfach.

Für die Bestellung als Abfall­be­auf­tragter bedarf es natürlich der entspre­chenden Eignung. So müssen die Anfor­de­rungen an die Fachkunde laut § 9 Absatz 1 der AbfBe­auftrV erfüllt sein. Beruf­liche Quali­fi­kation, Berufs­er­fahrung und Teilnahme an Lehrgängen sind die Grund­vor­aus­setzung. Zudem besteht für Abfall­be­auf­tragte eine konti­nu­ier­liche Fortbil­dungs­pflicht. Mindestens alle zwei Jahre ist ein behördlich anerkannter Lehrgang zu besuchen. Bei solchen Lehrgängen sind Kennt­nisse des Abfall­rechts und der Abfall­technik (u. a. Recht, Arbeits­schutz, Haftung, Entsorgung) sowie Kennt­nisse über die Position des Abfall­be­auf­tragten (Rechte, Pflichten, Bestellung) zu vermitteln.

Seit mehreren Jahren schule ich Abfall­be­auf­tragte regel­mäßig in Grund­lehr­gängen und Fortbil­dungen z.B. für die IWA Ingenieur- und Beratungs­ge­sell­schaft mbH (nächster Termin am 27.05.2024) und in einem Komplett­se­minar „Fortbildung betrieb­licher Umwelt­schutz“ an zwei vollen Tagen für die Handels­kammer Hamburg (am 28.–29.05.2024). (Dirk Buchsteiner)