Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Als spezialisierte Rechtsanwälte haben wir – anders als manche andere Kollegen – oft Verfahren im gesamten Bundesgebiet. Bei Prozessen stellt sich damit stets die Frage, ob die Reisekosten ersetzt werden. Denn schließlich ist es teurer, von Charlottenburg bis zum OLG Düsseldorf zu fahren, als von Charlottenburg bis zum – in Tiergarten gelegenen – VG Berlin.

Wann die unterlegene Partei auch einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragen darf, hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO geregelt, wo es heißt:

“Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.”

Erfahrungsgemäß bejahen Gerichte die Notwendigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Anwalts eher zurückhaltend. Schließlich gibt es in den meisten Gerichtsbezirken ja auch spezialisierte Kollegen für fast alle erdenklichen Rechtsgebiete. Faktisch ist die Praxis hier uneinheitlich und hängt naturgemäß auch von dem konkreten Rechtsstreit und dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ab. Doch auch dann, wenn das Gericht meint, ein ortsansässiger Anwalt hätte es doch auch getan, bleibt der obsiegende Mandant nicht auf allen Anwaltskosten sitzen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.05.2018 (I ZB 61/17) nunmehr geklärt, dass der Reisekostenerstattungsanspruch sich auf die Kosten reduziert, die entstanden wären, wenn ein Anwalt aus dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks beauftragt worden wäre. Dies war in der Vergangenheit umstritten. Eine Tabelle, wie groß diese Distanzen sind, bietet zum Download übrigens der Deutsche Anwaltsverein.

Angesichts der Größe der Gerichtsbezirke sind damit oft auch für weitere Reisen annähernd kostendeckende Erstattungen verbunden. Für Unternehmen, die oft auf spezialisiertere Anwälte angewiesen sind, als die Gerichte anerkennen wollen, ist das erfreulich. Um dies zu illustrieren: Wenn wir am OLG Düsseldorf prozessieren, würden uns fiktiv Reisekosten aus Emmerich zugestanden, das 103 km entfernt liegt. Bei 0,30 EUR/km (RVG, VV 7003) würde für die einfache Fahr also ein Reisekostenerstattungsanspruch von 30,90 entstehen. Bei rechtzeitiger Buchung und Bahn Card ist dafür durchaus eine Bahnfahrt von Berlin nach Köln realistisch.

2018-08-16T23:31:21+02:0016. August 2018|Allgemein|

Klagen gegen beA

Als vor einigen Jahren das erste Mal die Rede vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) war, war ich sofort begeistert. Statt im regnerischen, kalten Berlin beispielsweise im tristen Februar könnte ich in Asien sitzen, meine Akten auf einem Server irgendwo, die Bibliothek im Netz, eine Kokosnuss in der Hand. Künftig würde ich meine Schriftsätze unter Palmen schreiben und sie sodann mit einem Klick versenden. Ob es wirklich so kommen könnte?

Aber schon der Verzicht auf mehrfache Ausfertigungen, das lästige Warten auf die Rückmeldung des Messenger und das Bibbern vorm Faxgerät kurz vor zwölf wären unschätzbare Vorteile eines funktionierenden elektronischen Systems. Ich freue mich also, wenn das beA jemals läuft.

Doch so, wie es von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) konzipiert wurde, ist es den Anforderungen der Anwaltschaft nicht gewachsen. Denn wir unterliegen besonderen Geheimhaltungspflichten. Diesen können wir aber mit dem beA nicht nachkommen, denn dieses – verpflichtende – System ist nicht hinreichend sicher. Während Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen es verhindern, dass irgendjemand zwischen dem Absender (ich!) und dem Empfänger (das Gericht! Dritte!) die Daten auffängt und ausliest, gibt es beim beA eine Umschlüsselung bei der BRAK. Diese soll Vertretungen ermöglichen. Aber gleichzeitig ermöglicht sie es eben auch, dass Unbefugte mit möglicherweise bösen Absichten ins System eindringen.

Aus diesem Grunde hat eine Reihe von Anwältinnen und Anwälten nun unterstützt von der – jede Unterstützung verdienenden – Gesellschaft für Freiheitsrechte Klage erhoben. Diese richtet sich auf ein Unterlassungsgebot an die BRAK. Diese soll daran gehindert werden, ein solches unsicheres System einzuführen. Mit anderen Worten: Die BRAK müsste das beA ganz anders aufsetzen. Das würde vermutlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit meiner Kokosnuss unter Palmen wird es dann vermutlich auch im nächsten Winter nichts. Aber ich bin mir sicher: Das wird es wert sein. Schließlich geht es um sensibelste Daten.

2018-06-19T11:42:46+02:0019. Juni 2018|Allgemein|

Top oder Flop: Die Musterfeststellungsklage

So, nun kommt sie also: Die Musterfeststellungsklage (Entwurf der BReg hier, kritische Stimmen vieler Experten hier) hat den Bundestag passiert. Künftig können Verbraucher sich also in ein Klageregister eintragen, wenn ein Verband vor Gericht zieht, um Angelegenheiten, die viele gleichartige Fälle betreffen, klären zu lassen. Nicht jeder Verband darf eine Musterfeststellungsklage erheben. Mindestens 350 natürliche Personen müssen Mitglied sein und der Verband seit vier Jahren aktiv. Die Klage muss sich auf zehn verschiedene Fälle beziehen. Und sie führt nur dann zu einem Gerichtsverfahren, wenn mindestens 40 weitere Betroffene sich auf die Bekanntmachung des Gerichts, das die Klage eingegangen ist, in ein Register eintragen lassen.

Aus Verbrauchersicht ärgerlich: Der Prozess samt Eintragung ins Register allein führt nicht dazu, dass das Unternehmen zahlen muss. Wenn also das (hier erstinstanzlich) angerufene Oberlandesgericht (OLG) feststellt, dass beispielsweise eine bestimmte Baureihe eines Autos immer einen bestimmten schuldhaft verursachten Fehler aufweist. Oder dass ein Versicherungsvertrag immer unwirksame AGBs hat. Dann muss das beklagte Unternehmen nicht etwa an alle, die ihre Ansprüche angemeldet haben, zahlen. Das Urteil hat ja nur Feststellungswirkung. Zahlt das beklagte Unternehmen an die Verbraucher nicht freiwillig, müssen diese einen zweiten Prozess auf Zahlung führen.

Damit steht der Verbraucher am Ende aber nicht besser als heute. Schon heute ist es ja verbreitete Praxis, dass ein Gericht die Klage eines Verbrauchers zurückstellen wird, wenn es weiß, dass andernorts ein Verfahren weiter gediehen ist als die just erhobene Klage. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass dann, wenn der Bundesgerichtshof (BGH) einen gleich gelagerten Sachverhalt entschieden hat, ein Instanzgericht anders entscheidet. Was hat der Verbraucher also davon, dass er statt Klage zu erheben, sich in ein Register einträgt? Bei den Summen, um die es geht, ist das finanzielle Risiko meist überschaubar. Vielfach geben Unternehmen auch Verjährungsverzichtserklärungen ab, weil auch sie ja Kosten sparen, wenn nicht jeder gleich klagt. Und im Erfolgsfall zahlt ohnehin die Gegenseite. Und ist der Gang zum Register wirklich so viel einfacher für den Verbraucher? Aufwand hat er in jedem Fall. Tatenlos abwarten reicht nicht.

Überdies ist der Verbraucher regelmäßig außerstande zu beurteilen, ob es in seinem Fall wirklich um exakt den Sachverhalt geht, der dem Gericht vorliegt. Schließlich ist ein Bürger nur in genseltensten Fällen ein Jurist. Was, wenn der Verbraucher erst nach dem Prozess feststellen muss, dass sein Fall doch etwas anders liegt  oder spezielle Einwendungen und Einreden vorliegen? Dann hat er keine Zeit gewonnen, sondern verloren. Lässt er sich aber im Vorfeld beraten, um sicher zu gehen, dass er von der Musterfeststellungsklage auch wirklich profitiert, hat er die Kosten auch am Hals, die der Gesetzgeber ihm eigentlich ersparen wollte.

Ein Punkt, der nicht für alle Verbraucher relevant ist, aber für manche möglicherweise doch: Wer selbst klagt, hat Einfluss auf die Strategie. Wer den Verband klagen lässt, aber nicht. Wenn sich während des Prozesses herausstellt, dass der Verband anders agiert, als man es sich wünscht, ist man machtlos. Überdies: Trägt der Verband bzw. dessen Anwälte eigentlich das Haftungsrisiko, wenn etwas schief geht? Wenn ich ein Verfahren führe und patze, trägt das meine Versicherung. Aber wie sieht das bei einer Musterfeststellungsklage aus?

Auch die Frage, welcher Verband zum Zug kommt, ist bisher nicht ganz zufriedenstellend geklärt. Nur die ersten Klagen (möglicherweise auch mehrere) führen zu Verfahren. Aber nimmt das dem Verbraucher nicht die Wahl zwischen mehreren Ansätzen und unterschiedlichen Strategien? Und ist die Übernahme der Verantwortung durch andere, die die Rechte des sogenannten kleinen Mannes und der kleinen Frau dann nach eigenem Gusto durchfechten nicht ohnehin ein tendenziell paternalistisches, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung ganz klein schreibendes Konzept? Wie auch immer, nun heißt es abwarten, wie die Musterfeststellungsklage sich in der Praxis bewähren wird. Meine persönliche Prognose: Viel Lärm um nichts, oder zumindest eher wenig. Wer seine Rechte wahren will, muss nach wie vor meistens selbst kämpfen.

2018-06-18T10:38:16+02:0018. Juni 2018|Allgemein|