Neue von der Rechtsmittelbelehrung

Geben Sie zu, auch Sie haben lange nichts von De-Mail gehört. De-Mail war als groß angelegter spezifisch deutscher Versuch gestartet, eine sichere und vertrauliche Möglichkeit für die elektronische Kommunikation einzurichten. Das System hat sich aber nicht durchgesetzt; ich zumindest kenne niemanden, der per De-Mail kommuniziert und dies beispielsweise auf seinem Briefkopf oder in anderer Weise nach außen trägt.

Ein entsprechendes Schattendasein führen der § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO und der § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO, der als sicheren Weg für die Kommunikation mit Gerichten auch De-Mail nennt. Dieser gilt seit dem 01.01.2018, wie mir kürzlich ein aufmerksamer Leser zugerufen hat, und wer weiß: Vielleicht richte mir, wenn es mit einem sicheren beA noch länger dauert, eines Tages noch einen De-Mail-Zugang ein.

Allerdings scheinen auch die Gerichte auf De-Mail nicht eingerichtet zu sein. Bei Heise liest man, dass die Berliner Gerichte ihre De-Mailadressen geheim hielten. Und auch in Baden-Württemberg führte der durchaus okkulte Weg zu Gericht – in diesem Fall in das verwaltungsgerichtliche Berufungszulassungsverfahren – zu Problemen. Hier nämlich hatte das erstinstanzliche Gericht unter anderem in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen:

„Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten” E-Mail genügt nicht.”

Das VGH Mannheim sieht mit Beschluss vom 05.02.2018 – A 11 S 192/18, schon den Verweis auf das Portal kritisch, konnte dies jedoch offenlassen. Denn an der angegebenen Stelle fehlte jedenfalls der Hinweis auf die Möglichkeit, per De-Mail einzureichen. Damit sah der Gerichtshof die Rechtsmittelbelehrung als unzureichend an. Es galt also nicht die Monatsfrist für den Antrag auf Berufungszulassung. Sondern die Jahresfrist, die gem. § 58 Abs. 2 VwGO stets gilt, wenn die Belehrungen fehlen oder eben falsch sind.

2018-04-11T09:49:30+02:0011. April 2018|Allgemein|

BGH: Honorar auf Basis von Vergütungsvereinbarungen nicht im Prozess erstattungsfähig

Wir sind ja alle Volljuristen, aber tatsächlich ist der Trend zur Spezialisierung angesichts immer ausdifferenzierterer Regelwerke längst abgeschlossen. Fakt ist: Ich habe noch nie eine Scheidung begleitet und auch noch nie eine Strafverteidigung übernommen und müsste 16 Jahre nach dem zweiten Staatsexamen erst einmal nachschauen, wie so etwas überhaupt genau funktioniert. Entsprechend schlagen sich Kollegen, die nie etwas mit Klima, Umwelt oder Energie zu tun haben, in meinen alltäglichen Rechtsgebieten auch oft eher mäßig. Die Gesetze sind einfach zu komplex.

Wegen der aus diesem Spezialisierungserfordernis resultierenden faktischen Verknappung geeigneter Berater, haben Mandanten es in vielen Rechtsgebieten nicht leicht, einen geeigneten und erfahrenen Anwalt zu finden.  Ein Grund, warum die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Praxis in manchen Rechtsgebieten inzwischen nahezu bedeutungslos sind, liegt in dieser Knappheit des Angebots an spezialisierter Rechtsberatung. Ein weiterer, praktisch noch weitaus wichtigerer Grund liegt in vielen Rechtsgebieten in der unzureichenden Ausgestaltung der gesetzlichen Gebührentatbestände.  Auch ein Anwalt ohne aufgeblähten Verwaltungsapparat kann zu den gesetzlichen Gebühren manche Rechtsstreitigkeiten kaum mehr wirtschaftlich abbilden. Faktisch bedeutet das: In vielen Rechtsgebieten, auch in meinem, wird in aller Regel eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es sich bei diesen Kosten unter bestimmen Bedingungen um einen ersatzfähigen Schaden handeln kann (zB BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14). Vor Gericht ist dieser jedoch nicht über die Kostenfestsetzung liquidationsfähig. Denn Paragraph 91 Abs. 2, Satz 1, 1. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt:

„Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,“

Im Ergebnis bedeutet das: Oft bleibt der Mandant auch dann, wenn er gewinnt, auf manchmal nicht unerheblichen Kosten des Prozesses sitzen.

In den letzten Jahren wurde teilweise diskutiert, ob der Hinweis in Paragraph 3a RVG auf den Umstand, dass „regelmäßig“ nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind, eine Ausnahmemöglichkeit dahingehend eröffnet, dass es manchmal eben doch anders ist. Zum Beispiel dann, wenn zu den gesetzlichen Gebühren eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung faktisch gar nicht möglich ist. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Spekulationen nun ein Ende bereitet. Das höchste deutsche Zivilgericht hat am 24.1.2018 beschlossen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in Paragraph 3a RVG keineswegs die Tür für die Erstattungsfähigkeit von Honoraren auf Basis von Vergütungsvereinbarungen öffnen wollte. Gerade in Spezialmaterien bedeutet das: Auch in Zukunft wird der Prozess auch dann oft Kostennachteile mit sich bringen, wenn er gewonnen wird. Dies wirft die Frage auf, ob nicht endlich das RVG den Realitäten einer immer aus differenzierteren Rechtsordnung und Beratung angepasst werden sollte. Dies hat auch eine nicht zu vernachlässigende soziale Komponente. Denn naturgemäß fällt es einem Unternehmen deutlich leichter als einem Verbraucher, seine begründete Rechtsposition auch dann durchzufechten, wenn es von Anfang an weiß, dass es die Prozesskosten nicht ganz wieder bekommt.

2018-03-29T18:23:48+02:0029. März 2018|Allgemein|