Klima­mo­bi­li­täts­planung: Frischer Wind aus Südwest?

Nach dem refor­mierten Straßen­ver­kehrs­gesetz soll Klima­schutz in Zukunft eine größere Rolle im Straßen­ver­kehrs­recht spielen. Aber die Einzel­heiten sind bislang noch offen. Denn noch ist von der Verord­nungs­er­mäch­tigung noch nicht abschließend Gebrauch gemacht worden, auch wenn schon ein Kabinetts­entwurf der refor­mierten StVO existiert.

Unklar ist auch noch, wie die Begrün­dungs­an­for­de­rungen für Klima­schutz­maß­nahmen aussehen könnten. Vielleicht könnte hier das sprich­wört­liche Muster­ländle, Baden-Württemberg, Pate stehen. Denn hier gibt es bereits eine gesetzlich veran­kerte Klima­mo­bi­li­täts­planung. Sie ergibt sich aus § 28 des Baden-Württem­ber­gi­schen Klima­schutz­ge­setzes.  Demnach können Gemeinden und Gemein­de­ver­bände im Rahmen ihrer Zustän­dig­keiten Klima­mo­bi­li­täts­pläne aufstellen. In ihnen können sie Maßnahmen der Verkehrs­wende zur dauer­haften Vermin­derung von Treib­haus­gas­emis­sionen festlegen. Zu berück­sich­tigen sind dabei die Mobili­täts­be­dürf­nisse der Bevöl­kerung und der Wirtschaft.

Das ist nicht so weit von dem, was auch in der Straßen­ver­kehrs­rechts­reform vorge­sehen ist. Auch da sollen die neuen Ziele Umwelt­schutz, insbe­sondere Klima­schutz, Gesund­heits­schutz und geordnete städte­bau­liche Entwicklung mit den Erfor­der­nissen des Verkehrs in Ausgleich gebracht werden. Es läge insofern nahe, das in einem Bundesland bereits erprobte Instrument mit den neuen Möglich­keiten des Straßen­ver­kehrs­rechts zu verschränken: Die Klima­mo­bi­li­täts­planung könnte, ähnlich wie bereits das städte­bau­liche Verkehrs­konzept bei dem Anord­nungs­grund der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung, helfen, Klima­schutz im Verkehr nachvoll­ziehbar und konsistent zu begründen. Insofern könnten Kommunen ihre Gestal­tungs­spiel­räume vergrößern, wenn sie sich recht­zeitig um eine klima­freund­liche Verkehrs­planung kümmern. (Olaf Dilling)

2023-11-02T22:20:45+01:002. November 2023|Umwelt, Verkehr|

Freiwillig Tempo 30: Mehr Eigen­ver­ant­wortung im Verkehr?

An Tempo 30 scheiden sich weiterhin die Geister. Viele deutsche Städte und Kommunen fordern seit längerem mehr Freiheiten bei der eigen­ver­ant­wort­lichen Einrichtung von Tempo 30-Zonen und Anordnung strecken­be­zo­gener Tempo­limits. Die StVO hat das bisher verhindert, da die Anfor­de­rungen an Einschrän­kungen des Verkehrs regel­mäßig zu hoch sind. Jetzt kommt durch die inzwi­schen im Kabinetts­entwurf vorlie­gende Reform der StVO ein bisschen Bewegung ins Spiel, wenn auch nicht in dem Maße, das sich die Städte erhofft hätten.

Statt auf Verbote setzen Kritiker von Maßnahmen der Verkehrs­wende häufig auf Stich­worte wie Eigen­ver­ant­wortung und Mitein­ander im Verkehr. Aller­dings sind nun selbst noch die Appelle zu mehr Eigen­ver­ant­wortung ins Faden­kreuz von Verkehrs­be­hörden geraten. So gibt es aktuell einen Streit zwischen Bürgern, die auf einer Halbinsel am Bodensee mit Schildern an den Durch­gangs­verkehr appel­lieren, auf denen Freiwillig Tempo 30 zu lesen ist illus­triert durch ein scheren­schnitt­artig darge­stelltes Bild laufender Kinder. Das Landratsamt Konstanz sieht die StVO verletzt, vermutlich weil es davon ausgeht, dass gemäß § 33 Abs. 2 StVO die Schilder Verkehrs­zeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden können.

Richtig überzeugend ist das nicht, denn es wird auf den Schildern wie gesagt ausdrücklich darauf hinge­wiesen, dass es um eine Auffor­derung zur „freiwil­ligen“ Beschränkung handelt. Im ländlichen Raum sind derartige private Auffor­de­rungen im Übrigen so verbreitet, dass ihre Bekanntheit fast voraus­ge­setzt werden kann. Eine Verwechslung ist daher selbst bei flüch­tiger Betrachtung eines unauf­merk­samen Fahrers eher unwahr­scheinlich. Insofern wird es spannend, wie der aktuell vor dem Verwal­tungs­ge­richt Freiburg anhängige Rechts­streit ausgeht. (Olaf Dilling)

2023-10-16T19:04:29+02:0016. Oktober 2023|Verkehr|

Die neue StVO: Überqueren der Straße „auf kurzem“ nicht „kürzestem Weg“?

Nachdem lange nur inoffi­zielle Entwürfe die Runde machten, gibt es nun einen Kabinetts­entwurf für die neue Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Wir wollen in diesem und weiteren Blogbei­trägen die Änderungen der neuen StVO vorstellen, die zum Teil auch grund­sätz­licher Natur sind.

Dass eine weitere Reform der StVO kommen würde, war bereits im Koali­ti­ons­vertrag versprochen worden. Unter anderem sollten die Kommunen mehr Spiel­räume bekommen und es sollen neben der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs weitere Ziele wie Umwelt- und Gesund­heits­schutz sowie die geordnete städte­bau­liche Entwicklung aufge­nommen werden.

Dies ist nun auch in einem bereits im Sommer veröf­fent­lichten Entwurf des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) berück­sichtigt. In § 6 StVG wird das „Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und digitale Infra­struktur“ (inzwi­schen: Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr) zum Erlass der StVO ermächtigt. Da in dieser Norm der Rahmen der Verord­nungs­gebung abgesteckt wird, müsste noch vor Änderung und endgül­tigem Beschluss der StVO auch die gesetz­liche Grundlage geändert werden. Die Abstimmung im Bundestag steht insofern noch aus.

Der aktuelle Kabinetts­entwurf steht insofern nicht nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, sondern auch unter dem Vorbehalt der Verab­schiedung der StVG-Reform durch den Gesetz­geber. Trotz dieser Vorbe­halte lohnt es sich, schon jetzt in die Details der StVO-Reform zu schauen, denn es finden sich einige für die Praxis relevante Änderungen, die wir in mehreren Beiträgen vorstellen wollen.

Was den Fußverkehr angeht, wurden nur einige der von der Verkehrs­mi­nis­ter­kon­ferenz gemachten Vorschlage einbe­zogen (siehe der Bericht der Ad hoc AG Fußverkehr, zu deren fachlicher Unter­stützung wir tätig waren). Eine fußgän­ger­spe­zi­fische Frage ist die Querung von Fahrbahnen für Kfz, die in § 25 Abs. 3 StVO geregelt ist. Bisher heißt es

Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeug­ver­kehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt­richtung zu überschreiten.“

Person in wheelchair

Hier soll es eine kleine Änderung geben: „statt auf dem kürzestem Weg quer zur Fahrrichtung“ soll es demnächst heißen: „auf kurzem Weg“. Was durch diese Änderung des Verord­nungs­gebers gemeint ist, wird richtig deutlich erst unter Berück­sich­tigung der Begründung des Verordnungsentwurfs.

Bisher ist es so, dass für Menschen mit Behin­de­rungen Querungen auf dem kürzesten Weg oft nicht möglich sind, wenn keine entspre­chenden Bordstein­ab­sen­kungen auf beiden Straßen­seiten vorhanden sind. Hier soll es in Zukunft rechtlich zulässig sein, auch den kurzen Weg zwischen den nächst­mög­lichen Bordstein­ab­sen­kungen zu wählen, also beispiels­weise da, wo Grund­stücks­zu­fahrten sind. Weiterhin soll eine Überquerung der Fahrbahn mit der dem Verkehrs­teil­nehmer möglichen Geschwin­digkeit zulässig sein. Im Vorschlag der Verkehrs­mi­nis­ter­kon­ferenz war dies auch aus dem Wortlaut heraus noch besser zu verstehen, da dort die Formu­lierung „quer zur Fahrt­richtung“ gestrichen worden war.

Diese Änderung der StVO ist längst überfällig, um Mobili­täts­rechte für Menschen mit Bewegungs­ein­schrän­kungen zu gewähr­leisten. Zugunsten der Bestimmtheit und Verständ­lichkeit der Regelung wäre es jedoch eine klarere Formu­lierung sinnvoll. Es ist zu hoffen, dass die Verkehrs­mi­nister der Länder über den Bundesrat hier noch klärend Einfluss nehmen.

Am Freitag, den 27.10.2023 stellen wir die Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts und die sich daraus ergebenden Möglich­keiten für Kommunen von 10:30 – 12 h in einem Webinar vor. Eine Anmeldung ist demnächst hier online möglich.

2023-10-12T13:23:14+02:0012. Oktober 2023|Verkehr|