OVG Bautzen: Das Recht einzelner Schüler auf einen sicheren Schulweg

Die Reform der Straßen­ver­kehrs­ordnung von 2024 hat Einiges für die Sicherheit von vulner­ablen Verkehrs­teil­nehmern gebracht. Als ein wichtiges Beispiel zählt die Möglichkeit, nun auf hochfre­quen­tierten Schul­wegen Tempo 30 km/h anzuordnen. Doch was ist eigentlich, wenn ein Schulweg insbe­sondere für Grund­schüler gefährlich ist, aber keine kritische Masse an Schülern zusam­men­kommt, um den Weg als hochfre­quen­tiert ausweisen zu können? Dies ist entgegen gängigen Klischees vom geruh­samen Leben auf dem Lande mit „Bullerby“-Dörfern besonders häufig in kleineren Ortschaften und an Landstraßen der Fall. Denn dort wird oft die Fußgän­ger­infra­struktur vernach­lässigt. Gehwege gibt es vielfach nicht. Selbst der Weg zur nächsten Bushal­te­stelle kann so für kleine Kinder und deren Eltern zur täglichen Zitter­partie werden.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof in Mannheim hatte bereits im März 2024 und damit vor der Reform entschieden, dass Schul­weg­si­cherheit auf Schul­wegen aufgrund einer quali­fi­zierten Gefah­renlage präventiv möglich ist, auch wenn dort bislang kein ausge­wie­sener Unfall­schwer­punkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2024 – 13 S 730/23). Das Sächsische Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Bautzen hat dies im selben Jahr bestätigt (Urteil vom 23.10.2024 – 6 A 36/22). Die Entscheidung ist kurz nach der Reform ergangen, so dass hier noch mal deutlich wird, wie sich die Rechtlage auf hoch- und auf weniger frequen­tierten Schul­wegen zuein­ander verhält.

Die Entscheidung ist aber auch aus einem anderen Grund inter­essant: Denn der Vater hatte zunächst dem Wortlaut nach in eigenem Namen Klage erhoben, obwohl es um seinen Sohn geht, der als Sechst­klässler alleine zur Schule geht. In der Berufungs­in­stanz kam noch seine kleine Schwester im Grund­schul­alter dazu. Das OVG ließ die Klage­er­wei­terung zu und entschied, dass der Klage­antrag (und zuvor schon der Antrag bei der Behörde) sachge­rech­ter­weise als Anträge der Kinder des „Klägers“ hätten ausgelegt werden müssen. Denn nur diese seien hier betroffen und folglich antrags- und klagebefugt.

Landstraße mit Leitplanken und Fußgängern auf der Fahrbahn.

Eine Heraus­for­derung fürs Leben im Grünen: Gehwege sind auf dem Land oft Mangelware. (Foto: Markus Distelrath auf Pixabay)

Der Schulweg geht ohne Gehweg entlang einer inner­ört­lichen „Staats­straße“, d.h. einer sächsi­schen Landes­straße, die aller­dings das Gepräge einer Landstraße hat, da es sich um einen kleine, langge­streckte Gemeinde handelt und sich auf einer Seite der Straße Felder und Wiesen befinden. Die Kinder müssen, um zur Bushal­te­stelle zu gelangen, Umwege gehen, um die Straße an einer übersicht­lichen Stelle queren zu können, sich an Einfrie­dungen entlang­drücken oder über einen mit Gras bewach­senen Seiten­streifen gehen. Im Winter wird der Schnee seitlich auf den Seiten­streifen geschoben, so dass sie auf der Fahrbahn gehen müssen. Hinzu kommt, dass sie im Winter in der Dunkelheit zur Schule gehen müssen. Die untere Straßen­ver­kehrs­be­hörde hat hier Tempo 50 km/h angeordnet, der Antrag auf Tempo 30 km/h wurde abgelehnt, der Wider­spruch blieb ohne Erfolg. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, aber der Vater der Kinder ließ nicht locker.

Er hatte Erfolg, denn das OVG hat der Berufung statt­ge­geben (und der Beklagten ist die Revision versagt geblieben). Denn die Beschränkung der zuläs­sigen Geschwin­digkeit auf 30 km/h setzt für einen Strecken­ab­schnitt, den Grund­schul­kinder als Schulweg benutzen, im Hinblick auf das Erfor­dernis einer quali­fi­zierten Gefah­renlage in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht voraus, dass es dort bereits zu Unfällen gekommen ist. Leider spiegelt sich dieser Grundsatz, der in der Recht­spre­chung des BVerwG und der höchsten Landes­ge­richte als ständige Rechts­spre­chung anerkannt ist, sich nicht in der Praxis vieler Landrats­ämter wieder.

Wir bekommen immer wieder Post „aus der Provinz“, wo Gemeinden, Eltern und Verbände auf Tempo 30 km/h auf inner­ört­lichen Haupt­straßen drängen, aber die unteren Straßen­ver­kehrs­be­hörden nicht mitspielen, weil „die Unfall­sta­tistik“ dies nicht hergäbe. Dies mag auch an einer unglück­lichen Formu­lierung in der VwV-StVO liegen, wo es zu Zeichen 274 (Geschwin­dig­keits­be­schränkung) heißt, „Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen aus Sicher­heits­gründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfall­un­ter­su­chungen ergeben haben, dass häufig geschwin­dig­keits­be­dingte Unfälle aufge­treten sind“.

Überlesen wird dabei typischer­weise, dass es sich um eine „Soll“-Vorschrift handelt, die logisch nicht ausschließt, dass ein Ermessen auch in Fällen ausgeübt werden muss, wo keine besondere „Unfall­häufung“ festge­stellt werden kann, aber die örtlichen gefah­ren­träch­tigen Umstände im Zusam­men­treffen mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit Schadens­fälle erwarten lassen. So war es auch im Fall, den das Sächsische OVG entschieden hat: Eine besondere Gefah­renlage besteht demnach an Stellen, wo die Gehwege oder Notgeh­flächen erheblich weniger als einen Meter breit sind, und von Kraft­wagen, insbe­sondere von Lkw, der erfor­der­liche Mindest­ab­stand von 1,5 m beim Überholen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) bei Begeg­nungs­verkehr durch entge­gen­kom­mende KFZ nicht einge­halten werden kann (Sächs. OVG Bautzen, s.o., Rn. 46).

Das Urteil demons­triert, dass die Sorge um sicheren Verkehr und aktive Mobilität von Kindern und Jugend­lichen keineswegs ein „Luxus­problem“ der Großs­städte ist. Vielmehr ist ihr „Lebens- und Spielraum“ auf dem Land häufig nicht weniger einge­schränkt als in der Stadt. Wenn wir uns Gedanken über den zuneh­menden proble­ma­tischn Einfluss von virtu­ellen Welten auf unseren Nachwuchs machen, dann sollte auch das stärker ins Bewusstsein rücken: Welche Alter­na­tiven bieten wir ihnen in der „realen“ Welt und welche Opfer sind wir als Kraft­fahrer oder Logis­tik­kunden bereit, dafür zu bringen? (Olaf Dilling)