Beschleu­nigung des Ausbaus von Solarenergie

Die Bundes­re­gierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Direc­tives, RED III) in den Bereichen Windenergie an Land und Solar­energie sowie für Energie­spei­cher­an­lagen am selben Standort beschlossen (Presse­mit­teilung hier). Nach der RED III müssen für Erneu­erbare-Energien-Vorhaben sogenannte „Beschleu­ni­gungs­ge­biete“ ausge­wiesen werden, in denen ein beson­deres, beschleu­nigtes Geneh­mi­gungs­ver­fahren gelten soll. Diese Beschleu­ni­gungs­ge­biete sind daher zentraler Baustein des Gesetz­ent­wurfs. Klar: Die Nutzung erneu­er­barer Energien ist ein zentraler Bestandteil der Energie­wende und der Bekämpfung des Klima­wandels. Hier soll es mal nicht um Windenergie gehen: Zur Energie­wende gehört auch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie.

Dass die Energie­wende bisher vor allem eine Strom­wende ist (und noch keine Wärme­wende ist), zeigt die bisher holperige und unsichere Geneh­mi­gungs­praxis solar­ther­mi­scher Freiflä­chen­an­lagen. Der Praxis fehlt die Erfahrung im Umgang mit dieser Techno­logie, die im großen Maßstab solare Strah­lungs­en­ergie in Heizwärme umwandelt, vorwiegend für die Einspeisung in Nah- und Fernwär­me­netze. Dies wiederum schlägt sich in einer unein­heit­lichen und zeitauf­wän­digen Geneh­mi­gungs­praxis nieder. PV und Solar­thermie werden oft in einen Topf geworfen und Solar­thermie erscheint dabei eher so am Rande mitge­dacht als tatsächlich berück­sichtigt. Zu bedenken aller­dings, dass die Anfor­de­rungen an den Standort im Hinblick auf solar­ther­mische Freiflä­chen­an­lagen klar von der Photo­voltaik zu unter­scheiden. Dies gilt insbe­sondere bei der Stand­ort­suche. Während PV eigentlich überall hin kann, kommt es für die Freiflä­chen­so­lar­ther­mie­anlage auf die Nähe zu Wärme­ver­brau­chern und dem Netz an und damit verdichtet sich der Anwen­dungs­be­reich. Der Solar­thermie bringt daher beispiels­weise die Privi­le­gierung im Außen­be­reich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB im Grunde gar nichts. Der neue § 249b BauGB soll nun bewirken, dass es für die Errichtung auch von Solar­ther­mie­an­lagen im (bishe­rigen) Außen­be­reich nur einer Darstellung in einem Flächen­nut­zungsplan, nicht aber einer Festsetzung im Bebau­ungsplan bedarf. Spannend wird auch die Abschichtung natur­schutz­recht­licher Fragen sein. Ob diese Beschleu­ni­gungs­ge­biete dann im Ergebnis so viel bringen, bleibt abzuwarten. Man könnte es einfacher haben. So privi­le­giert § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch ortsge­bundene Anlagen für die Wärme­er­zeugung, wenn für diese (im Rückgriff auf die Recht­spre­chung zu PV) nur dieser Standort in Frage kommt. Dies dürfte in vielen Fällen für die Solar­thermie greifen, da in der Regel tatsächlich nur eine einzige Fläche des Gemein­de­ge­biets in Betracht kommt, weil diese nicht nur am Fernwär­menetz anliegen muss, was angesichts der regel­mäßig im Innen­be­reich belegenen Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete nur für wenige Außen­be­reichs­grund­stücke gilt. Und zusätzlich die Fläche geogra­fisch geeignet sein muss, also exponiert, unver­schattet und nicht bereits ander­weitig genutzt. Über diese Privi­le­gierung ließe sich auch eine ander­weitige Festsetzung im Flächen­nut­zungsplan (wie beispiels­weise „Flächen für die Landwirt­schaft“) überwinden und man käme auch um ein zeitauf­wen­diges B‑Plan-Verfahren herum. Vielleicht müssen wir einfach viel mutiger werden. (Dirk Buchsteiner)