Baurecht: Die eingehauste Wärmepumpe

Wärmepumpen gelten als Multitalente. Sie sind relevant für die Sektorkopplung, wenn sie auf effiziente Weise überschüssigen Ökostrom nutzen, um Umgebungswärme zum Heizen nutzbar zu machen. In heißen Sommern können manche Modelle auch zur Kühlung dienen. Vielleicht gerade zu Zeiten von Corona interessant ist die Möglichkeit, sie zum Lüften zu verwenden.

In Wohngebieten gibt es allerdings ab und zu Probleme wegen des niederfrequenten Lärms, den manche Modelle erzeugen. Dann stellen sich rechtliche Fragen: Wo dürfen sie aufgestellt werden? Wie laut dürfen sie sein? Welche Rechte haben in ihrer Nachtruhe gestörte Nachbarn?

Anfang diesen Jahres gab es zu dem Komplex eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln. Auf die Beschwerde eines Nachbarn hin hatte die zuständige Baubehörde die Beseitigung einer Luft-Wärmepumpe verfügt. Die Pumpe stand in Entfernung von weniger als drei Meter zum Zaun der Nachbarn, die sich an den Lärmemissionen störten. Offenbar war bei der Aufstellung der Pumpe gegen bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen verstoßen worden.

Nun argumentierten die Betreiber der Pumpe, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW  Abstände nur von Anlagen über 2 m Höhe einzuhalten seien. Das Gericht bestätigte dagegen die Behörde (und die Nachbarn) in ihrer Auffassung, dass die Wärmepumpe unabhängig von ihrer Größe keine eigenständige Anlage sei. Vielmehr stehe sie in funktionalem Zusammenhang mit dem Haus, das sie beheizt und ist daher dessen Bestandteil. Für das Haus (und dessen Bestandteile) gelten aber die Abstandsregeln. So weit, so schlicht.

Dass es doch nicht immer ganz so einfach ist, zeigt ein ähnlicher Fall, der vor zwei Jahren vom Oberlandesgericht (OLG) München entschieden wurde. Hier entschied das OLG, dass die Abstandsregeln für eine Wärmepumpe nicht gelten würden. Der einzige Unterschied: Die Betreiber der Wärmepumpe hatten sie – im schönsten Juristendeutsch – “eingehaust”: Mit anderen Worten hatten sie nachträglich eine kleine Holzhütte um die Pumpe gebaut, ohne dass sich das merklich auf die Lärmemissionen ausgewirkt hätte. Das OLG verwies auf die Privilegierung der Hütte nach der Bayrischen Landesbauordnung. Die Wärmepumpe sei Teil dieser Hütte.

So richtig überzeugend ist diese Entscheidung allerdings nicht. Denn vermutlich soll die Wärmepumpe nicht die Hütte, sondern ein Haus beheizen: Damit bestünde wieder der funktionelle Zusammenhang zu einem nicht-privilegierten Gebäude, von dem das VG Köln ausging. Die Abstandsregeln wären einzuhalten (Olaf Dilling).

 

Wenn Weniger mehr ist – VGH Mannheim zu den Grenzen des Bestandsschutzes

Wer kennt es nicht? Irgendwann wird jeder Schuppen, jedes Haus, jede Anlage baufällig und bedarf der Renovierung. Häufig ist dies Anstoß dafür, schon lange geplante Umbau- und Renovierungsprojekte tatsächlich in die Tat umzusetzen. Sobald die Finanzierung steht und ein Bauunternehmen gefunden ist, das die Renovierung ausführt, sollte man meinen, stünde der Realisierung der lang ersehnten Modernisierung eigentlich nichts mehr im Wege. Aber vorsichtig, denn wer zu viel ändert, kann unter Umständen alles verlieren.

Grundsätzlich gilt im Baurecht der Grundsatz des (passiven) Bestandsschutzes. Das heißt, eine bauliche Anlage, die einst von der Behörde genehmigt wurde, gilt in diesem Umfang fortwährend als rechtmäßig, auch wenn sie tatsächlich nicht (mehr) baurechtlich zulässig ist. Dementsprechend darf die Behörde nicht den Abriss einer solchen Anlage mit der Begründung anordnen, die Anlage sei nicht (mehr) baurechtlich zulässig. Die Anlage genießt insoweit Bestandsschutz. Dies gilt grundsätzlich – auch wenn dies im Einzelnen umstritten ist – selbst dann, wenn die bauliche Anlage nie genehmigt wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum den baurechtlichen Anforderungen entsprach.

Der Bestandsschutz unterläge allerdings einem natürlichen Verfallsdatum, wenn die nicht mehr baurechtlich zulässige, aber Bestandsschutz genießende Anlage nicht repariert und Instand gehalten werden dürfte. Daher sind auch sog. Instandhaltungsmaßnahmen vom passiven Bestandsschutz umfasst. Die Grenze liegt allerdings dort, wo Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder es sich um eine Neuerrichtung handelt. Ein sog. aktiver Bestandsschutz, der auch die Möglichkeit von Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen umfasst, wird heute weitestgehend einhellig abgelehnt. Wo genau liegt aber die Grenze zwischen einer vom Bestandsschutz noch geschützten Instandhaltungsmaßnahme und einer nicht mehr geschützten Änderung? Genau mit dieser Abgrenzungsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in seinem Urteil vom 19.5.2020 näher auseinandergesetzt.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, der einen zweistöckigen Schuppen an der Grenze seines Grundstücks renovieren wollte. Das Dach des Schuppens sollte neu errichtet und auf einer Seite erhöht werden. Nachdem der Kläger bereits mit der Bautätigkeit begonnen hatte, ordnete die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten an. Hiergegen sowie gegen die Ablehnung der von ihm daraufhin beantragten Baugenehmigung für die Renovierung seines Schuppens wehrte sich der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Der VGH Mannheim bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sah die Einstellungsverfügung der Behörde sowie die Ablehnung der Baugenehmigung als rechtmäßig an. Der Kläger muss nun nicht nur von der Fortsetzung seiner Renovierungsmaßnahmen Abstand nehmen, sondern wohl vielmehr auch seinen renovierten „alten“ Schuppen abreißen.

Der VGH Mannheim begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass das Vorhaben des Klägers gerade keine Instandhaltungsmaßnahme mehr sei, sondern vielmehr eine teilweise Neuerrichtung. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger daher nicht berufen. Vielmehr sei eine neue Genehmigung erforderlich, welcher jedoch die Nichteinhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen entgegenstehe.

Eine Instandhaltungsmaßnahme, so der VGH Mannheim, läge vor, wenn die Maßnahmen der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz dienen. Es müsse also gerade um die Beseitigung der durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel gehen. Die Identität der Anlage, d.h. ihr äußeres Erscheinungsbild, sowie ihr Nutzungszweck dürften dabei nicht geändert werden. Keine Instandhaltungsmaßnahme sei es, wenn die Baumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv seien, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, sodass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig würde, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreiche oder gar übersteige. Ein Auswechseln tragender Gebäudeteile könne im Einzelfall allerdings durchaus noch eine Instandhaltungsmaßnahme darstellen, denn auch solche Gebäudeteile seien dem Alterungsprozess ausgesetzt.

Der Kläger durfte damit zwar auch im Rahmen des passiven Bestandsschutzes tragende Dachbalken austauschen. Die Grenze zur Neuerrichtung war jedoch dadurch überschritten, dass der Kläger das Dach durch die Erhöhung insgesamt geändert hatte. Dass der Schuppen zuvor ähnlich gestaltet war, spielte dabei keine Rolle.

Ferner kam hinzu, dass der Umfang der Renovierungsmaßnahme einem Neubau gleichkam. Denn der Kläger hatte nahezu das gesamte Stützkonstrukt ersetzt und aufgrund der schwereren Ausführung des Daches musste zudem eine Neuberechnung der Statik vorgenommen werden.

Wenn also die Renovierung einer bestehenden Anlage ansteht, sollte man bei umfangreicheren Maßnahmen stets vorher prüfen, ob es sich noch um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Wird das äußere Erscheinungsbild geändert oder kommen die Renovierungsmaßnahmen von ihrem Umfang her einem Neubau gleich, so handelt es sich um eine nicht mehr vom Bestandsschutz umfasste Änderung, deren baurechtliche Zulässigkeit neu zu beurteilen ist. Bevor mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen wird, sollte dann geprüft werden, ob die geplante Änderung überhaupt baurechtlich zulässig ist. Ansonsten kann es passieren, dass allein aufgrund der Renovierung die gesamte Anlage abgerissen werden muss. In einem solchen Falle gilt daher: Weniger ist mehr (Fabius Wittmer)

2020-07-22T11:09:44+02:0022. Juli 2020|Verwaltungsrecht|

Verbandsklage gegen “zersiedelnde” Schweinemast

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung von Montag letzter Woche die Klagerechte von Umweltverbänden gestärkt. Es ging in der Entscheidung um die Genehmigung eines großen Schweinezucht- und Mastbetriebs verbunden mit einer Biogasanlage. Geklagt hatten Umwelt- und Tierschutzverbände.

Der Beklagte, der die Anlage genehmigt hatte, war der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam zu Unrecht die Klagebefugnisse der Umweltverbände angenommen hatte. Denn das VG hatte in seiner Entscheidung die Genehmigung lediglich wegen eines Verstoßes gegen Bauplanungsrecht für rechtswidrig erklärt und der Klage stattgegeben.

Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass es für die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG darauf ankomme, dass die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Umweltverbandes aufweist. Dagegen hat das OVG es entsprechend dem Wortlaut der Norm als ausreichend angesehen, wenn der Verband geltend macht, dass die von ihm angegriffene Entscheidung ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.

Als verletzt hatte das Verwaltungsgericht § 35 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) angesehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Anlage nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB geplant worden, da es sich bei der benachbarten Bebauung nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Splittersiedlung handelt. Daher verstieß die Genehmigung gegen öffentliche Belange, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ. Selbst wenn keine weiteren naturschutzrechtlichen Bestimmungen berührt gewesen wären, diene das Gebot zur Vermeidung von Splittersiedlungen auch umweltpolitischen Zielen, etwa der Eindämmung von Bodenversiegelung.

Die Entscheidung ist angesichts des klaren Wortlauts und der umweltrechtlichen Relevanz des Bauplanungsrechts wenig überraschend. Sie zeigt aber, dass der eher beunruhigende Trend, Umweltverbänden entgegen den europarechtlichen Vorgaben Klagerechte zu entziehen, zumindest bei der Rechtsprechung nicht auf fruchtbaren Boden trifft (Olaf Dilling).

 

2020-07-14T19:01:25+02:0014. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|