Novelle der Abfall­rah­men­richt­linie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bishe­rigen Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreis­lauf­wirt­schaft, Ressour­cen­schutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesent­lichen um folgende Neuerungen und Schwer­punkte in der überar­bei­teten Fassung:

  • Fokus­sierung auf Textilien und Lebens­mittel: Der Textil- und Lebens­mit­tel­sektor gelten als besonders ressour­cen­in­tensiv und hier sieht der EU-Gesetz­geber große Poten­ziale für Verbes­se­rungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung einge­führt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel‑, Sortier‑, Wieder­ver­wen­dungs- und Recycling­struk­turen aufzu­bauen und für die entste­henden Abfall­kosten aufzu­kommen. Zudem werden Defini­tionen und Klarstel­lungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wieder­ver­wendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechts­ver­bind­liche Minde­rungs­ziele für Lebens­mit­tel­ab­fälle: Für die Mitglie­der­staaten werden verbind­liche Ziele zur Reduktion von Lebens­mit­tel­ab­fällen bis 2030 einge­führt – sowohl für die Produk­tions- und Verar­bei­tungs­ebene als auch für Vertrieb, Gastro­nomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarn­mel­dungen zu Zielver­feh­lungen einge­führt werden, um recht­zeitig Gegen­maß­nahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Trans­parenz, Berichts- und Daten­er­he­bungs­pflichten: Die Richt­linie verpflichtet Staaten und Organi­sa­tionen zur Erfassung und Veröf­fent­li­chung von Daten zur getrennten Sammlung, Wieder­ver­wendung und Behandlung von Textil­ab­fällen. Ebenso sind regel­mäßige Erhebungen zur Zusam­men­setzung gesam­melter Siedlungs­ab­fälle vorge­schrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreis­lauf­fähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richt­linie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung je nach Umwelt­freund­lichkeit ihrer Produkte (z. B. Langle­bigkeit, Reparier­barkeit, Recycling­fä­higkeit) moduliert werden.

Ziel der Novel­lierung die Abfall­rah­men­richt­linie ist es, diese noch stärker zu einem Steue­rungs­in­strument mit verbind­lichen Zielen und erwei­terten Pflichten für Hersteller auszu­ge­stalten. Die Neure­ge­lungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in natio­nales Recht bleiben den Mitglied­staaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|

Neues zur Abfall­rah­men­richt­linie – Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland

Der Gesetz­geber hat zwar immer die Absicht, Europa­recht (sprich: EU-Richt­linien) richtig (und auch recht­zeitig) umzusetzen. Das gelingt mitunter nicht. Es mag einer­seits daran liegen, dass man meint, es ohnehin besser zu können, als der EU-Gesetz­geber (Rat und Parlament), manchmal ist es auch schwierig, die Regelungen ins nationale Recht einzu­passen. Es ist auch schon vorge­kommen, dass man das EU-Recht nicht richtig verstanden hat.

Die Abfall­rah­men­richt­linie (AbfRRL) ist nun nicht ganz neu. Neu ist jedoch, dass die Europäische Kommission aktuell beschlossen hat, mit der Übermittlung eines Auffor­de­rungs­schreibens ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland (INFR(2025)2047) einzu­leiten, weil das wir die Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie 2008/98/EG in der durch die Richt­linie (EU) 2018/851) geänderten Fassung) nicht ordnungs­gemäß umgesetzt hat.

Im Kern des Vorwurfs geht es um die rechts­ver­bind­lichen Zielvor­gaben für die Vorbe­reitung zur Wieder­ver­wendung und das Recycling bestimmter Abfall­ströme, einschließlich Siedlungs­ab­fälle. Außerdem werden die Mitglied­staaten verpflichtet, ihre Abfall­be­wirt­schaf­tungs­systeme und die Ressour­cen­ef­fi­zienz zu verbessern. Die Mitglied­staaten hatten bis zum 5. Juli 2020 Zeit, die geänderte Richt­linie in natio­nales Recht umzusetzen. Aus Sicht der Kommission hat Deutschland die Anfor­de­rungen für Systeme der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung (in Bezug auf geogra­fische Abdeckung und angemessene Selbst­kon­troll- und Überwa­chungs­me­cha­nismen), die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Trennung unrecht­mäßig vermischter Abfälle sowie die Vorschriften für den selek­tiven Abbruch und die Vorschriften für die Verwendung von aus Bioab­fällen herge­stellten Materialien nicht korrekt umgesetzt. Deutschland hat es zudem versäumt, die Eigen­kom­pos­tierung zu fördern. Es geht also nicht um Kleinigkeiten.

Zu diesen Vorwürfen wird sich Deutschland nun verhalten müssen. Hierfür bestehen zwei Monate Zeit. Schauen wir mal, wie sich Deutschland vertei­digen möchte. Die Praxis zeigt jedoch, dass es ohnehin an der Kreis­lauf­wirt­schaft in Deutschland hapert. „Rund“ läuft vieles gerade nicht. Im Kern ist die Behör­den­praxis klar auf Abfälle ausge­richtet. Davon weg kommt man kaum und das Ende der Abfall­ei­gen­schaft bleibt fern. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-06-26T20:39:54+02:0026. Juni 2025|Abfallrecht|