BGH öffnet Fernwär­me­kon­zes­sionen für den Wettbewerb

Die Vergabe von Wegenut­zungs­kon­zes­sionen durch Gemeinden an Strom- und Gasnetz­be­treiber ist in § 46 ff EnWG inzwi­schen recht ausführlich geregelt. Gemeinden müssen hier ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verga­be­ver­fahren durch führen. Der Gewinner hat gegen den Altkon­zes­sionär einen gesetz­lichen Anspruch auf Übertragung des Netzes.

Aber wie verhält es sich im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung? Auch hier ist der Betrieb von Leitungs­netzen üblich, es fehlt jedoch an spezi­fi­schen gesetz­lichen Regelungen. Bisher wurde lediglich angenommen, dass eine Fernwär­me­ver­sorger aus § 19 GWB einen Anspruch auf Abschluss eines Wegenut­zungs­ver­trages gegen die Gemeinde als rechtlich markt­be­herr­schendes Unter­nehmen für Wegerechte hat.

Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 05. Dezember 2023, Az. KZR 101/20 dazu einige erheb­liche recht­liche Klarstel­lungen getroffen. Wir hatten über diese Entscheidung schon einmal hier berichtet – aller­dings dort mehr mit dem Fokus auf der Frage des Netzübertragungsanspruches.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Fernwär­me­ver­sorger nicht automa­tisch Anspruch gegen die Gemeinde auf Einräumung einer Wegenut­zungs­kon­zession (oder Verlän­gerung einer bestehenden Konzession) für sein Wärmenetz hat. Ein solcher Anspruch auf Einräumung von Nutzungs­rechten kann sich nach laut BGH aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur dann ergeben, wenn eine parallele Nutzung der städti­schen Wege zum Aufbau von Fernwär­me­netzen durch sämtliche Inter­es­senten neben dem bereits bestehenden Fernwär­menetz möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde ein Verfahren zur Ausschreibung der Wärme­kon­zession durch­führen. Die Schaffung oder Erhaltung eines natür­lichen Monopols des örtlichen Wärme­netz­be­treibers lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Ob eine Gemeinde in jedem Fall zur Durch­führung eines Verga­be­ver­fahrens verpflichtet ist oder nur dann wenn es mehr Inter­es­senten gibt, lässt der BGH dabei ausdrücklich offen. Die Entscheidung könnte jedoch als Türöffner wirken, auch im Bereich der Fernwär­me­kon­zes­sionen einen Wettbewerb um die Konzession und damit auch um das Netz zu eröffnen.

(Christian Dümke)

2024-04-05T18:44:51+02:005. April 2024|Wärme|

Kartell­recht­liche Kontrolle von Fernwärmepreisen

Immer wieder ist davon zu hören, dass Kartell­be­hörden Fernwär­me­preise überprüfen, gegen überhöhte Preise oder rechts­widrige Vertrags­be­din­gungen vorgehen. Aber warum ist das eigentlich so?

Die Kartell­ämter sind unter anderem dafür verant­wortlich, den Wettbewerb auf dem Energie­markt zu fördern und sicher­zu­stellen, dass keine Monopole entstehen oder missbräuch­liche Markt­prak­tiken angewendet werden. Fernwär­me­ver­sorger können aufgrund der hohen Inves­ti­ti­ons­kosten und der begrenzten Möglichkeit zur Konkurrenz oft eine markt­be­herr­schende Stellung einnehmen. Das Kartellamt überwacht daher die Preis­bildung und stellt sicher, dass die Verbraucher faire Preise zahlen und nicht überhöhten Gebühren ausge­setzt sind.

Fernwärme ist oft eine natür­liche Monopol­branche, insbe­sondere in städti­schen Gebieten, wo die Kosten für den Aufbau eines paral­lelen Fernwär­me­netzes prohi­bitiv sein können. In solchen Fällen ist es von entschei­dender Bedeutung, dass das Kartellamt eingreift, um sicher­zu­stellen, dass das Monopol nicht missbraucht wird, um Verbraucher auszunutzen.

Zudem ist Fernwärme ein wesent­licher Bestandteil der deutschen Energie­ver­sorgung, insbe­sondere im Hinblick auf die Energie­wende und den Übergang zu nachhal­ti­geren Energie­quellen. Eine effiziente und gerechte Preis­ge­staltung bei Fernwärme ist daher von natio­nalem Interesse, um sicher­zu­stellen, dass Verbraucher nicht nur finan­ziell belastet werden, sondern auch Anreize für eine nachhaltige Energie­nutzung erhalten.

Aufgrund dieser Gründe und der Bedeutung von Fernwärme für die Energie­ver­sorgung Deutsch­lands hat das Kartellamt die Verant­wortung übernommen, die Preise zu überwachen und sicher­zu­stellen, dass sie im Einklang mit den Grund­sätzen des Wettbe­werbs und des Verbrau­cher­schutzes stehen. Recht­grundlage der Befug­nisse der Kartell­be­hörden finden sich im GWB. Gem. § 32 GWB kann die Kartell­be­hörde  Unter­nehmen verpflichten, eine Zuwider­handlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erfor­der­lichen Abhil­fe­maß­nahmen verhal­tens­ori­en­tierter oder struk­tu­reller Art vorschreiben, die gegenüber der festge­stellten Zuwider­handlung verhält­nis­mäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwider­handlung erfor­derlich sind.

(Christian Dümke)

2024-03-22T15:28:02+01:0022. März 2024|Wärme|