Nicht geheim: Verkehrs­mi­nis­terium verliert Transparenzprozess

Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unter­lagen, die die Volks­wagen AG (VW) dem Verkehrs­mi­nis­terium übergeben hatte. In diesen Unter­lagen bekannte sich VW laut Verkehrs­mi­nister Dobrindt dazu, dass in verschie­denen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umwelt­in­for­ma­tionen. Das Verkehrs­mi­nis­terium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Wider­spruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Minis­terium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin beein­druckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders inter­essant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren Unter­lagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechts­set­zungs­ver­fahren statt­finden, in die auch Deutschland invol­viert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren nur nationale, keine europäi­schen Verfahren, denn seine gemein­schafts­recht­liche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfah­rens­be­tei­ligten vor der Öffent­lichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend verge­mein­schaf­teten Umwelt­rechts bemerkenswert.

Schutz­würdige Geheim­nisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkur­renten mit den Infor­ma­tionen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anfor­derung durch die Staats­an­walt­schaft reichte nicht aus, die Infor­ma­tionen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Inter­essant ist auch, dass der Versa­gens­grund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermit­telte und für den Übermittler poten­tiell nachteilige Infor­ma­tionen Dritter nur offen­gelegt werden, soweit das öffent­liche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klima­ziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Trans­parenz ist die Regel. Die Ausnah­me­tat­be­stände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszu­legen. Wer Infor­ma­tionen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorge­bracht wurden.

2019-04-16T00:02:50+02:0016. April 2019|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Öffent­liche Sicherheit bei kommer­zi­ellen Veranstaltungen

Ende März hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) eine Entscheidung über die Bremer Polizei­gebühr für Hochrisiko-Veran­stal­tungen getroffen. Keine Sorge, das Thema hört sich sperriger an als es ist: Es geht nämlich um Fußball! Überhaupt um Fragen, die jede und jeden etwas angehen. Ist öffent­liche Sicherheit eine staat­liche Aufgabe, die von allen getragen wird? Können kommer­zielle Veran­stalter die Kosten für Sicher­heits­per­sonal dann immer auf den Steuer­zahler abwälzen, während sie fröhlich die Gewinne vereinnahmen?

Das Private ist politisch, war mal unter den 1968ern ein beliebter Slogan. In Zeiten knapper öffent­licher Mittel, nun, jeden­falls im notorisch klammen Stadt­staat Bremen, geht es umgekehrt eher darum, welche tradi­tionell öffent­lichen Aufgaben privat finan­ziert werden können. Nach § 4 Abs. 4 des Bremi­schen Gebühren- und Beitrags­ge­setzes (BremG­eb­BeitrG) wird von kommer­zi­ellen Großver­an­staltern unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Voraus­setzung ist, dass im Umfeld der Veran­staltung erfah­rungs­gemäß zu Gewalt­hand­lungen kommt, die den vermehrten Einsatz von Polizei­kräften erfor­derlich machen. Berechnet werden die Gebühren nach dem Mehraufwand.

Zur Anwendung kommt die Gebühr vor allem bei Hochri­si­ko­spielen, im entschie­denen Fall beim Nordderby zwischen Werder Bremen und HSV. Die Gebühr wurde bei der Deutschen Fußball Liga (DFL GmbH) erhoben. Das Verwal­tungs­ge­richt Bremen hatte der DFL GmbH zunächst Recht gegeben, da der Gebüh­ren­tat­be­stand zu unbestimmt sei. Sowohl das Oberver­wal­tungs­ge­richt als Berufungs­in­stanz als auch das BVerwG in Leipzig hielten die Regelung dagegen für verfas­sungs­gemäß und wiesen die Klage gegen den Gebüh­ren­be­scheid ab.

Die Voraus­set­zungen des Gebüh­ren­tat­be­standes könnten aufgrund der einschlä­gigen Erfah­rungen der Polizei und der Veran­stalter mit hinrei­chender Bestimmtheit festge­stellt werden. Aller­dings betont das BVerwG auch Folgendes: Der Gesetz­geber müsse bei Einführung einer Gebühr stets berück­sich­tigen, dass Gebüh­ren­pflichtige auch Steuer­zahler seien. Gebühren bedürften deshalb einer beson­deren Recht­fer­tigung. Im konkreten Fall sei  der Veran­stalter Nutznießer einer beson­deren polizei­lichen Sicher­heits­vor­sorge. Er werde nicht bloß als Veran­lasser von Störungen der öffent­lichen Sicherheit in Anspruch genommen. Aufgrund der entspre­chend hohen Einnahmen seien die Gebühren bei kommer­zi­ellen Veran­stal­tungen nicht unverhältnismäßig.

Diese Klarstel­lungen sind nicht unwichtig. Denn der öffent­liche Raum soll ja für politische, kultu­relle oder eben auch sport­liche Events erhalten und verfügbar bleiben. Dabei lässt sich tatsächlich nicht immer klar zwischen privaten Vergnü­gungen und öffent­lichen Veran­stal­tungen unter­scheiden. Und öffent­liche Sicherheit ist grund­sätzlich für alle da, nicht nur für dieje­nigen, die sie sich leisten können. Das alles schließt aber nicht aus, dass kommer­zielle Veran­stalter die Kosten zur Eindämmung bestimmter, fast schon folklo­ris­ti­scher Gewalt­ex­zesse selbst tragen.

2019-04-04T11:45:28+02:004. April 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Die AfD als Prüffall: Was bedeutet die Entscheidung des VG Köln

Die AfD freut sich: Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz darf die Partei nicht länger als Prüffall bezeichnen. Doch was bedeutet die viel bespro­chene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Köln (Az.: 13 L 202/19) wirklich?

Eindeutig steht fest: Eine inhalt­liche Bewertung der Berech­tigung des Verfas­sungs­schutzes, der AfD in Sachen Verfas­sungs­feind­lichkeit auf den Zahn zu fühlen, ist von dieser Entscheidung des VG Köln nicht betroffen. Die Partei ist also Prüffall, aber der Präsident des Verfas­sungs­schutzes darf sie nicht öffentlich als solche bezeichnen. 

Die Überle­gungen des Gerichts in diesem Punkt sind auch durchaus überzeugend. Das Gericht meint, dass die Bezeichnung als Prüffall auf die Öffent­lichkeit negativ wirke. Dies ist sicherlich der Fall: Die meisten Menschen finden die Vorstellung abschre­ckend, dass eine Partei mögli­cher­weise nicht mit den verfas­sungs­mä­ßigen Grund­sätzen konform geht. Es ist damit nicht unwahr­scheinlich, dass zumindest manche poten­tielle Wähler sich abgeschreckt fühlen. Damit stellt es einen Eingriff in die Rechte der AfD als Partei (aus Art. 21 GG) dar, wenn der Präsident des Bundes­amtes sie so bezeichnet. 

Nun ist nicht jeder Eingriff in grund­rechtlich geschützte Positionen unzulässig. Wenn durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in Rechte einge­griffen wird, können diese Eingriffe recht­mäßig sein. Das ist absolut alltäglich und recht­fertigt die Schul­pflicht ebenso wie das Tempo­limit. Der Präsident des Verfas­sungs­schutzes muss eine Mitteilung also auf ein Gesetz stützen können.

Das Bundesamt sah für diese Maßnahme § 16 Abs. 1 BVerfSchG als Ermäch­ti­gungs­grundlage an. Diese Regelung bestimmt, dass das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz die Öffent­lichkeit über Bestre­bungen und Tätig­keiten, die gegen die freiheitlich demokra­tische Grund­ordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetz­liche Beein­träch­tigung der Amtsführung der Verfas­sungs­organe zum Ziel haben, infor­miert, soweit hinrei­chend gewichtige tatsäch­liche Anhalts­punkte hierfür vorliegen. Zu deutsch: Über verfas­sungs­widrige Bestre­bungen darf der Verfas­sungs­schutz berichten, wenn er gewichtige Anhalts­punkte hat, also einen ernst­haften Verdacht. 

Dies sieht der Verfas­sungs­schutz im Hinblick auf den sogenannten „Flügel“, also die innerhalb der rechten AfD ganz rechten Politiker um Björn Höcke, für gegeben an. In Hinblick auf die AfD insgesamt prüft er derzeit aber erst, ob es solche Anhalts­punkte gibt. Damit ist die Voraus­setzung der Norm nicht erfüllt. Es ist aber gut möglich, dass der Verfas­sungs­schutz im Zuge der Prüfung zum Ergebnis kommen wird, dass solche Anhalts­punkte bestehen. Das dürfte er dann auch berichten.

Die Entscheidung trifft damit nicht nur keine inhalt­liche Bewertung über die AfD. Sie nimmt entspre­chend auch nicht vorweg, zu welchem Ergebnis der Verfas­sungs­schutz im Zuge seiner Prüfung kommen wird. Und es ergibt sich aus der Entscheidung auch ganz und gar nicht, dass andere Personen als der Verfas­sungs­schutz die AfD nicht als Prüffall des Verfas­sungs­schutzes bezeichnen dürfen. Denn anders als der Staat dürfen Privat­per­sonen sich auf das Grund­recht der Meinungs­freiheit berufen. Das bedeutet: Private dürfen Tatsachen aussprechen. Nur der Staat muss sich in den Grenzen halten, die der Gesetz­geber ihm einge­räumt hat.

2019-02-28T15:54:17+01:0028. Februar 2019|Verwaltungsrecht|