Weiteres Eilver­fahren gegen Radfahr­streifen ohne Erfolg

Kürzlich hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilver­fahren einen Antrag gegen die Einrichtung von Pop-up-Radwegen in Fried­richshain-Kreuzberg nach der Beschwerde der Antrags­geg­nerin abgewiesen. Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt Berlin dem Antrag zunächst statt­ge­geben hatte.

In einem weiteren Verfahren hat das OVG per Presse­er­klärung heute die Entscheidung über eine Beschwerde bekannt­ge­geben. Diesmal ging es um die Invali­den­straße im Bezirk Mitte. Hier waren letzten Herbst bei einer Umgestaltung der Straße beidseitig geschützte Radfahr­streifen einge­richtet worden. Nicht zuletzt war dies unter dem Eindruck eines schweren Unfalls geschehen, bei dem der Fahrer eine Sports Utility Vehicles (SUV) bei einem epilep­ti­schen Anfall die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und dabei vier Passanten von dem Fahrzeug getötet worden waren. 

Für die Umgestaltung fielen etliche Parkplätze und auch Ladezonen vor einer Weinhandlung weg. Daher stellte der Weinhändler nach Erhebung der Klage einen Eilantrag gegen die Einrichtung der Radfahr­streifen. Aller­dings hatte dies bereits in erster Instanz keinen Erfolg: Denn bei Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs können Straßen­ver­kehrs­be­hörden Anord­nungen treffen, die den Verkehr beschränken. Aufgrund der geringen Breite der Invali­den­straßen und der dort auch verlau­fenden Straßenbahn war es immer wieder zu Unfällen mit Betei­ligung von Fahrrad­fahrern gekommen. 

Diese Gefahren würden durch die Anordnung des geschützten Radfahr­streifens und den Wegfall der Parkplätze verringert. Durch beide Maßnahmen wurde insbe­sondere Übersicht­lichkeit und damit Verkehrs­si­cherheit für alle Verkehrs­teil­nehmer erreicht. Zudem fällt die Gefahr der sich öffnenden Autotüren weg, die inbesondere in Kombi­nation mit den Straßen­bahn­schienen eine erheb­liche Gefahr für die Radfahrer darstellten.

Das OVG hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts ausweislich der Presse­ver­laut­barung im Wesent­lichen bestätigt. Zudem sei der Händler durch den Wegfall der Ladezone vor seinem Geschäft auch nicht unzumutbar beein­trächtigt. Die Belie­ferung bleibe weiterhin über die Seiten­straßen möglich. Aus dem Anlie­ger­recht folge für den Antrag­steller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibe­haltung von Park- und Lademög­lich­keiten vor seinem Geschäft (Olaf Dilling).

2021-01-28T23:25:49+01:0028. Januar 2021|Verkehr|

Barrie­re­freiheit – janz weit draußen…

Deutschland verpflichtet sich regel­mäßig völker­rechtlich zum Schutz bestimmter Rechts­güter. Und meist hat das dann auch seinen Grund. Die Folgen die völker­rech­liche Verträge haben sind nicht zu unter­schätzen. Während ein einfaches Gesetz durch einfache Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat wieder aufge­hoben werden kann, binden völker­recht­liche Verträge viel stärker. Denn grund­sätzlich ist Vertrag Vertrag, auch wenn es, wie der Brexit zeigt, zumindest theore­tisch oft Möglich­keiten gibt, sich wieder  von einem inter­na­tio­nalen Abkommen zu lösen.

Nun sind völker­recht­liche Verträge auf dem Papier eine schöne Sache. Aber sie müssen auch umgesetzt werden. Und da hapert es nicht nur beim Pariser Abkommen und dem Klima­schutz. Es gibt auch in der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention, die von Deutschland im Jahr 2008 unter­zeichnet wurde, Rechte auf Teilhabe an Mobilität (Art. 20 UN-BRK) und auf Barrie­re­freiheit (Art. 8 UN-BRK), die bisher auf den Straßen der Republik kaum eingelöst worden sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass Gehweg­breiten weder vom Gesetz- und Verord­nungs­geber noch von den Gerichten an die Standards für Barrie­re­freiheit angepasst wurden.

Nun, tatsächlich wurden diese Rechte in eigenen Gesetzen umgesetzt, z.B. dem Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­gesetz (BGG) oder auch in entspre­chenden Gesetzen der Länder. Was aller­dings nicht geschehen ist: Die Barrie­re­freiheit findet sich bisher ebenso­wenig wie der Klima­schutz in der Straßen­ver­kehrs­ordnung wieder. Dabei wäre hier der Ansatz­punkt, um durch neue Regeln für Gehweg­parken oder die Einri­chung von Querungen wirklich freie Bahn für Rollstühle oder auch Kinder­wagen zu schaffen. Ohne eine entspre­chende Verzahnung bleibt die Barrie­re­freiheit, wie die Berliner sagen: „janz weit draußen“ (Olaf Dilling).

 

2021-01-19T01:46:06+01:0019. Januar 2021|Allgemein, Verkehr|

Mobili­täts­gesetz: Blaupause für die Verkehrswende

Mit guten Vorsätzen ist es so eine Sache: Kaum jemand hält sie wirklich bis zum letzten Tag des Jahres konse­quent durch. Trotzdem bieten sie eine Gelegenheit, um mit schlechten Angewohn­heiten zu brechen oder sich gute anzuge­wöhnen. Wer keine Ziele hat im Leben, hat zwar den Vorteil, nicht dahinter zurück­zu­fallen – wird aber vermutlich auch nicht viel erreichen.

Ziele haben nicht nur Einzel­per­sonen. Auch die Gesell­schaft als Ganze kennt solche „Vorsätze“, sei es Klima­schutz, Haushalts­dis­ziplin, Gleich­be­rech­tigung oder  Versor­gungs­si­cherheit im Energie­recht. Solche Zwecke oder Ziele in unter­schied­lichen Branchen, Sektoren oder Rechts­ge­bieten zu definieren und Verfahren und Instru­mente zu ihrer Durch­setzung entwi­ckeln, ist Aufgabe der Gesetzgebung.

Im Energie­recht finden sich Zwecke und Ziele gleich am Anfang in § 1 EnWG. Dort heißt es: „Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preis­günstige, verbrau­cher­freund­liche, effiziente und umwelt­ver­träg­liche leitungs­ge­bundene Versorgung der Allge­meinheit mit Elektri­zität und Gas, die zunehmend auf erneu­er­baren Energien beruht.“

Anders ist es im Sektor Verkehr. Dort sucht man bisher vergeblich nach solchen übergrei­fenden Zielbe­stim­mungen. Ohnehin ist das Verkehrs­recht eine sehr zersplit­terte und in viele Einzel­kom­pe­tenzen aufge­spaltene Materie: In das Straßen­recht der Länder und das Fernstra­ßen­recht des Bundes, das Straßen­ver­kehrs­recht mit StVO und dem Straßen­ver­kehrs­gesetz, das Allge­meine Eisen­bahn­gesetz, das Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz, das Bundes­was­ser­stra­ßen­gesetz usw. Zudem ist die Verkehrs­planung stark durch das Raumord­nungs­gesetz überformt.

Was fehlt ist jedoch ein Gesetz, das – ähnlich wie das EnWG im Energie­be­reich – über die Verkehrs­arten und Zustän­dig­keits­ebenen hinweg eine Integra­ti­ons­leistung erbringt. Nur dann kann es nicht nur im Energie­sektor, sondern auch im Bereich Verkehr zu einer Trans­for­mation, der vielbe­schwo­renen Verkehrs­wende, kommen: Eine Wende hin zu mehr gleich­be­rech­tigter Teilhabe der Verkehrs­teil­nehmer und Gleich­be­handlung der Verkehrs­arten. Eine Wende hin zu nachhal­ti­gerem, siche­rerem, klima­freund­li­cherem und weniger flächen­ver­brau­chendem Verkehr.

Deshalb fordern inzwi­schen einige Stimmen, etwa der Verkehrsclub Deutschland (VCD) oder das Deutsche Institut für Urbanistik ein Bundes­mo­bi­li­täts­gesetz. Darin könnten nicht nur „Vorsätze“ der Verkehrs­po­litik, neben Klima­schutz, Luftrein­haltung und Lärmschutz, etwa Barrie­re­freiheit, „Vision Zero“ oder effizi­entere und gerechtere Flächen­nutzung verankert werden. Es könnte auch für eine integrierte Verkehrs­planung sorgen, mit der die genannten Ziele über Kommunen, Länder und den Bund hinweg verwirk­licht würden. Denn wie gesagt: ohne Ziele und übergrei­fende Pläne lebt es sich zwar momentan viel unbeschwerter, läuft auf lange Sicht aber doch zu leicht in eine Sackgasse (Olaf Dilling).

 

 

2021-01-12T23:11:47+01:0012. Januar 2021|Umwelt, Verkehr|