Lkw auf Schienen?!

Zug mit DHL-Anhängern als Ladung

Fährt man heutzutage über Deutsch­lands Autobahnen, so sieht man auf der rechten Spur vor allem eines: Lkw – prall gefüllt mit Gütern, die wir zum alltäg­lichen Leben brauchen. Oder von denen wir zumindest glauben, dass wir sie unbedingt brauchen – aber um unsere Konsum­ge­sell­schaft soll es heute gar nicht gehen. Vielmehr wollen wir einen Blick auf den Ausbau des sog. kombi­nierten Verkehrs werfen. Denn dass allein der Verkehrs­sektor im Jahr 2019 für 20 % der CO2 Emissionen in Deutschland verant­wortlich war, zeigt, dass sich dringend etwas ändern muss.
Kombi­nierter Verkehr bedeutet, dass die Ware nicht mehr ausschließlich per Lkw an ihr Ziel gebracht wird, sondern über verschiedene Verkehrswege, also beispiels­weise auch über Schienen. Dabei kann entweder der gesamte Lkw auf der Schiene trans­por­tiert werden (sog. beglei­teter kombi­nierter Verkehr), oder aber nur die Ladeeinheit, die von jeweils einem Lkw im Vor- und Nachlauf trans­por­tiert wird (sog. unbeglei­teter kombi­nierter Verkehr). Der Vorteil am beglei­teten Verkehr ist, dass die Fahrer die gesetz­lichen Ruhezeiten einhalten können, ohne den Transport unter­brechen zu müssen. Der Nachtteil liegt jedoch in der großen Menge Totlast, die neben der eigent­lichen Ware zusätzlich mitge­schleppt wird und nicht nur Platz wegnimmt, sondern auch nochmal mehr Energie verbraucht. Dieses Problem hat man beim unbeglei­teten kombi­nierten Verkehr nicht. Außerdem sind die Lkw für den Vor- und Nachlauf von der Kfz-Steuer befreit und müssen sich nicht an die Fahrverbote an Sonn- und Feier­tagen halten, sofern ihre Strecke kürzer als 200 km ist. Nachteilig könnten sich bei dieser Variante jedoch der erhöhte Organi­sa­ti­ons­aufwand auswirken. Zudem sind bei der Verwendung unter­schied­licher Zugma­schinen oft auch mehrere Vertrags­partner im Spiel, was Schwie­rig­keiten bei der Zurechnung von entstan­denen Schäden mit sich bringen könnte.
Aber unabhängig davon, welche Art des kombi­nierten Verkehrs man jetzt befür­worten mag, die allge­meinen Vorzüge liegen klar auf der Hand: Eine Güterbahn ersetzt bis zu 52 Lkw. Das sind 52 Lkw, die auf den Autobahnen unnötig Sprit verbrennen. Rund 90 % der Verkehrs­leistung im Güter­verkehr werden von den Bahnen bereits elektrisch erbracht, zunehmend mit Strom aus erneu­er­baren Energien. Außerdem fahren Güter­bahnen wegen ihres geringen Rollwi­der­standes 5‑mal energie­ef­fi­zi­enter als Lkw. Pro Tonnen­ki­lo­meter verur­sachen Güterzüge damit etwa 80 % weniger CO2 als Lkw. Und natürlich werden auch die Straßen entlastet. Der Transport via Lkw, der im Übrigen auch um ein Vielfaches gefähr­licher ist, als der auf Schienen, wird also nur noch einge­setzt, wo man nicht auf ihn verzichten kann: nämlich um die Güter letztlich zur Umschla­ge­anlage hin oder von dort aus an ihr endgül­tiges Ziel zu trans­por­tieren. Damit werden die jewei­ligen Stärken beider Verkehrs­träger äußerst effektiv genutzt. Diese Vorteile erkannte auch der Bund, weshalb er seit 1998 den Neu- und Ausbau von Umschlag­an­lagen des kombi­nierten Verkehrs durch private Unter­nehmen fördert. Die aktuelle Richt­linie tritt jedoch mit Ablauf des 31.12. dieses Jahres außer Kraft. Ob sie verlängert wird, ist nicht bekannt.
Trotz aller Vorzüge hat der kombi­nierte Verkehr auch seine Schwächen: Zum einen die feste Bindung ans Gleis – bei einer Strecken­störung kann die Bahn nicht immer einfach auf eine alter­native Route ausweichen. Dazu kommt, dass lediglich 61 % des Bundess­schie­nen­netzes mit einer Strom­leitung ausge­stattet sind. Umwelt­freund­liche elektrische Güterzüge müssen deshalb häufig Umwege fahren, was nicht nur Zeit, sondern auch Geld kostet und damit nicht so attraktiv erscheint, wie die Beför­derung per Lkw. Es wird deutlich: Das Bundes­schie­nennetz muss dringend ausgebaut werden, um den steigenden (Güter-)Verkehr auch nur ansatz­weise bewäl­tigen zu können. Dass ein kombi­nierter Verkehr aller­dings funktio­niert, zeigen mehrere „Rollende Landstraßen“ in Öster­reich, wie beispiels­weise am Brenner oder zwischen Wels und Maribor (Ref. jur. Josefine Moritz).

2021-08-04T22:16:23+02:004. August 2021|Verkehr|

A letzte Watschn? Autobahnreform

Autobahn mit Umleitungsspur wegen Baustelle

Autobahn­reform: Verfas­sungs­recht­liche Baustelle?

Eigentlich wollten wir heute wieder ein Wahlpro­gramm in Sachen Verkehrs­wende vorstellen und die CSU wäre dran gewesen. Aber dann kam uns eine andere tages­ak­tuelle Meldung dazwi­schen. Laut einem Gutachten des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundestags ist die von Bundes­ver­kehrs­mi­nister Andreas Scheuer (CSU) Anfang diesen Jahres durch­ge­führte Reform der Autobahn­ver­waltung verfassungswidrig.

An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen, heißt es und bei Andi Scheuer, dem glück­losen Verkehrs­mi­nister, ist die Sache ziemlich eindeutig: Selbst wenn jemand das verkehrs­po­li­tische Programm der CSU vollkommen überzeugend finden sollte. Es bestehen erfah­rungs­gemäß erheb­liche Zweifel, ob dieser Minister in der Lage ist, die von ihm und seiner Partei verfolgten Ziele effektiv und rechts­konform zu erreichen. Das bringt weder den motori­sierten Indivi­du­al­verkehr noch für die von ihm ohnehin eher vernach­läs­sigte Verkehrs­wende voran.

Ob es um die geplante Pkw-Maut ging, um die StVO-Reform oder jetzt die Autobahn­reform. Jedes Mal waren Heerscharen von teuren Beratern im Spiel, jedes Mal gab es voraus­sehbare Rechts­pro­bleme oder unver­zeih­liche recht­liche Pannen, kostspielige Verzö­ge­rungen und Fehlin­ves­ti­tionen. Trotzdem ist der Minister selbst davon überzeugt, die Sache richtig gut zu machen und ist offenbar voller Enthu­si­asmus, eine weitere Amtszeit zu bestreiten.

Aber zurück zur Bundes­au­to­bahn­ver­waltung. Was ist daran falsch? Durch die Reform sollte die Kompetenz zur Planung und zum Bau von Autobahnen von den Ländern auf den Bund übergehen. Die Idee ist an sich gut. Bisher war die Kompetenz für den Autobahnbau auf die Bundes­länder verteilt, was nachvoll­zieh­ba­rer­weise viel Koope­ra­tions- und Abstim­mungs­bedarf mit sich brachte. Seit Anfang diesen Jahres liegt die Kompetenz grund­sätzlich beim Bund. Oder, wie es auf der Website der Autobahn GmbH des Bundes heißt: „Seit dem 1. Januar 2021 liegt alles in einer Hand: Planung, Bau, Betrieb, Erhalt, Finan­zierung und vermö­gens­mäßige Verwaltung – all das übernimmt nun die Autobahn GmbH des Bundes.“

So weit so gut, aber wie bereits der Bundes­rech­nungshof kriti­siert hatte, sind aufgrund von Koope­ra­ti­ons­ver­trägen doch wieder Planungs­kom­pe­tenzen auf die Länder übertragen worden. Das führt zu einer Misch­ver­waltung, die aus verfas­sungs­recht­licher Sicht proble­ma­tisch ist. Denn Art. 90 Abs. 2 Satz 1 GG ist insoweit eindeutig: Die Verwaltung der Bundes­au­to­bahnen wird in Bundes­ver­waltung geführt. Eine Abwei­chung davon wäre ausnahms­weise für eine Übergangszeit möglich. Aber auf Dauer muss klar sein, wer für was zuständig ist und verant­wortlich gemacht werden kann.

Mag sein, dass manche Politiker klare Verant­wort­lich­keiten scheuen. Aber für die Möglichkeit von Bürgern, Entschei­dungen anzufechten und nicht zuletzt als Grundlage für eine demokra­tische Wahl zwischen klaren Alter­na­tiven, sind sie grund­legend (Olaf Dilling).

 

2021-07-29T10:52:13+02:0029. Juli 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Flugha­fen­er­wei­terung: Guter Fall, schlechte Beschwerde

Gangway auf leerem Rollfeld

Nicht nur in den englisch­spra­chigen Ländern mit ihrem Common Law, auch in Deutschland hangelt sich die Rechts­ent­wicklung von Fall zu Fall. Daher bleibt es manchmal dem Zufall überlassen, ob sich eine an sich sinnvolle Entwicklung in der Recht­spre­chung durch­setzt: „Hard cases make bad law“, heißt es in der Common Law-Tradition sehr treffend. „Extreme“ Fälle, die nicht reprä­sen­tativ für die breite Masse der Fälle sind, sind manchmal keine gute Vorlage für richter­liche Weiter­bildung des Rechts. Denn dann nimmt die Rechts­ent­wicklung manchmal eine Wendung, die sich in der Folge als wenig hilfreich erweist.

Manchmal ist es aber auch schlicht so, dass der Fall eigentlich gut ist, aber die Partei, die Möglich­keiten, die ihr zur Verfügung stehen nicht ausge­reizt hat. So war es wohl im Fall der Klage eines Natur­schutz­ver­bands gegen den Bau und Betrieb einer dritten Startbahn am Flughafen München.

Eigentlich hatte die Klage einen guten Punkt. Denn nach Auffassung des Natur­schutz­ver­bands war die Prognose der Flugver­kehrs­ent­wicklung weder besonders gut und trans­parent begründet, noch hatte sie zwischen­zeitlich als zutreffend erwiesen. Daher hatte er, nach einer erfolg­losen verwal­tungs­ge­richt­lichen Klage, beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) Verfas­sungs­be­schwerde eingelegt.

Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Zum einen, weil der Verband zum Nachweis, dass die Prognose metho­disch nicht nachvoll­ziehbar sei, nicht ausrei­chend Material vorgelegt habe. Dies ist bei Verfas­sungs­be­schwerden entscheidend: Denn das Gericht ermittelt nicht selbst und zieht auch keine Akten bei, sondern kann den Fall nur auf Grundlage der vorge­legten Unter­lagen entscheiden. Zum anderen machte das Gericht geltend, dass es die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behör­den­ent­scheidung zu beurteilen habe. Dass danach noch Änderungen einge­treten seien, sich die Fluggast­zahlen also nicht wie prognos­ti­ziert entwi­ckelt hätten, könne zwar rechtlich relevant sein. Es beträfe zwar nicht die streit­ge­gen­ständ­liche Entscheidung der Behörde, könne aber einen Anspruch auf Aufhebung des Verwal­tungsakts begründen. Das zu prüfen sei Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die eigentlich inter­es­santen Punkte des Falls wären gewesen, wie detail­liert Gerichte die Methodik und Tatsa­chen­grundlage von Prognosen überprüfen müssen.  Und was für Konse­quenzen es hat, wenn eine Prognose als Grundlage einer Geneh­migung offen­sichtlich von der Realität widerlegt wurde. Da die Verfas­sungs­be­schwerde aber nicht ausrei­chend vorbe­reitet wurde, warten wir vergeblich auf Antworten des Gerichts. Den Natur­schutz­verband dürften sie ohnehin nicht mehr inter­es­sieren. Denn das Projekt der Flugha­fen­er­wei­terung wurde bis auf Weiteres auf Eis gelegt (Olaf Dilling).

2021-07-27T08:49:47+02:0027. Juli 2021|Naturschutz, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|