Verkehrs­recht: Über echte und unechte „Staren­kästen“…

Vogelkasten am Baum

In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grund­stücken an vielbe­fah­renen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radar­falle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorge­schriebene Geschwin­digkeit zu halten. Davon profi­tieren wiederum die Anwohner der Straße.

Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefähr­licher Eingriff in den Straßen­verkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahr­unfall Schadens­ersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regel­wid­rigen Verhalten der Autofahrer zu suchen,  nicht beim Aufstellen der Atrappe.

Tatsächlich hat das Amtsge­richt Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsan­maßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld einge­stellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsan­maßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraus­setzen, die nur kraft eines öffent­lichen Amtes vorge­nommen werden darf. Zu solchen Amtshand­lungen dürfte das Aufstellen einer Blitzer­at­trappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messge­rätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergeb­nisse nicht für das Ausstellen von Bußgeld­be­scheiden verwendet werden.

Umgekehrt ist das Zerstören echter Radar­fallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbe­schä­digung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundes­ge­richtshof, dass Radar­fallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Verän­derung oder Unbrauch­bar­ma­chung als Störung öffent­licher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).

2021-08-11T23:06:14+02:0011. August 2021|Verkehr|

Bepreisen statt Verbieten? Das Wahlpro­gramm der FDP im Bereich Mobilität

Die FDP behauptet inzwi­schen von sich (wie übrigens fast alle Parteien), in ihrem Wahlpro­gramm den Klima­schutz am konse­quen­testens umzusetzen. Zugleich wenden sie sich strikt gegen Verbote, insbe­sondere Tempo­limits oder Diesel­fahr­verbote, und gegen die Förderung bestimmter Antriebs­tech­no­logien. Wie passt das zusammen?

Nun, die FDP setzt auf eine Ausweitung des Emissi­ons­handels im Bereich Mobilität. Dadurch sollen die auf der Pariser Klima­kon­ferenz getrof­fenen Festle­gungen erreicht werden. Was daraus konkret für ein Fahrplan für Diesel- und Benzin­preise resul­tiert, wurde von der FDP bislang nicht ausbuch­sta­biert. Vielleicht auch besser so für die Partei: Denn ihre Wähler­schaft würde erwar­tungs­gemäß empfindlich reagieren, wenn das Autofahren wirklich teurer werden soll. Selbst für einige poten­tielle Wähler der Grünen waren die angekün­digten 16 Cent Benzin­preis­er­höhung bis 2023 offenbar ein wichti­gerer Grund, doch einer anderen Partei die Gunst zu schenken, als alle Skandale der grünen Kanzler­kan­di­datin zusammengenommen.

Dabei trifft die Erhöhung der Kosten für fossile Brenn­stoffe die typische FDP-Wähler­schaft noch am wenigsten. Denn die Steuerung über das Preis­signal macht natur­gemäß denje­nigen Bürgern am härtesten zu schaffen, die am knappsten kalku­lieren müssen. Demge­genüber treffen Verbote, jeden­falls wenn sie streng kontrol­liert werden, alle Bürger gleich. Daher ist zu vermuten, dass die FDP mit ihrem Konzept der Bepreisung statt der Verbote sich kaum in einer Koali­ti­ons­re­gierung durch­setzen wird.

Im Übrigen bietet das Wahlpro­gramm der FDP wenig Anhalts­punkte für eine Verkehrs­wende: Der öffent­liche Verkehr kommt so gut wie gar nicht darin vor. Techno­logien wie Hyperloop, autonomes Fahren und Flugtaxis sollen gefördert werden, was sich ein bisschen mit der Vorstellung der Techno­lo­gie­of­fenheit beißt. Insbe­sondere hat die FDP in ihrem Programm keine Lösung für die Frage anzubieten, wie sich trotz einer Bevor­zugung des motori­sierten Indivi­du­al­ver­kehrs der drohende Verkehrs­kollaps in den Städten abwenden lässt (Olaf Dilling).

2021-08-10T21:33:39+02:0010. August 2021|Allgemein, Verkehr|

Das Recht auf eine effektiv verkehrs­be­ru­higte Zone

Kinder beim Hüpfspiel

Die Rhetorik mancher Lokal­po­li­tiker oder Stadt­planer lässt vermuten, dass Verkehrs­wende oder autoärmere Innen­städte eine ganz neue Idee sei. Tatsächlich reicht ein kurzer Spaziergang durch deutsche Städte, um immer wieder auf Relikte vergan­gener Versuche zu stoßen, etwas in Richtung Umwelt­verbund zu verändern: Hier ein Radweg, der – in einer Tempo-30-Zone liegend – inzwi­schen wieder zum Parkplatz umfunk­tio­niert wurde, dort eine zugemüllte Sitzbank oder mit Fahrrad­schrott zugestellte Fahrrad­bügel zwischen parkenden Autos. Ganz besonders oft gibt es sogenannte „Spiel­straßen“, eigentlich verkehrs­be­ru­higte Bereiche. Markiert werden sie durch das Verkehrs­zeichen 325.1, bzw. aufge­hoben durch 325.2 laut Anlage 3 zur StVO.

Verkehrszeichen 325.1 Verkehrsberuhigter Bereich

An vielen Orten sind verkehrs­be­ru­higte Bereiche in einem Zustand, dass in ihnen niemand spielen will oder sollte. Bis auf den letzten Quadrat­meter sind sie mit Kfz zugeparkt. Auf der verblei­benden Verkehrs­fläche wird mit einer Geschwin­digkeit gefahren, die in anderen Straßen auch üblich ist. Wenn sich doch mal ein Fußgänger auf die Fahrbahn verirrt, erntet er von anderen Verkehrs­teil­nehmern besten­falls gequältes Unver­ständnis, schlimms­ten­falls Drohungen oder motori­sierte Gewalt. Den meisten Menschen ist ihr Leben oder das ihrer Kinder lieb: Sie stecken daher zurück und gehen brav wieder dort, wo keine Gefahr besteht, angefahren oder bedrängt zu werden.

Das müsste eigentlich aber nicht so sein, dass Fußgänger die syste­ma­tische Missachtung von verkehrs­be­ru­higten Bereichen resigniert hinnehmen. Jeden­falls gibt es hierzu eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Koblenz: Denn das musste über die Klage von Anwohnern einer Straße in Bad Kreuznach entscheiden. Die Kläger beklagten, dass ihre Straße intensiv durch Durch­gangs- und Berufs­verkehr genutzt werde und die Geschwin­dig­keits­be­schränkung (im verkehr­be­ru­higten Bereich: Schritt­tempo) nicht einge­halten würde. Daher könnten ihre Kinder nicht, wie vorge­sehen, auf der Straße spielen. Als Maßnahmen zur effek­tiven Verkehrs­be­ru­higung schlugen sie Schwellen oder andere Verkehrs­hin­der­nisse, Einrichtung eines Abschnittes mit Einbahn­stra­ßen­re­gelung und die Einrichtung einer Sackgasse vor.

Das VG hat ihnen recht gegeben. Zwar gibt es nach der Recht­spre­chung an sich keinen indivi­du­ellen Rechts­an­spruch auf Einrichtung eines verkehrs­be­ru­higten Bereichs. Aber wenn bereits einer einge­richtet wurde und die recht­lichen Voraus­set­zungen dafür gegeben sind, sieht es anders aus. Denn wenn der Bereich erst einmal angeordnet ist, müssen die Verkehrs­teil­nehmer sich auch danach richten können, ohne Gefahren für Leib und Leben in Kauf zu nehmen. Schon aufgrund der hohen Verkehrs­dichte in der Straße sei dies nicht möglich. Dementspre­chend muss nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO die Aufent­halts­funktion in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich überwiegen und der Fahrzeug­verkehr darf nur eine unter­ge­ordnete Bedeutung haben. Nach Auffassung des Gerichts besteht daher ein Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b Nr. 4 und Abs. 9 Satz 2 StVO auf ermes­sens­feh­ler­freie Entscheidung bezüglich der Anordnung zusätz­licher verkehrs­recht­licher Maßnahmen.

Wie gesagt gibt es viele verkehrs­be­ru­higte Bereiche (sog. „Spiel­straßen“), die viel inten­siver und mit höheren Geschwin­dig­keiten vom Kfz-Verkehr genutzt werden als vorge­sehen. Daher ist die bereits vor einigen Jahren ergangene Entscheidung weiterhin praktisch von großer Bedeutung. Wenn Sie Fragen zu Konzepten der Verkehrs­be­ru­higung oder Verkehrs­wende in Ihrer Gemeinde haben, wenden Sie sich gerne an uns (Olaf Dilling).

 

2021-09-09T11:59:33+02:006. August 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|