Dienen benutzungspflichtige Radwege der Flüssigkeit des Verkehrs?

Letztes Jahr gab es vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine spannende Entscheidung über die Benutzungspflicht von Radwegen. In dem Beschluss ging es um eine Zulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 09.07.2024, Az.: 12 LA 42/23). Ein Radfahrer hatten in Lüneburg gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für einen gemeinsam genutzten Geh- und Radweg geklagt. Die Straße war stark von Kfz befahren und zumindest auf dem Abschnitt, an dem der benutzungspflichtige Radweg verlief, war die Fahrbahn nur 2,50 m breit. Außerdem gab es wegen des zum Teil unübersichtlichen Straßenverlaufs keine Möglichkeit zu überholen. Daher hatte die Straßenverkehrsbehörde eine Benutzungspflicht angeordnet, um Stauungen auf der Kfz-Spur wegen langsam fahrender Fahrräder zu vermeiden.

Eine Begründung, die sich bisher so selten in Gerichtsentscheidungen zum Straßenverkehrsrecht fand. Typischerweise geht es bei den Gefahrenlagen nämlich um Gefahren für höherrangige Verfassungsgüter als die Fortbewegungsfreiheit, um Leben, Gesundheit und hohe Sachwerte. Aber warum eigentlich nicht? In  § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist schließlich von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Rede und aus dem Kontext der Norm erschließt sich, dass es um eine alternative Aufzählung geht. Das heißt es muss nicht immer beides verwirklicht sein.

Nun ist Justitias Schwert aber bekanntlich auf zwei Seiten scharf. Genauso ist es mit vielen rechtlichen Argumenten. Sind sie erst einmal zu Gunsten bestimmter Interessen etabliert, lassen sie sich in der Regel auch für ganz andere Interessen nutzbar machen. Schließlich ist Justitia blind und sollte demnach auch unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Glaube, sozialer Herkunft oder Befähigungen einer rechtsuchenden Person urteilen. Auch ob die Verkehrsteilnehmer, die in ihrer Freiheit beschränkt werden oder zu Gunsten derer Beschränkungen auferlegt werden, Kraftfahrende oder Radfahrende sind, sollte keine Rolle spielen. Was die Ausgewogenheit angeht, können einem bei dieser Entscheidung jedoch arge Zweifel aufkommen: Schließlich kann es nach der geschilderten Sachlage zwar sein, dass es auf der Fahrbahn zu Stauungen kommt, aber wie sieht es eigentlich auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg aus?

Nach der Straßenverkehrsordnung (Anlage 2, zu § 41 Absatz 1, Vorschriftzeichen, Rn. 19) darf …

…der Radverkehr (…) nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.

Bei der hohen Zahl von Radfahrern, die in dem zu entscheidenden Fall auf der Strecke unterwegs ist, ist das eine ganz erhebliche Einschränkung. Die Radfahrenden müssen also zu Stoßzeiten zwischen zu Fuß Gehenden Schritt Tempo fahren. Da ist es vermutlich besser, gleich abzusteigen. Eine Gefahr auf der Fahrbahn ist gebannt, aber teuer erkauft durch eine ebenso große (oder vielleicht sogar größere) Gefahr auf dem Sonderweg. Zumindest im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte die Angemessenheit dieser Entscheidung geprüft werden müssen. Darüber hatte das Berufungsgericht aber offenbar nicht zu befinden. Möglicherweise hatte der Kläger oder sein Prozessvertreter versäumt, dies geltend zu machen.

Spannend ist der Fall zum einen, weil die Gerichte ein bisher so in diesen Fällen nicht gängiges Argument der Flüssigkeit des Verkehrs ins Spiel bringen. Zum anderen, weil die Flüssigkeit des Verkehrs, die als eigenständiger Schutzzweck thematisiert wird, einmal mehr für den Kfz-Verkehr geltend gemacht wird. Da unmotorisierte Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrende oder zu Fuß Gehende aber nach den aktuellen Regeln sehr häufig auf den Kraftverkehr warten müssen, hat die stärkere Fokussierung auf die Flüssigkeit des Verkehrs auch eine potentiell sehr hohe Sprengkraft für die Verkehrswende.

Denn es kann nicht nur um den flüssigen Kraftverkehr gehen. Auch für den Radverkehr muss eine Infrastruktur mit angemessener Kapazität bereit gestellt werden, damit es nicht zu Stauungen an der Kreuzung kommt. Und auch wenn Kinder am Straßenrand lange warten müssen, dürfte dies nach der Logik dieser Rechtsprechung eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs darstellen. (Olaf Dilling)

2025-01-31T17:58:26+01:0031. Januar 2025|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Bewohnerparken bei ausländischem Kennzeichen

Grundsätzlich kommt den Straßenverkehrsbehörden bei vielen Entscheidungen ein Ermessen zu. So ist es etwa bei ihrer Entscheidung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO darüber, an wen sie Bewohnerparkausweise erteilt oder ob und mit welcher konkreten Ausgestaltung sie ein Bewohnerparkgebiet einrichtet. Dieses Ermessen ist jedoch kein freies, sondern ein gebundenes Ermessen.

Gerichtlich sind die Entscheidungen gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt überprüfbar. So prüft das Gericht, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Weiterhin prüft es, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Wenn im Einzelfall eine sogenannte Reduzierung des Ermessens auf Null besteht, weil keine andere Entscheidungsalternative zulässig wäre, lässt sich ein Anspruch durchsetzen. Dann kann im Einzelfall ausnahmsweise die Behörde zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises verpflichtet werden.

So war es in einem letztes Jahr vom Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschiedenen Fall. Eine Studentin hatte für das Kfz ihres Vaters, das in der tschechischen Republik zugelassen ist, einen Bewohnerparkausweis beantragt. Ein von ihr gestellter Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises war abgelehnt worden, obwohl die Voraussetzungen dafür ansonsten vorlagen.

Diese gehen aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO hervor, nach der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Antragsteller muss in dem Bereich meldebehördlich registriert sein und dort tatsächlich wohnen. Unter Umständen kann eine angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Dies entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Bewohner erhalten nur einen Parkausweis für ein auf sie als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

Da die Verwaltungsvorschrift für eine bundesweit einheitliche Anwendung der StVO von entscheidender Bedeutung ist, kann von ihr nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, indem die Erteilung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Dies gebietet der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Da der Vater der Antragstellerin eine von ihm unterzeichnete Überlassungserklärung sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorgelegt hatte, war nachgewiesen, dass das Fahrzeug dauerhaft von der Antragstellerin genutzt wurde. Da sie das Fahrzeug jedoch in den Semsterferien regelmäßig in der tschechischen Republik nutzt und es nach Beendigung des Studiums gegebenenfalls wieder an den Vater zurückgibt, war es nicht zwingend, es umzumelden. So erlaubt § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV die vorübergehende Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs in Deutschland. Letztlich befand das Gericht jedoch, dass die Frage des richtigen Zulassungsortes von der Zulassungsbehörde bei der Vergabe des Bewohnerparkausweises zu beurteilen sei. Für die Erteilung des Bewohnerparkausweises käme es dagegen alleine darauf an, ob es sich beim Antragsteller um einen Bewohner handelt, der nachweislich das betroffene Kraftfahrzeug dauerhaft nutzt.

Der Fall zeigt, dass die Straßenverkehrsbehörden auch bei Ermessensentscheidungen keine willkürlichen weiteren Kriterien festlegen dürfen, die in den Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehen sind. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von der Verwaltungsvorschrift möglich. (Olaf Dilling)

 

2025-01-21T11:09:42+01:0021. Januar 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Die Berliner Baumscheibenpark-Fälle

Was mich bei meiner Entscheidung Jura zu studieren, bestärkt hat, war die Überlegung, dass sich Gerichte und Juristen mit allen möglichen relevanten und weniger relevanten Aspekten des Lebens beschäftigen. Irgendwie fand ich damals die Idee schön, was von der Welt kennenzulernen, aber halt eher so durch Gerichtsakten gefiltert.

Das betraf oft Fragen, die so richtig aus dem Leben gegriffen sind. Anders als z.B. im schulischen Geschichtsunterricht, wo immer nur die heroischen oder “bedeutenden” Aspekte des Lebens beleuchtet wurden. Denn dort ging es um große Schlachten von Feldherren oder bahnbrechende Verfassungen von Staatsmännern. Dagegen ging es im Jurastudium (und zum Teil übrigens auch in der Rechtsgeschichte) um die Niederungen des Alltagslebens. Das juristische Heldentum ist daher etwas diverser und egalitärer als das der Kriege und Verfassungskonflikte. So wie nach Beuys jeder ein Künstler sein kann, können alle Menschen durch eine innovative Klage Rechtsgeschichte machen. Die Konflikte entzünden sich dabei aber mitunter an Trivalia. Ein Kommilitone brachte das mal auf die prägnante Formel: “Zivilrecht, das ist doch immer so: ‘Idiot kauft Waschmaschine'”.

Es ist jetzt aber nicht so, dass es im Öffentlichen Recht nur um die erhabenen Aspekte des Lebens geht. Vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird schließlich auch nicht bloß um die Demonstrationsfreiheit oder um Kommunalverfassungsstreitigkeiten gefochten.

Sondern es geht zum Beispiel auch darum, wo man legalerweise sein Kraftfahrzeug abstellen kann. Das geht dann manchmal bis zu den höchsten Gerichten. So etwa bei den Fällen zum sogenannten Laternenparken, die allerdings prägend waren für das Stadtbild in Deutschland. Es ging darin um die Frage, ob Kraftfahrzeuge nur für kurze Zeit oder auch dauerhaft, also über ein Wochenende oder länger, im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen.

Die kleinen “Geschwister” dieser Fälle, sind die sogenannten Baumscheibenparken-Fälle. Sie wurden seit den 1980er Jahren vor allem vom Kammergericht Berlin entschieden. Sie betreffen eine noch speziellere Frage. Genau genommen geht es um eine Ausnahme von der Ausnahme: Das Parken am Fahrbahnrand ist dann nicht zulässig, wenn eigens ein Parkstreifen eingerichtet ist. Denn in § 12 Abs. 4 StVO heißt es: “Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.” Aus diesem “sonst…” lässt sich logisch ableiten, dass bei Vorhandensein eines Parkstreifens keine Parken am Fahrbahnrand zulässig ist. Anderenfalls würden die Parkplätze auch durch die – dann in zweiter Reihe parkenden Fahrzeuge – auch blockiert. Zusätzlich gibt es in § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO die Regelung, dass das Parken unzulässig ist, “wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert”.

In zweiter Reihe zu parken ist daher verboten. Wenn ein Parkstreifen aber durchbrochen ist, stellt sich dennoch die Frage, ob der Fahrbahnrand dann wieder zum Parken benutzt werden kann. Typischerweise stellt sich diese Frage dort, wo Parkplätze zum Lagern von Baumaterialien genutzt werden oder wo Bäume zwischen die Parkplätze gepflanzt wurden.

Hierzu nimmt nun die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts Stellung. Im ersten Fall zum Baumscheibenparken (KG Berlin, Beschluss vom 05.01.1981 – 3 Ws (B) 353/80) wurde einem Kraftfahrer zunächst recht gegeben, der vor einer Baumscheibe geparkt hatte. Daher wurde ihm seine Geldbuße von damals 40 DM erlassen. In der Straße, in der er geparkt hatte, war ein Gehweg in einen Parkstreifen verwandelt worden. Lediglich an ca. fünf Meter langen Abschnitten, auf denen Bäume oder Laternen standen, waren keine Parkplätze eingerichtet worden. An so einer Stelle hatte der Kläger mit einem unter vier Meter langen Kfz geparkt. Aus Sicht des Gerichts war dadurch gegen keine Parkvorschrift verstoßen worden. Eine ähnliche Ausnahme besteht auch, wenn der Parkstreifen für längere Zeit unbenutzbar ist, etwa weil er durch einen Bauzaun abgesperrt ist (vgl. KG VRS 62, 63 – Beschluss vom 17.09.1981 – 3 Ws (B) 177/81). Im Übrigen sollte das Stichwort “Baumscheibenparken” nicht dahingehend missverstanden werden, dass auf Baumscheiben, also direkt am Baum, geparkt werden könne. Das ist immer unzulässig und schädigt Straßenbäume, da es den Boden verdichtet, wenn nicht sogar das Wurzelwerk oder die Baumrinde beschädigt wird.

In einem zweiten Fall zum Baumscheibenparken wurde die Möglichkeit, legal vor Baumscheiben zu parken vor ein paar Jahren durch das Kammergericht eingeschränkt (KG, Be­schluss vom 24.10.2019 – 3 Ws (B) 345/19). In diesem Fall hatte der Fahrzeugführer zum Teil jedoch auch neben dem Parkstreifen geparkt. Dieser war jedoch ungepflastert und zum Teil mit Baumaterial zugestellt.

Das Gericht entschied, dass an dieser Stelle ein Parkstreifen bestanden habe. Außerdem sei das Baumscheibenparken nur zulässig, wenn niemand dadurch behindert würde. Das wäre das ein Kriterium, das in viele Fällen nicht erfüllt wäre. Denn oft werden die Parkbuchten angelegt, um eine Behinderung des fließenden Verkehrs zu vermeiden und die Fahrbahn von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn Straßenverkehrsbehörden diese Unklarheit vermeiden wollen, sollten sie an entsprechenden Straßenabschnitten ein Haltverbot aufstellen mit Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“. (Olaf Dilling)

2025-01-14T19:34:49+01:0014. Januar 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|