Wie mächtig ist der Klima­schutz? Zu BVerwG 9 A 7.21 vom 4. Mai 2022

Im vergan­genen Jahr schrieb das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BverfG) dem Gesetz­geber ins Stammbuch, dass die jungen Beschwer­de­führer Anspruch auf mehr Klima­schutz haben als das Klima­schutz­gesetz (KSG) damals vorsah (hierzu hier). Inzwi­schen hat der Bundes­ge­setz­geber nachge­bessert. Doch wie mächtig ist das neue KSG? Ganz konkret: Welche Bedeutung hat § 13 Abs. 1 KSG, der bestimmt, dass die Träger öffent­licher Aufgaben bei ihren Planungen und Entschei­dungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festge­legten Ziele zu berück­sich­tigen haben? Unter anderem mit dieser Frage hat sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BverwG) in einem Urteil vom 4. Mai 2022 zum Autobahn­ausbau A 14 beschäftigt (bisher liegt nur die PM vor).

Mit dem Auftrag zur Berück­sich­tigung des Klima­schutzes sei es unver­einbar, so meinte die klagende Umwelt­ver­ei­nigung, dass das Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt die Nordver­län­gerung der A 14 per Planfest­stel­lungs­be­schluss genehmigt habe. Ursprünglich hatte der Planungs­träger Klima­schutz­be­lange gar nicht berück­sichtigt, hierzu dann aber in einem Planer­gän­zungs­be­schluss nachge­liefert. Doch den Klägerin reichte dies nicht: Dem Autobahnbau müssen Waldflächen weichen, und die Kläger vermuten, dass die Ausgleichs­maß­nahmen nicht dieselbe Emissi­ons­menge absor­bieren wie die abzuhol­zenden Bäume.

Milchstraße, Sterne, Himmel, Sternenhimmel

Im Ergebnis drangen die Kläger mit dem Argument, das Landes­ver­wal­tungsamt hätte den Klima­schutz beim Autobahnbau zu wenig berück­sichtigt, nicht durch. Auch das Argument, man bräuchte im notorisch dünn besie­delten Sachsen-Anhalt mangels ausrei­chend Verkehrs­auf­kommen gar keinen Lücken­schluss im Autobahnnetz, überzeugte die Richter nicht. Doch bedeutet das, dass das Berück­sich­ti­gungs­gebot im KSG ein zahnloser Tiger ist und Behörden die Norm schnell wieder vergessen dürfen? So scheint es nun auch wieder nicht zu, denn die Richter erklärten, ihnen würden vor allem konkre­ti­sie­rende Vorschriften, Leitfäden oder sonstige Handrei­chungen fehlen. Hier könnte die Verwaltung also mögli­cher­weise noch einmal nachlegen. Und offen bleibt auch: Existiert mögli­cher­weise ein verfas­sungs­recht­liches Gebot, diese Leitfäden o. ä. zu erlassen, um dem Klima­schutz die praktische Bedeutung zu verleihen, die das BVerfG ihm in seiner Entscheidung aus dem April 2021 beigemessen hat? (Miriam Vollmer).

2022-05-06T23:28:29+02:006. Mai 2022|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemein­de­be­tei­ligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat heute mit Beschluss zum Akten­zeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Betei­ligung von Bürge­rinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemein­den­be­tei­li­gungs­gesetz – BüGem­be­teilG) ganz überwiegend mit dem Grund­gesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windener­gie­an­lagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag betei­ligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesell­schaft­an­teilen oder beson­deren Sparpro­dukten reali­siert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windener­gie­an­lagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes sind die damit verfolgten Gemein­wohl­ziele des Klima­schutzes, des Schutzes von Grund­rechten vor Beein­träch­ti­gungen durch den Klima­wandel und der Sicherung der Strom­ver­sorgung hinrei­chend gewichtig, um den mit der Betei­li­gungs­pflicht verbun­denen Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger aus Art. 12 Abs. 1 GG recht­fer­tigen zu können.

Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetz­lichen Ausge­staltung nicht der Finan­zierung gemeind­licher Aufgaben, sondern – wie auch die alter­native Pflicht zur gesell­schafts­recht­lichen Betei­ligung an der Projekt­ge­sell­schaft – unmit­telbar dem gemein­wohl­dienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unter­falle sie der Sachge­setz­ge­bungs­kom­petenz des „Energie­wirt­schafts­rechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorha­ben­träger seien hierdurch nicht in ihrer Berufs­freiheit verletzt. Die den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten seien im verfas­sungs­recht­lichen Sinne geeignet und erfor­derlich, um die bezweckten Gemein­wohl­ziele erreichen zu können. Insbe­sondere sei die Annahme des Gesetz­gebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windener­gie­an­lagen an Land durch eine Betei­ligung von Anwohnern und stand­ort­nahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffs­in­ten­sität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dring­lichkeit der verfolgten Gemein­wohl­zwecke. Die insgesamt beträcht­liche Gemein­wohl­be­deutung der den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufs­freiheit derselben trotz ihrer Inten­sität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigen­tums­freiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grund­recht vorliegend durch das sachnähere Grund­recht der Berufs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorha­ben­träger an Projekt­ge­sell­schaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffent­liche Aufgaben erfüllen zu können.

Unver­hält­nis­mäßig sei lediglich die mit erheb­lichen Aufwen­dungen verbundene Pflicht zur unver­züglich nach Erhalt der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung abzuge­benden umfas­senden Infor­mation der stand­ort­nahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaft­lichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projekt­ge­sell­schaft, soweit sie auch für dieje­nigen Vorha­ben­träger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteils­er­werbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaft­lichen Rahmen­daten des Erwerbs von Anteilen an der Gesell­schaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projekt­cha­rakters derselben ohnehin nicht von einem ernst­haften Verlust­risiko ausge­gangen werden könne.

(Christian Dümke)

2022-05-05T16:17:02+02:005. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Kommunale Verpa­ckungs­steuer – rechtswidrig?

Allen politi­schen Absichts­be­kun­dungen und abfall­recht­lichen Prinzipien zum Trotz wächst der Müllberg unauf­haltsam. Im ersten Corona-Jahr 2020 stieg das Pro-Kopf-Aufkommen laut Angaben des statis­ti­schen Bundesamts sogar mit 19 kg um etwa 4 %. Einweg­ver­pa­ckungen sind gerade zu Pande­mie­zeiten für den Außer-Haus-Verzehr von warmen Mahlzeiten beliebt. Dies bringt manche Gemeinden darauf, eine lokale Verpa­ckungs­steuer zu erheben.

Doch was sind die recht­lichen Voraus­set­zungen dafür? Ein aktueller Fall aus Schwaben zeigt, wo die Fallstricke lauern. Die Stadt Tübingen hatte  zur Begrenzung des Verpa­ckungs­mülls eine Satzung erlassen, nach der ab Anfang 2022 für Einweg­ver­pa­ckungen eine lokale Verpa­ckungs­steuer erhoben werden sollte. Ziel war es zum Einen, Einnahmen zu generieren, zum Anderen sollten Anreize zur Müllver­meidung gesetzt werden. 

Für Geträn­ke­ver­pa­ckungen, Geschirr­teile und sonstige Lebens­mit­tel­ver­pa­ckungen sollte jeweils 50 Cent bezahlt werden, sowie 20 Cent für Einweg­be­steck. Insgesamt sollte die Steuer „pro Einzel­mahlzeit“ auf höchstens 1,50 Euro begrenzt sein. Erhoben werden sollte die Steuer beim Verkäufer, der sie nach Vorstellung der Gemeinde auf den Verbraucher umwälzen würde. Die Verbraucher sollten dadurch angehalten werden, auf Verpa­ckungen zu verzichten oder auf alter­native Produkte auszuweichen.

Die Tübinger Franchise­neh­merin von MacDo­nalds hat daraufhin vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) Normen­kon­troll­klage erhoben. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Berufs­freiheit und auf ein Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts von Jahr 1998. Demnach verstieß die von der Stadt Kassel 1991 einge­führte Verpa­ckungs­steuer auf Einweg­ver­pa­ckungen gegen das damalige Abfall­recht des Bundes.

Auch der VGH verwarf im Ergebnis die Satzung als rechts­widrig. Schon die Kompetenz der Gemeinde sei nicht gegeben. Hier sei jedoch zu diffe­ren­zieren: Zwar sind örtliche Steuern möglich, sie müsse dann aber nach ihrem Tatbe­stand auf Verpa­ckungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt sein. Das war bei der Tübinger Steuer aber nicht der Fall, denn sie galt auch für den Außer-Haus-Verkauf, so dass unklar war, wohin die Speisen verbracht worden würden.

Zudem greife die Verpa­ckungs­steuer als Lenkungs­steuer in die abschlie­ßende Regelung des Abfall­rechts durch den Bundes­ge­setz­geber ein. Schließlich sei auch die Deckelung der Steuer auf 1,50 Euro pro Einzel­mahlzeit nicht bestimmt genug. Denn letztlich sei nur aufgrund unsicherer und kaum nachprüf­barer Angaben der Käufer zu bestimmen, was alles den Inhalt einer Einzel­mahlzeit umfassen würde. Die Entscheidung zeigt, dass für Kommunen weiterhin keine Spiel­räume zur Einführung einer Verpa­ckungs­steuer bestehen, jeden­falls soweit sie als Lenkungs­steuer das Abfall­auf­kommen reduzieren sollen (Olaf Dilling).

2022-04-13T20:56:37+02:0013. April 2022|Allgemein, Umwelt|