Wahlkampf­thema Energie­wende: Was steht im Wahlpro­gramm der LINKEN?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundes­tagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klima­schutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energie­ver­sorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlpro­gramme verschie­dener Parteien geschaut, wie diese die Zukunfts­themen Energie und Klima­schutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD und der FDP haben wir uns diesmal die energie­po­li­ti­schen Vorstel­lungen der Partei Die LINKE angesehen.

Das Wahlpro­gramm der LINKEN trägt den Titel „Zeit zu handeln! Für soziale Sicherheit, Frieden und Klimagerechtigkeit“

Klima­schutz und sozial­öko­lo­gische Wende

Die LINKE bewertet den Klima­wandel als Bestandteil einer „ökolo­gi­schen Krise des 21. Jahrhun­derts“. Die Umwelt­zer­störung könne dabei von den sozialen Verhält­nissen im Kapita­lismus nicht getrennt betrachtet werden. Denn während die Reichsten für einen überdurch­schnitt­lichen Anteil der klima­schäd­lichen Treib­haus­gas­emis­sionen verant­wortlich seien, wären die Armen von Umwelt­ver­än­derung und Verschmutzung am stärksten betroffen. Unter den Bedin­gungen des »freien« Weltmarkts sei Nachhal­tigkeit auf Dauer nicht möglich. Statt einer Wirtschaft, die für Profite arbeitet, bräuchten wir nach Ansicht der LINKEN eine Wirtschaft, die klaren sozialen und ökolo­gi­schen Zielen folgt, die mit den verblei­benden Ressourcen haushalten könne und die für die Bedürf­nisse der Menschen arbeite. Die LINKE will hier eine „sozial­öko­lo­gische Wende“ erreichen. Klima­schutz und Energie­wende ist für die LINKE dabei immer Teilaspekt der von ihr angestrebten sozialen gesell­schaft­lichen Wende.

Techni­scher Fortschritt allein ist für die LINKE keine Lösung, denn alle Erfah­rungen der letzten Jahrzehnte hätten gezeigt: Techno­lo­gische Erfolge – zum Beispiel durch den Ausbau erneu­er­barer Energien oder durch bessere Antriebs­systeme – würden durch sogenannte Rebound­ef­fekte sofort wieder wettge­macht. Verbren­nungs­mo­toren würden effizi­enter, dafür die Fahrzeuge aber schwerer. Die Digita­li­sierung erlaube umwelt­freund­li­chere Formen des Arbeitens, habe aber gleich­zeitig einen ökolo­gisch verhee­renden Bergbauboom ausgelöst.

Ohne soziale Gerech­tigkeit könne keine große Trans­for­mation hin zu einer klima­neu­tralen Wirtschaft gelingen, weil die Menschen gar nicht in die Lage versetzt würden, den Klima­schutz in ihrem Alltag umzusetzen und sich dafür einzu­setzen. Ohne Klima­ge­rech­tigkeit gäbe es jetzt und in Zukunft keine soziale Gerech­tigkeit, denn die Klima­krise treffe die zuerst, die sozial schlecht gestellt sind.

Entmachtung von Konzernen und Vergesellschaftung

Die Vormacht­stellung von Großkon­zernen in der Energie­ver­sorgung müsse nach Ansicht der LINKE ein Ende haben. Die Energie­ver­sorgung solle bürgernah und als Teil der öffent­lichen Daseins-vorsorge organi­siert werden. Energie­ver­sorgung müsse dem Gemeinwohl dienen und der Profit­ge­winnung entzogen werden. Ungerecht­fer­tigte Indus­trie­r­abatte bei Ökosteuer, Netzent­gelten, Emissi­ons­handel und im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) müssten entfallen.

Strom­ und Wärme­netze müssen nach Ansicht der LINKEN in die öffent­liche Hand überführt und demokra­tisch kontrol­liert werden. Große Energie­kon­zerne will die LINKE vergesellschaften.

Die Förderung durch das Erneu­erbare-Energien-Gesetz solle so ausge­richtet werden, dass es auch für Klein­be­treiber und Kommunen rentabel sei. Durch eine Energie­wende in öffent­licher und genos­sen­schaft­licher Hand könnten bis 2030 über 100.000 hochwertige und gut bezahlte Arbeits­plätze in der Produktion, Instal­lation und Wartung dieser Anlagen geschaffen werden.

Klima­neu­tra­lität bis 2035

Die LINKE will erreichen, dass die Bundes­re­publik bis 2035 klima­neutral ist. Bis 2030 müssten die Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt sein. Das Ziel solle im Klima­schutz­gesetz festge­schrieben werden. Emissi­ons­handel biete keinen wirksamen Klima­schutz Um das Klima zu retten, sollen erneu­erbare Energien bis 2035 das System der fossilen Energien ersetzen. Erneu­erbare Energien seien begrenzt durch Ressourcen und verfügbare Flächen. Deshalb sei die Begrenzung des absoluten Verbrauchs notwendig.

Ausstieg aus Atom, Kohle und Erdgas

Die LINKE bekennt sich zum Atomaus­stieg und zum Kohle­aus­stieg bis spätestens 2030. Der Neubau von Kohle­kraft­werken, der Neuauf­schluss und die Erwei­terung von Braun­koh­le­ta­ge­bauen soll verbote werden. Das 2020 neu in Betrieb genommene Stein­koh­le­kraftwerk Datteln 4 müsse sofort vom Netz genommen werden.Für eine klima­neu­trale Gesell­schaft müsse dem Ausstieg aus Atom und Kohle auch ein Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas folgen. DIE LINKE will dafür ein „Erdgas­aus­stiegs­gesetz“ mit verbind­lichem Ausstiegspfad und sozialer Absicherung betrof­fener Beschäf­tigter und Regionen.

Ausbau der erneu­er­baren Energien

Der Zubau an erneu­er­baren Energien soll in der nächsten Legis­la­tur­pe­riode und in den Folge­jahren stetig gesteigert werden. In den Jahren bis 2025 sollen pro Jahr mindestens 10 Gigawatt Fotovoltaik, sowie 7 GW Windenergie an Land und 2 GW auf See instal­liert werden.

Inves­toren sollen verpflichtet werden, den Stand­ort­ge­meinden eine Betei­ligung an neuen Windkraft­an­lagen, Photo­vol­ta­ik­kraft­werken und Energie­spei­chern anzubieten. Die Kommunen werden dadurch Mitbe­sit­ze­rinnen. Sie müssten so oder durch Betrei-berab­gaben an Stand­ort­kom­munen an finan­zi­ellen Erträgen der Ökostrom­be­treiber beteiligt werden.

DIE LINKE unter­stützt Mieter­strom­kon­zepte einer hausei­genen Strom­ver­sorgung durch Photovol taikan­lagen auf dem Dach. Sie fordert eine Solar­pflicht für Neubauten sowie für Bestands­bauten nach einer umfas­senden Dachsa­nierung und wenn eine technische Eignung zur Solar­strom­erzeugung besteht.

CO2 Grenz­aus­gleich

Die LINKE setzt sich für einen europäi­schen CO2 ­Grenz­aus­gleichs­me­cha­nismus ein, der den Import CO2-inten­siver Produkte bepreist. Es soll verhindert werden, dass die Dekar­bo­ni­sierung der Industrie in Deutschland und der Europäi­schen Union zulasten der hiesigen Beschäf­tigten geht und zur Verla­gerung von CO2-inten­siver Produktion in Dritt­staaten führt.

Kein Import von Biokraftstoffen

DIE LINKE will den Import von »Biokraft­stoffen« verbieten, weil damit Nahrungs­mit­tel­pro­duktion in Ländern des Globalen Südens verdrängt und Biotope zerstört würden. Regionale Pflan­zen­öl­kraft­stoffe sollten nur im Agrar­be­reich und beim ÖPNV einge­setzt werden dürfen.

Bioen­ergie aus eigens hierzu angebauten Energie­pflanzen oder neu geschla­genem Holz soll nicht mehr generell als ökolo­gisch gelten und keine staat­liche Förderung als erneu­erbare Energie erhalten.

(Christian Dümke)

2021-08-12T13:07:50+02:0012. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

BesAR und Insolvenz: Zu VG FFM v. 11.05.2021 (5 K 2097/18.F)

Im Januar 2015 meldete ein Unter­nehmen, das Sicher­heitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grund­stück verkauft. Die früheren Mitar­beiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor frist­gemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insol­venten früheren Stand­ort­be­treibers aus den Geschäfts­jahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unter­nehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgän­ger­un­ter­nehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagen­be­zogene Privi­le­gierung. Sondern nur dann, wenn die Voraus­set­zungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesell­schaft­liche Umwand­lungs­be­griff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraus­set­zungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

Wurde das antrag­stel­lende Unter­nehmen in seinen letzten drei abgeschlos­senen Geschäfts­jahren vor der Antrag­stellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materi­ellen Ausschluss­frist umgewandelt, so kann das antrag­stel­lende Unter­nehmen für den Nachweis der Anspruchs­vor­aus­set­zungen auf die Daten des Unter­nehmens vor seiner Umwandlung nur zurück­greifen, wenn die wirtschaft­liche und organi­sa­to­rische Einheit dieses Unter­nehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antrag­stel­lenden Unter­nehmen erhalten geblieben ist“

Hatte sich der Investor wirklich „umgewandelt“, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ableh­nungs­be­scheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Konti­nuität? Diese Diffe­ren­zierung ist alles andere als rein akade­misch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Stand­ort­daten zurück­ge­griffen werden, sondern es muss wie bei Neugrün­dungen auf ein Rumpf­ge­schäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unter­nehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschluss­frist bereits abgelaufen. Das Unter­nehmen zog also nach erfolg­losem Wider­spruchs­ver­fahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

Firma, Fabrik, Produktion, Maschine Produktionslinie

Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Stand­punkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legal­def­nition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

jede Umwandlung von Unter­nehmen nach dem Umwand­lungs­gesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschafts­güter eines Unter­nehmens oder Unter­neh­mens­teils im Wege der Singularsukzession,“

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht „sämtliche“ Wirtschafts­güter übernommen, sondern das Grund­stück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unter­nehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch einge­schränkt aussa­ge­kräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung „sämtlicher“ Wirtschafts­güter reicht seitdem eine „nahezu vollständige“ Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unter­nehmen zu erhöhter Sensi­bi­lität motivieren (Miriam Vollmer).

2021-08-10T00:34:20+02:0010. August 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

Berliner Solar­pflicht – Was macht man mit dem Strom?

Berlin hat  mit dem Solar­gesetz für die Zeit ab dem 01. Januar 2023 die Solar­pflicht für Dächer einge­führt – wir berich­teten. Doch was macht man als Gebäu­de­ei­gen­tümer dann eigentlich mit dem Strom? Hierfür gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:

Eigen­ver­brauch
Der erzeugte Strom kann direkt selbst genutzt werden und so die Kosten für den Bezugs­strom aus dem Netz senken. Zu beachten ist, dass auf den Eigen­ver­brauch grund­sätzlich die EEG-Umlage anfällt und an den zustän­digen Netzbe­treiber abgeführt werden muss. Für Strom aus regene­ra­tiver Erzeugung ist die EEG Umlage gem. § 61b EEG 2021 auf 40 % reduziert. Für EE-Anlagen mit einer instal­lierten Leistung von maximal 30 KW ist eine Menge von 30 Megawatt­stunden im Jahr sogar vollständig umlage­be­freit. Dass eine Eigen­ver­sorgung besteht, muss jedoch gem. § 74a EEG 2021 dem zustän­digen Netzbe­treiber angezeigt werden.

Einspeisung
Der Strom kann weiterhin in das Netz der allge­meinen Versorgung einge­speist werden. Der Netzbe­treiber zahlt hierfür gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 eine gesetz­liche Einspei­se­ver­gütung – sofern die Anlage kleiner ist als 100 KW.

Lieferung an Mieter
Der erzeugte Strom kann an die Anwohner/Mieter des Gebäudes gegen Entgelt geliefert werden. Hierfür kann unter Einhaltung weiterer Voraus­set­zungen auch noch ein Mieter­strom­zu­schlag gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG 2021 als zusätz­liche Förderung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass man auf diese Weise rechtlich zum Energie­ver­sorger wird und damit zahlreiche gesetz­liche Pflichten einhalten muss.

Verkauf an einen Versorger
Der erzeugte Strom kann auch einfach gegen Entgelt an einen inter­es­sierten Stromhändler/Energieversorger verkauft werden, der ihn dann seiner­seits an Letzt­ver­braucher liefert oder an der Börse vermarktet.

(Christian Dümke)

2021-08-02T11:46:32+02:002. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|